{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-30_1_StR_94_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"1 StR 94/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 O60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizoberwachtmeister Erich Eduard R ED :us\n\nSEE, zeuoren 2 Ge 1905 in SCHE Os tr:\n\n- Sachbezeichnung: EB ...a. -\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. April 1963, an der teilgenommen haten:\n\nBenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Ri»\ngegen das Urteil des Landzerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Argeklagten wegen zweier in\nTateinheit begangener Vertrechen der fortgesetzten vorsätzlichen Gefangenentefreiung im Amt zu acht Monaten\nGefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie\ntleitt erfolglos,\n\nl. Verfahrensteschwerde.\n\na) Die Revision sieht eine Verletzung des §§ 60\nNr. 3 StPO darin, daß das Landgericht den Zeugen Ti\neinen der beiden entwichenen Häftlinge, nicht vereidigt\nhat. Sie meint, der Verdacht einer (strafbaren) Teilnahme\nrB:, die eine Vereidigung dee Zeugen vertiete,\nkönnte nur insoweit bejaht werden, wie sich die Untersuchung auf eine etwaige Bestechung des Anreklagten\ndurch FB tezogen habe, nicht dagegen, soweit der\nTatbestand der Gefangenenbefreiung in Betracht konne.\nPB hätte deshalt vereidigt werden müssen, soweit\ner Bekundungen über die Gefangenenbefreiung gemacht\nhabe.\n\nDer Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Sie\ngeht daran vorbei, daß der hinsichtlich der Bestechung\nbestehende Veräncht für sich allein tereits dazu nötigte, von der Vereidigung Flbs bezüglich seiner\nganzen Ausrage Abstand zu nehmen. Denn die Gefanzxenenbefreiung war die pflichtwidrige Autshandlung, auf die\nsich eine etwaige schwere Bestechlichkeit des Angeklagten\nbezog, und das tatsächliche Geschehen, das Gegenstand\nder Aussage Tips war, tildete somit im Hinblick auf\nbeide in Betracht kommende Vorwürfe einen verfahrens-\n\nrechtlich als Einheit zu keurteilenden Vorgang. Nur in\nden Fällen, in denen eine Zeugenaussage Tatsachen betrifft, die nicht in dieser Weise eng zusammenhängen,\nsondern gänzlich verschiedene Vorfälle tetreffen, die\nrechtlich trennbar gegen denselben Beschuldigten in\nverschiedenen Verfahren behandelt werden könnten, kann\ndie Teilbarkeit einer Zeugenaussage in einen der Vereidigung zugänglichen und nicht zugänglichen Teil möglich und zulässig sein (vgl. KM StPO § 59 Anm. 4 b).\n\nb) Zu Unrecht sieht die Revision umgekehrt in der\nVereidigung des Zeugen GW einen Verfahrensverstoß.\nWenn SGB seinerseits verdächtig war, sich bei einer\ngänzlich anderen Gelegenheit der Gefangenenbefreiung\nschuldig gemacht zu haben, so konnte das nur für die Anwendung des § 55 St?O, nicht jedoch im Sinn des § 60\nNr. 3 StPO bedeutsam sein.\n\nc) Soweit die Revision Verstöße gegen §§ 267 Abs. 1\nund 261 StPO behauptet, erschöpft sich ihr Vortringen\nin Erörterun.en, die in den Rahmen der Sachrüge fallen.\n\n2. Die Sachrüge ist im wesentlich offensichtlich\nunbegründet. Die Verurteilung wird zur äußeren und inneren\nTatseite von den Feststellungen getragen. Daß das Landgericht das Entweichenlassen der beiden Gefangenen in\nder Nacht vom 30.4. auf 1.5.1961 und in der Nacht vom\n2. auf 3.5.1961 nicht jeweils als selbständige Tat keurteilt hat, sondern rechtsirrig eine (fortgesetzte) Handlung annahm, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nWit Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es auch,\ndaß das Landgericht die Vollstreckung der Strafe im\nÖffentlichen Interesse für erforderlich hielt, obwohl\nder Umstand, daß der Angeklagte ohne Erfahrung in die\nunerfreulichen Verhältnisse hineingeriet, wie die Tat-\n\n- 4A -\n\nsache, daß er durch seine Meldung die eingerissenen Hilstände aufdeckice, eine Gewährung dieser Rechtswohltat besonders nahce\nlegen Kkornte, Für das Revisionsgericht wäre es nur von 3elang, wenn das Landgericht diese Umstände tei der im Falle\ndes § 23 StGB ebenso wie bei der Strafzumessung überhaupt\ngebotenen Gesamtwürdigung gänzlich außer Betracht gelassen\nhätte. Daß es ihnen letztlich bei der Abwägung mit den im\nöffentlichen Interesse für die Vollstreckung sprechenden\nGesichtspunkten nicht den Vorrang gat, lag jedoch im Bereich\nseines vom Revisionsgericht nicht antasttaren tatrichterlichen ärnessens.\n\nDr. Geier Willms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/1-str-94-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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