{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-30_1_StR_97_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"1 StR 97/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 059\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Josef Z mim aus u\ndort geboren am (EEE 911,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 1962\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nMit Recht beanstandet der wegen Unzucht mit einer\nAbhängigen, Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, zu einem\nJahr drei Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte das\nVerfahren der Strafkammer,\n\nDas Landgericht hat die Straftat in eincm einmaligen\nGeschlechtsverkehr des Beschwerdeführers mit seinem Mündel\ngeschen. Der - von einer militärgerichtlichen Verurteilung\nabgesehen - bisher unbestrafte Angeklagte hat diese Verfehlung in stets gleichbleibender Weise bestritten. Die\nStrafkammer hat ihn aber auf Grund der Aussage des im Verkehr mit Männern nicht unerfahrenen Opfers der Tat für\nüberführt angesehen, obwohl dieses anfangs geleugnet hatte,\nmit dem Beschwerdeführer geschlechtlich verkehrt zu haben,\nspäter angegeben hatte, von seinem Vormund zu dem Verkchr\nmit Gewalt gezwungen worden zu sein, und in der Hauptverhandlung schließlich bekundet hat, sich freiwillig dem\nAngeklagten hingegeben zu haben. Die Jugendkammer hat die\nWidersprüche in der Darstellung der einzigen Belastungszeugin, die zur Tatzcit 17 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung 23 Jahre alt war, aus näher dargelegten Gründen für verständlich und ihre Aussage hauptsächlich deshalb\nfür glaubwürdig gehalten, weil nach einem antkropologischen\nund erbbiologischen Gutachten der Angeklagte sehr wahrscheinlich der Erzeuger eines von seinem Mündel geborenen\nJungen sci und weil die Zeugin nach der übereinstimmenden\nAuffassung des als Sachverständigen gehörten Landgerichtsarztes und des Gerichts wegen ihrer geistigen Primitivit+tät\nund Phantasielosigkeit gar nicht in der Lage sei, den Inhalt\n\nihrer Bekundungen in der Hauptverhandlung zu erfinden\noder sich zu solcher Aussage von ihrer Umgebung beeinflussen zu lassen.\n\nIn seinem Schlußvortrag hat der Verteidiger vorsörglich beantragt, den Autoschlosser RO ; nit dem das\nMädchen unter anderen auch wiederholt geschlechtlich verkehrt und den es zuerst als Vater ihres Kindes genannt\nhatte, als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er nach Mitte\nSeptember 1956-mit ihr nicht mehr verkehrt hattc; dadurch\nsollte zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\ncin weiterer Widerspruch in ihren Darstellungen bewiesen\nwerden, nämlich daß auch ihre Angabe falsch sei, sie habe\nwährend des vierten Schwangerschaftsmonats noch einmal\n\nmit Reithmeier verkehrt. Die Strafkammer hat zu diesen\nAntrag in dem Urteil Stellung genommen. Sie hat die beantragte Vernehmung \"nicht für erforderlich\" gehalten, weil\nauch Abweichungen in den Aussagen EB: und dcs Mädchens über ihren letzten Verkehr die Glaubwürdigkeit der\nZeugin nicht erschüttern könnten.\n\nDiese Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags begegnet\nBedenken.\n\nMit den Worten, sie halte die Vernehmung \"nicht für\nerforderlich\", hat die Strafkammer offenbar sagen wollen,\nnach ihrer Auffassung sei die Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ohne Bedeutung ist eine Tatsache\ndann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht erkennbar ist, oder wenn sie trotz eines\nsolchen Zusammenhanges ungeeignet ist, die zu treffende\n\nEntscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 433°‘.\n\nEin Zusammenhang ist auch bei Hilfstatsachen gegeben, die\nder Beurtcilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen\nsollen. Ob die Tatsache ungeeignet ist, die Entscheidung\n\nzu beeinflussen, hat der Tatrichter im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung zu entscheiden (RGSt 29, 368;\n\nBGH Urt. v. 24. November 1959 - 1 StR 567/59 - und vom 3.\nOktober 1961 - 1 StR 314/61; S. 9 fi. Wenn er sich von\nvornherein darüber klar ist, daß er einer erst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall ihres Beweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen würde, dann wäre die\nBeweisaufnahme zwecklos und braucht nicht durchgeführt zu\nwerden. Danach wäre, für sich allein betrachtet, die Ablehnung der hilfsweise beantragten Zeugenvernehmung aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden; denn das Landgericht\nhat auch angegeben, aus welchen tatsächlichen Gründen es\ndiese Beweiserhebung für bedeutungslos hielt.\n\nEs ist aber ein.auf die Rüge des Angeklagten vom\nRevisionsgericht zu beachtender Verfahrensfehler, daß die\nGründe die Ablehnung des Beweisamtrags nicht tragen, weil\nsie mit der Beweiswürdigung des Urteils in einem inneren\nWiderspruch stehen. Die Strafkammer ist sich der Schwierigkeit, die Aussage der Belastungszeugin zu würdigen, bewußt\ngewesen und hat sich trotz ihrer eigenen Erfahrungen in\nJugend- und Jugendschutzsachen dazu sachverständiger Hilfe\nvergewissert. Die Auffassung des Sachverständigen hat nach\ndem Urteil mit zu ihrer Entschließung beigetragen, nicht\ndem Angeklagten, sondern dessen früherem Mündel zu glauben.\nIn Übereinstimmung :mit dem Landgerichtsarzt hat die Strafkammer die Belastungszcugin als geistig zu primitiv und\nzu phantasielos angesehen, um die Schilderung ihres Verliehrs\n\nmit den Beschwerdeführer zu erfinden oder sich zu dieser\nDarstellung von anderer Seite beeinflussen zu lassen. Dem\nwidersprechen allerdings in gewissem Maß die Angaben der\nZeugin vor der Hauptverhandlung, ihr Vormund habe den Geschlechtsverkehr gewaltsam erzwungen. Wie der Sachverständige diesen Widerspruch erklärt, teilt das Urteil nicht\nmit. Das Landgericht hält dieses Verhalten des Mädchens für\nverständlich, weil es sich mit der unwahren Darstellung vor\nihren Verwandten rechtfertigen wollte. Diese Begründung\nüberzeugt; sie räumt aber die Tatsache nicht aus, daß dic\nZeugin trotz ihrer geringen Geistesgaben und ihrer Phantasiearmut in der Lage gewesen ist, eine falsche Darstellung\nüber das geschlechtliche Erlebnis mit dem Beschwerdeführer\nzu geben. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Nachweis. eines weiteren Widerspruchs in den\nBekundungen des Mädchens über ihren letzten Verkehr mit\nReithmeicr den Sachverständigen, der weder die beantragte\nBeweiserhebung noch ihre Ablehnung durch das Landgericht\nkennte, in: seine Tr Beurteilung der Aussagetüchtig-\n. kcit und Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinflußt hätte; denn\nes. handelt sich dabei nicht um die - Angabe eines belichigen\nungefähren Zeitpunktes, sondern um die Aussage, sie habe\nlängere Zeit nach dem Wegbleiben ihrer Periode, dessen Bedeutung sie sofort erkannt hatte, noch einmal mit Rceithmeicr Verkehr gehabt. Ebenso kann nicht ausgeschlossen vwerden, daß cine weniger überzeugte oder möglicherweise gar\nandere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin\ndurch den Sachverständigen die Beweiswürdigung der Strafkammer beeinflußt hätte,\n\nDieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des - aus\nRechtsgründen sonst nicht zu beanstandenden - Urteils und\nzur Zurückverweisung der Sache.\n\nDr. Geier Willms ‚Hübner\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/1-str-97-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/1-str-97-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.273936+00:00"}}