{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-30_1_StR_60_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"1 StR 60/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_60/63 2168 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Korrektor Alfred M rer FOR ,\ngeboren am Pe 1910 in B 9 .\n2. den Textilkaufmann isn CORE zus DEE,\n\ndort geboren am 1913,\nwegen Totschlags u.2>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rd |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nKoblenz vom 19. Mai 1962 aufgehoben. Das Verfahren\ngegen sie wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägst die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nSm\n\n@ründe:\n\nNach den Feststellungen ließ der Angeklagte GC»;\ndamals Leutnant und Kompanieführer, am Osterdienstag 1945\nden Bäckermeister Dggp aus Niederschelden festnehmen und\nseinem Bataillonskommandeur Hauptmann m den \"nunmehrigen Mitangeklagten, vorführen. Dgpsollte einc Reihe von\nSabotagehandlungen begangen haben. Bei einer davon hatte\nihn angeblich der Angeklagte GW selbst betroffen. Er\nstand außerdem im Verdacht, die Planung eines Stoßtruppunternehnens an den Feind verraten und dadurch schwere Verluste der eigenen Truppe verursacht zu haben. Nach einer\nVernehmung durch beide Angeklagte wurde DWauf dem\nBataillonsgefechtsstand festgehalten. Als sich das Bataillon\nim weiteren Verlauf des Tages absetzte, gab der Angeklagte\nMD dem Angeklagten GE den Befehl, Derschießen zu\nlassen und den Vollzug zu melden. GP gab diesen Befchl\n\nan einen Feldwebel weiter, der darauf DaB in einem Wald\n\nabseits des Marschweges erschoß.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Mes vesen\n\n Totschlags, den Angeklagten GEB vezen Beihilfe zum Tot-\n\nschlag je unter Zubilligung mildernder. Umstände nach\n§ 213 StGB zu Gefängnisstrafen von einem Jahr und sechs\n\n Nonaten und einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens auf Grund des StFG 1954.\n\nI. Die Strafverfolgung ist bei keinem der beiden\nAngeklagten verjährt. Die 15jährige Verjährungsfrist\n\n(§ 67 StGB) ist nach § 68 StGB hinsichtlich beider Angeklagten, gegen die schon damals das Verfahren einheitlich\ngeführt wurde, durch die Verfügung des Ermittlungsrichters\nvom 28. Januar 1960 (Bl. 137 R!.d.A} unterbrochen worden.\nMit dieser Verfügung wurde Termin zur richterlichen Vernehmung des Angcklagten Mg bestimmt; diese Vernehmung\nfend am 19. Februar 1960 statt (Bl. 138 d.A.}. Sie sollte\nzugleich Aufschluß über die Beteiligung G@Bs geben, war\nalso einc richterliche Handlung, die sich auch gegen diesen Angeklagten richtete.\n\nII. Die vom Angeklagten GW erhobene Aufklärungsrüge läßt cs an der Bezeichnung der Beweise fehlen, die\ndas Schwurgericht nach Auffassung der Revision noch hätte\nerheben sollen. Sie ist deshalb nicht zulässig. Die auf\ndie Nichteinhaltung der Frist des. § 275 Abs. 1 StPO gestützte Rüge hat der Beschwerdeführer in der mündlichen\nVerhandlung fallen lassen,\n\nIII. Daß die Sachrüge der Angeklagten zu einem\nFreispruch durch den Senat führen könnte, ist auszuschließen.\nDa andererseits die Ablehnung der Einstellung des Verfehrens nach dem StFG 1954 durch das Schwurgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und der Senat\nsich in der Lage gesehen hat, das Verfahren selbst auf\nGrund des § 6 StFG 1954 einzustellen, braucht die Frage,\nob die Sachrüge sonst zu einer Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache hätte führen.\nkönnen, nicht erörtert zu werden.\n\nIV. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen für\neine Einstellung des Verfahrens nach § 6 StFG 1954 nur\n\ninsoweit als gegeben angesehen, als die Tat unter dem\nEinfluß der außergewöhnlichen Verhältnisse des Zusammenbruchs in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1944 und dem\n31. Juli 1945, nämlich im April 1945, begangen worden\n\nist und gegen beide Angeklagten Strafen ausgesprochen\nworden sind, die unter der gesetzlichen Höchstgrenze von\ndrei Jahren Freiheitsstrafe lagen. Alle übrigen Voraussetzungen des § 6 StFG 1954 hat es verneint. Es hat dabei\ndie Anforderungen, die, für die Anwendung dieser Vorschrift\nzu gelten haben, überspannt.\n\nDas Schwurgericht meint, daß der Täter nur dann \"in\nder Annahme einer Amts-, Dienst- oder Rechtspflicht, insbesondere auf Grund eines Befehls\" gehandelt haben könne,\nwenn er sich in einer \"echten Konfliktslage\" befunden habe.\nEs verneint dies beim Angeklagten Mg weil er die Erschießung aus Abschreckungsgründen befohlen habe, die rcechtsstaatlich nicht zu vertreten seien, und beim Angeklagten\nGW: weil dieser die Unverbindlichkeit des ihm erteilten\nBefehls erkannt und den Befehl deshalb nicht in der Annahme\neinor Dienstpflicht ausgeführt: habe. In beiden Fällen leitot das Schwurgericht damit die Nichtanwendung des § 6 StF6\n1954 im Grunde allein daraus ab,.. daß die Angeklagten dic\nim Schuldspruch bezeichneten strafbaren Handlungen begangen haben, bei N im einzelnen daraus, daß er nicht in\neinem Verbotsirrtum- handelte, und bei. GEB Asraus, daß\ner das Verbrecherische des ihm erteilten Befehls bestimmt\nerkannte und deshalb nicht nach § 47 MStGB entschuldigt\nwar (vgl. BGHSt 5, 239). Wäre das richtig, dann könnte die\nAmnestievorschrift in den Fällen befehlsgemäßen Handelns\neines Soldaten überhaupt keinen Anwendungsbereich haben;\ndenn der gehorchende Untergebene, der nicht erkennt, daß\n\nder Befehl die Begehung eines Verbrechens bezweckt, ist\nnach § 47 MStGB freizusprechen. Daß er den verbrecherischen\nZweck des Befehls erkennt, ist notwendige Voraussetzung\ndafür, daß er sich überhaupt strafbar gemacht hat. In den\nübrigen Fällen der bloßen Annahme einer Amts-, Dienstoder Rechtspflicht blieben, wenn man der Meinung des Schwurgerichts folgte, für die Amnestie nur die Fälle übrig, in\ndenen der Täter in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelto. Daß dies nicht richtig sein kann, liegt auf der\nHand. Wie mit der Hervorhebung durch das Wort \"insbesondere\"\nzweifelsfrei zum Ausdruck kommt, wollte der Gesetzgeber\ngerade auch in Fällen des Handelns auf Befehl Straffreiheit\ngewähren. Gewährung von Straffreiheit setzt jedoch Strafbarkeit oder doch mögliche Strafbarkeit im Einzelfalle\nvoraus. Diese aber könnte beim-Handeln auf militärischen\nBefehl nur eintreten, wenn der Täter das Verbrecherische\ndes Befehls bestimmt erkannte (BCHSt 5, 239). Hierbei\nsollten dann sogar Fälle erfaßt werden, für die eine Strafe\nvon drei Jahren Zuchthaus angemessen erschiene. Schon\ndaraus ergibt sich, daß das 'Schwargericht die Voraussetzunge\nfür die Anwendung des § 6 StFG 1954 zu eng aufgefäßt hat.\nFür die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann es nicht, wie\nes der Wortlaut des Gesetzes an sich ällerdings nahelegt,\n‚ auf cinen Pflichtenwiderstreit ankommen, der sich aus der\nMeinung des Täters ergibt, er sei von Rechts wegen zur Begehung der Tat verpflichtet. Sie ist auch in den Fällen\ndes Handelns auf Befehl nicht nur, wie es dem Schwurgericht\nmöglicherweise vorschwebte, für notstandsähnliche Lagen\ngedacht oder allgemcin auf ‚Fälle beschränkt, in denen der\n“ Täter der von ihm vollbrachten Handlung innerlich widerstrebte. Sie trifft vielmehr alle Fälle, bei denen in der\nVorstellung des Täters bei der Begehung der: Tat unbeschadet\n\nder sicheren Erkenntnis des Unrechts der Gedanke an\nwirkliche oder vermeintliche Amts- oder Dienstpflichten\nals antreibende Kraft wirksam war.\n\nDies traf nach den vom Schwurgericht getroffenen\nFeststellungen für beide Angeklagte zu. Sie waren unwiderlegt davon überzeugt, daß Dgg mehrfach Sabotage und Verrat\ngeübt und durch seinen Verrat die schweren Verluste verschuldet hatte, welche die vom Angeklagten CB geführte\nKompanie bei dem Stoßtruppunternehmen am Vortage erlitt,\nSie befürchteten von ihm ähnliche Handlungen auch für die\nZukunft. Ihre Dienstpflicht gebot ihnen deshalb nicht zuletzt mit Rücksicht auf ihre Soldaten, gegen Dgeinzuschreiten. Dieses Einschreiten stand bis auf den Tötungsbefehl und seine Ausführung mit der Rechtsordnung durchaus\nim Einklang. Soweit ihr Vorgehen mit der Begehung der strufbaren Handlung dann den Kreis des Gebotenen oder Erlaubten\nverließ, war es auch weiterhin unwiderlegt von dem Gedanken\nan die Dienstpflicht oder vermeintliche Dienstpflicht\nund zwar besonders mit Rücksicht auf das Wohl der anvertrauten Truppe beherrscht. Andererseits bieten die Feststellungen des Schwurgerichts keinen‘ Anhalt dafür, daß\nes den Angeklagten etwa darum gegangen sein könnte, einen\nterroristischen Beitrag zur Erhaltung des nationalsozialistischen Regimes zu leisten. Dem Urteil des Schwurgerichts ist nach alledem mit ausreichender Bestimmtheit zu\nentnehmen, daß die Angeklagten die Tat \"in Annahme eincr\nDienstpflicht\" begingen.\n\nFür den Täter, der die Tat in Annahme einer Dienstpflicht begangen hat, wird Straffreiheit nach § 6 StTG 1954\n\nauch bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen nicht\ngewährt, wenn ihm nach seiner Stellung oder seiner Einsichtsfähigkeit zuzumuten war, dic Straftat zu unterlassen. Auch diese weiteren Voraussetzungen hat das Schwurgericht bei beiden Angeklagten ausdrücklich verneint. Es\nhat dabei gleichfalls höhere Anforderungen gestellt, als\nsie sich aus den Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben. Indem es bei dem Merkmal der Einsichtsfähigkeit den bloßen\nTatvorsatz genügen ließ, hat es wiederum verkannt, daß\n\ndic Anwendung der Bestimmung das. Vorliegen einer strafbaren\nHandlung voraussetzt. Beim Merkmal der Stellung des Täters\nhat es nicht genügend in Rechnung gestellt, daß der Einschränkung durch die Zumutbarkeitsklausel der Wunsch des\nGesetzgebers zu ‚Grunde. lag, \"führende Persönlichkeiten nicht\nzu amnestieren\" (2. BT, Prot. 5, 1558 c}. Da es sich bei der\nEntscheidung BGHSt 13, 268, auf die das ‚Schwurgericht sich\nbezieht, um einen kommandierenden General, ‚handelte, bestand\ndemals für den Senat kein besonderer Anlaß, die ‚Bedeutung\ndes, Dienstgrads und der Dienststellung für gen Begriff der\n\"Stellung\" des Täters i.$S. des 86 StFG 1954 noch besonders hervorzuheben, Im gegebenen Fall verhält es sich anders.\nDenn weder cin mit der Führung einer ‚Kompanie beauftragter\nLeutnant noch ein als Führer eines Bataillons eingesetzter\nHauptmann nahm ohne weitereg eine Stellung von dem Gewicht\nein, wie sie dem Gesetzgeber vorschwebte.. Bu\n\nIm Ergebnis ist der Senat zu der Überzeugung gelangt;\ndaß bei dem Angeklagten cu. der auf Befehl handelte,\nerst im Kriege Soldat geworden und erst kurze Zeit vor\nder Tat zum Leutnant befördert worden war, die Voraussetzungen des § 6 StFG. 1954 völlig. zweifelsfrei gegeben sinds\n\nBedenken gegen die Einstellung hätten nur bei dem Angeklagten MB bestechen können, der schon seit 1929 Soldat,\nseit 1940 Offizier und seit Sommer 1944 Führer eines\nBataillons war. Der Senat hat diese Bedenken jedoch\nnicht als durchgreifend erachtet, weil das Schwurgericht\nbei diesem Angeklagten eine nur um drei Monate höhere\nGefängnisstrafe als beim Angeklagten Ge für erforderlich hielt und damit auf eine Strafe erkannt hat, die um\nmehr als die Hälfte unter der amnestiefähigen Strafhöhe\nlag. Darin komnt deutlich zum Ausdruck, daß das Schwurgericht Stellung und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten\nMB richt sehr viel höher bewertet hat als Stellung\nund Einsichtsfähigkeit des Angeklagten GB: Der Senat\nhat weiter berücksichtigt, daß das Schwurgericht die\nBedeutung der Ausbildung für das Maß der Einsicht ersichtlich ebenso überschätzt hat wie die kurzfristige\nGefechtsruhe im Zeitpunkt der Tat für das Merkmal der\nStellung.\n\nNach alledem war die Einstellung des Verfahrens\ngegen beide Angeklagte auszusprechen.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nMei \" Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/1-str-60-63","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/1-str-60-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.213240+00:00"}}