{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-30_1_StR_78_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"1 StR 78/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i StR 78/63\n\n2168 061\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alois Josef S EEE ==\nYD. dort geboren am EEE 1337, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schveren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr, Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEIED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nLCr: Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. November 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Veraenıa.ung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRecirismittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[a7\n- x. —-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall und wegen Körperverletzung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr vier Monate und drei Monate) Gefängnis\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurtcilt. Die\nRevision der Stastsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Unterbringung des infolge Schwachsinns mittleren Grades erheblich vermindert zurechnungsfähigen ANgeklagten in ciner Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt.\nSie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesumten Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache\nan das Landgericht.\n\nNach § 42 b StGB ordnet das Gericht die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt an, wenn\nsein strafbares Tun auf einer geistigen Erkrankung beruht, bei der es wahrscheinlich ist, daß er in Zukunft\nTaten begehen wird, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 143; 10, 355, 357):\nDabei muß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen,\ndaß von dem Täter künftig eine unmittelbare Gefahr für\ndie Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht, eine Abhilfe\nzur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung geboten und auf\nendere Weise als durch die Unterbringung nicht zu erreichen seien(RGSt 69, 150, 151; 73, 303, 304; BGH NJW 1951,\n4505. JR 1959,.305). Auch kommt die Anordnung der Unterbringung nur in Betracht, wenn die vom Täter zu befürchtenden Angriffe auf die Rechtsordnung ein erhebliches\nGewicht haben; Verfehlungen geringeren Umfangs genügen\nnicht (RGSt 69, 150, 1515 RG DR 1945, 18; BGH NJW 1951,\n450; JR 1959, 305; BGH IM Nr. 12 zu § 42 v Ste).\n\nDas Tandgericht scheint zwar davon auszugehen,\ndaß die Taten, deretwegen der Angeklagte verurteilt ist,\n\nAusfluß seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gewesen sind. Kiare Feststellungen dazu fehlen jedoch. Das Landgericht wird sie in der neuen Hauptverhandlung treffen müssen, weil sie Voraussetzung dafür sind, daß der Angeklagte überhaupt nach § 42 b StöB\nuntergebracht werden kann.\n\nDas Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt:\nmit der Begründung abgelehnt, es sei nicht wahrscheinlich, daß er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft\n- infolge seines Schwachsinns erhebliche Straftaten begehen werde. Diese Darlegungen sind jedoch nicht frei\nvon Widerspruch und Rechtsirrtun.\n\n“iderspruchsvoll sind äie Ausführungen des Vandgevichts darüber, ob eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß von dem Angeklagten in Zukunft eine unmittelbare Gefahr für äie Sicherheit der Allgemeinheit\nausgeht. Es führt einerseits in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen aus, daß von dem Angeklagten Straftaten, wie er sie bisher begangen habe, auch für die Zukunft dann zu erwarten seien, wenn er sich selbst überlassen bleibe, Es meint aber, diese Gefahr werde dadurch\nvermindert, daß er seine geschiedene Ehefrau wieder heiraten und zu seiner Familie zurückkehren wolle. Ein solcher Wille des Angeklagten kann für sich allein jedoch\nnicht geeignet sein, eine von ihm ausgehende Gefehr\nernstlich zu mindern. Dem angefochtenen Urteil fchlt\ndie Feststellung, daß die geschiedene Ehefrau des Ange-\n‚klagten bereit ist, ihn wieder bei sich aufzunehmen und\nerneut zu heiraten, und daß sie auch im Falle einer Wiederversöhnung unä erneuten Heirat überhaupt geeignet\nund in der Lage ist, den Angeklagten genügend zu überiwa-\n\nchen. Eine Überwachung innerhalt der Familie bietet\n\nnur dann eine ausreichende Sicherung, wenn die Angehörigen eine wirkliche Gewähr dafür sind, daß sich die\nfrüheren Vorkommnisse nicht wiederholen (RGSt 69, 12,\n\n13; BGH NJW 1951, 450). Andererseits können eine gewisse Nachreife des Angeklagten, die das Landgericht in\nÜbereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen für\nmöglich hält, und die Wirkung der Strafverküßung - der\nAngeklagte ist jetzt zum ersten Mal zu einer längeren\nFreiheitsstrafe verurteilt worden, so daß das Landgericht nicht mit Unrecht eine bessernde Wirkung dieser\nStrafe in Erwägung zieht - die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr soweit vermindern, daß die für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nerforderliche bestimmte Yahrscheinlichkeit künftiger\nstraftarer Handlungen des Angeklagten entfällt. Die vloße\nungewisse Möglichkeit, daß der Angeklagte nach der Straiverbüßung nicht mehr gefährlich ist, würde aijlerdings\n\ndie Anordnung der Unterbringung nicht ausschließen\n(Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1954\n\n- 4 StR 34/54 - unä vom 25. August 1959 - 4 StR 277/59 -)o.\nOb das Lanägericht nur eine solche ungewisse Möglichkeit\neiner Nachreife unä einer bessernden Wirkung der Freiheitsstrafe annimmt oder ob es glaubt, beides werde eintreten und damit die bestimmte Wahrscheinlichkeit neuer\nstrafbarer Handlungen des Angeklagten teseitigen, ist\ndem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnchmen. Insoweit hätte es näherer Erörterungen bedurft.\n\nUnzureichend. sind auch die Ausführungen des Landgerichts über die Erheblichkeit der von dem Angeklagten\nnach der Strafvertüßung zu erwartenden Straftaten. Soweit das Landgericht Ausführungen hierzu macht, sind\nsie nicht frei von Rechtsirrtunm.\n\nZwar ist die Abgrenzung zwischen einer bloßen\nBelästigung und einer Gefährdung der Allgemeinheit\n(RG JW 1938, 2331) nicht immer leicht..Feste Regeln\nlassen sich dabei nicht aufstellen. Es kommt immer auf\ndie Gestaltung des Einzelfalles an, dessen Beurteilung\nweitgehend Sache der tatrichterlichen Würdigung ist\n(BCH IM Nr. 12 zu § 42 b StGB).\n\nEin Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt\njedoch darin, daß sich das Landgericht bei der Erörterung\nder Erheblichkeit der von dem Angeklagten in Zukunft zu\nerwartenden Taten nicht in ausreichendem Maße mit den Begriffen der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit\nund der Gemeingefährlichkeit auseinandergesetzt hat. Es\ntrifft Feststellungen im einzelnen nur zu den Straftaten,\ndie den Gegenstanä des Verfahrens bilden, während es die\nvorangegangenen Straftaten des Angeklagten - drei Diebstähle und einen Betrug - nur aligemein behandelt. Es\nstellt dazu nur fest, daß alle Straftaten des Angeklagten\nin kurzem Zeitabstand aufeinander folgten und nicht aus\neiner Notlage heraus begangen wurden (UA 4), unä daß es\nsich ausschließlich — den Betrugsfall ausgenommen — um\nprimitiv durchgeführte kleinere Diebstähle handelte, bei\ndenen jeweils die gestohlenen Gegenstände sofort zurückgegeben werden konnten oder der Schaden ersetzt wurde\n\n(UA 5).\n\nZwar rechtfertigen Verfehlungen geringeren Gewichts,\netwa unbedeutende Diebstähle oder kleinere Zechbetrügereien, die Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt nicht, insbesondere dann nicht, wenn\nder Täter infolge seines ungeschickten Auftretens oder\nseines auffallenden Erscheinungstildes bei oder alsbald\nnach der Tat entdeckt und damit die Wiedergutmachung cr-\n\nleichtert wird (RGSt 69, 150, 151; RG DR 1945, 18;\nBGH NJW 1951, 4505 JR 1959, 3055 BGH IM Nr. 12 zu § 42 v\nStGB). Indes 1äßt das angefochtene Urteil Zweifel aufkommen, ob nicht das Landgericht den Kreis der Bagatellstraftaten zu weit gespannt und damit die Begriffe der\nsrfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Gemeingefährlichkeit verkannt hat. Bei der Prüfung, was für\nStrafvaten in Zukunft von dem Angeklagten zu erwarten\nsind, mußten seine Vergangenheit, insbesondere die Art\nseiner früheren Straftaten, umnfassend’erörtert und festgestellt werden. Das Landgericht mußte ein zuverlässiges\nBild davon gewinnen, welches Leben der Angeklagte in der\nVergangenheit geführt hat und welche besondere Gestaltung\nes durch seine geistige Erkrankung und deren Auswirkungen\nerhalten hat. Ohne das tisherige Leben des Angeklagten\nnäher zu ergründen, durfte die Strafkammer nicht als ihre\nÜberzeugung aussprechen, daß von ihm in Zukunft eine Gefahr erheblicher Straftaten nicht ausgehen werde. Das gilt\num so mehr, als der den Gegenstand des Verfahrens bildende\nschwere Diebstahl im Rückfall nach den Feststellungen\n\ndes angefochtenen Urteils selbst nicht ais unerhebliche\nStraftat gewertet werden durfte: Der Angeklagte ist an\nhellen Tage in eine Gastwirtschaft eingestiegen, hat dort\neinen Spielautomaten gewaltsam ‚geöffnet und 142 DM erkeutet. Wenn diese Tat auch so begangen wurde, daß die\nGefahr einer alsbaldigen Entdeckung nahe lag, so war sie\ndoch angesichts ihres Umfangs, der Art ihrer Begehung\n\nund der mit ihr verbundenen Begleitumstände nicht so beschaffen, daß das Landgericht aus ihr folgern durfte, die\nbisherigen Straftaten des Angeklagten hätten weder nach\nihrem Unfangnoch nach ihrer Schadensfolge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit sich gebracht, und\ndaß es weiter daraus auf eine künftige Begehung nur unerheblicher Straftaten schließen durfte. Das Landgericht\n\nseltst hat ja für die Straftat des Angeklagten trotz\nAnwendung des § 51 Abs. 2 StGB eine Einsatzstrafe von\neinem Jahr vier Monaten Gefängnis für angemessen gehal-\n\nten.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat hierrach Erfolg. Es führt zur Aufhebung des gesamten Strafeusspruches; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß\ndie Nichtanordnung der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Sicherungsmaßnahme sich auf das Maß der Freiheits-\n\nstrafe ausgewirkt hat und daß diese geringer ausfallen\n| kann, wenn das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\näie Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt anordnen würde. Daher konnte im vorliegenden Fall die Revision auf die Ablehnung dieser Maßnahne\nnicht wirksam beschränkt werden; den Schulädspruch ergreift sie alleräings nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1954 - 1 StR 122/54). Eine Beschränkung\nder Revision auf die Sicherungsmaßnahme ist nur in den\nFällen möglich, in denen ihre Anordnung oder ihr Wegfall\ndie Strafe nicht beeinflussen kann.\n\nBei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer die\nVorschrift des § 74 Abs. 1 StGB zu beachten haben.\n\n633\n\nDr.Geier Willms Hübner &\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/1-str-78-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/1-str-78-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.234548+00:00"}}