{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-30_1_StR_147_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"1 StR 147/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_147/63\n\nIm Namen dcs vYolxkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Airnolä PB Em aus Te,\ndort geboren am EEE :932,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Baden-Baden vom\n11. Februar 1965 wird verworfen. Jedoch wird die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit dauert bis\nzum 29, April 1965.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nvründe\n\nnn\n\nSoweit die Revision des wegen versuchten Totschlags zu\nfünf Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten sich gegen\nden Schuldspruch und die Bemessung der Strafe wendet, ist\ndas Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und zur vollen Überzeugung\ndes Schwurgerichts getroffenen Feststellungen rechtfertigen\ninshesondere dessen Annahme, daß der Angeklagte bereits\nmit der Ausführung des Totschlags an seinem Bruder begonnen\nhabe und nicht freiwillig davon zurückgetreten sei.\n\nDas Schwurgericht hat jedoch übersehen zu prüfen, ob die\nStrafe zur Bewährung auszusetzen ist. Die Anrechnung der\nUntersuchungshaft, in der der Angeklagte sich etwa vier 1/2\nMonate befunden hatte, schloß diese Vergünstigung nicht\naus (BGHSt 6, 391). Das Übersenen des § 23 SteB ist ein\nsachlichrechtlicher Fehler, Er nötigt in aller Regel dazu,\ndie Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, damit dieser\ndie Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nachholt. Hier ist das jedoch ausnahmsweise nicht\nerforderlich (vgl. BCH NJW 1953, 1838). Das Urteil enthält\ndie Feststellungen, die zur Entscheidung darüber notwendig\nsind, ob der noch nicht verbüßte Strafrest zur Bewährung\nauszusetzen ist. Das Schwurgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten als sonst Triedliebend und arbeitsam\nbeurteilt und in der ihm vorgeworfienen Verfehlung \"ein einmaliges und nicht voll zu verantwortendes Versagen\" (UA 10)\ngesehen. Daraus ergibt sich, daß keine Gründe vorliegen,\ndie einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 StGB\nentgegenstehen, sondern daß der Angeklagte gerade zu den\nTätern gehört, für die diese kechtswohltat in ersver Linic\ngedacht ist. Daher kann der Senat in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO die versäumte Ent-\n\n- 3.\n\nscheidung selbst nachholen; denn er sieht in Übereinstimmung\nmit dem Antrag des Genceralibundesanwalts die Voraussetzung\n\nfür eine Strafaussetzung zur Bewährung als gegeben an und\n\nhält als Bewährungszeit die Mindestzeit von zwei Jahren für\nausreichend (§ 24 Abs, 4 StGB). Auflagen nach § 24 Abs. 1 StsB\nerscheinen vorläufig nicht geboten; sollte sich herausstcilen,\ndaß sie erforderlich sind, können sie nachträglich (§ 24\n\nAbs. 3 StGB) durch Beschluß (§ 453 StPO) angeoränet werden.\n\nDr. Geier “Willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/1-str-147-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/1-str-147-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.194992+00:00"}}