{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-26_1_StR_423_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-26","aktenzeichen":"1 StR 423/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_423/63 2117 07° ’\n\nIm Namon dos Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegon\n\nden Elektriker Wolfgang DEE zus m Krs.\nPO , &ctoren 2 GE 1935 ir Dim:\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstello,\n\nfür Recht erkonnt:\n\nAuf dio Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom\n\n26. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDice Sacho wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über dio Kosten dos Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieson.\n\nDie Rovision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Did Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDio Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Aufklärungsrüge und macht dio Verletzung sachlichen kechts\ngeltend. Die Sachrüge hat im Ergebnis Erfolg.\n\n1. Die _Verfahrensrüge\n\nDie Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da dio\nSachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\nDie Staatsanwaltschaft hat es in der Hand, in der neuen\nHauptverhandlung durch geeignete Fragen und Anträge auf\ndie von ihr gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.\n\n2. Dis _Sachrügeg\n\nDas Vorbringen der örtlichen Staatsanwaltschaft enthält nur unzulässigo Angriffo gegen dio Feststollungen und\ndio Beweiswürdigung des Landgerichts; in ihnen sind keino\nRechtsfehler zu erkennen. Die Feststellungen sind widerspruchsfrei getroffen, die Beweiswürdigung onthält keinen\nVerstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen dic\nDenkgesetze. Es ist sehr wohl denkbar, daß eine Frau nach\n\nrfolgter Gewaltanwendung schließlich wirklich in den Gcschlechtsverkehr einwilligt, bevor der Täter sein Glied\nbei ihr eingeführt hat. Solche Fälle haben die Rechtsprechung schon wiederholt beschäftigt. Sie sind mit Recht als\nversuchte Notzucht angesehen worden (vgl. RG JW 1934,\n\n2335 Nr. 7 a; 1935, 2734 Nr. 16; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1952 - 3 StR 50/52 bei Dallinger,\nMDR 1953, 147).\n\nJedoch weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf\nhin, daß die Strafkammer es unterlassen habe zu prüfen, ot\nder Angeklagte nicht in Tateinheit mit dem Notzuchtsversuch, wegen dessen die Strafkammer ihn verurteilt hat, auch\neine leichte vorsätzliche oder eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat. Nach den Feststellungen des Landgorichtg wurden seine Angriffe gegen das sich wehrende Klidchen schließlich \"so brutal, daß sie erhebliche Schmerzen\nbereiteten\" (UA 8). Maria Le natte drei Tage nach den\nVorfall \"noch die blauen Flecken, die sie am rechten Hondgelenk sowie an einem Oberschenkel erlitten hatte\" (UA 10).\nDiese Verletzungen sind keino Merkmale, die der Tatbestand\ndes § 177 StGB begrifflich in sich schließt, Sio erfüllen\ndarum den Tatbestand der Körperverletzung, der mit der vorsuchten Notzucht in Tateinheit steht (BGH NJW 1965, 1683\nNr. 15).\n\nPa\n- Sn\nRE\n\n-4-\n\nDie Verlotzte und ihre Eltern haben zwar nur wegen Beloidigung Strafantrag gestellt (Bl. 9 und 10 d.A.). Darin\nliegt jedoch keine Einschränkung in dem Sinne, daß die Tat\ndes Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung,\nnicht aber unter demjenigen der Körperverletzung verfolgt\nwerden solle. äs ist vielmehr davon auszugehen, daß dio Tat\nnech dem Willen der Verletzten und ihrer Eltern unter allen\nin Botracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt\nwerden sollte (BGH IM § 61 StGB Nr. 1 b = NIW 1951, 368 Nr.2;\nUrteile das Bundesgerichtshofs vom 20. März 1962 - 1 StR 51/62\nund vom 2. Juli 1963 - 1 StR 156/63, insoweit NJW 1963,\n\n1683 Nr. 15 nicht veröffentlicht).\n\nDer „ufgezeigte sachlichrechtliche Mangel führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung\nder Sache im ganzen, da eine Körperverletzung mit der versuchten Notzucht in Tateinheit stehen würde.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, wenn\nsio wieder zur Verurteilung des Angeklagten kommen und auf\ncine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten Gefängnis\nerkennen sollte, ihre Ansicht, das Öffentliche Interesse verlango keine Vollstreckung der Strafe, eingohender als bisher\nzu begründen haben. Die bisherige Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung ist recht knapp. Insbesondere hat die\nStrafkanmmer sich bei der Entscheidung der Frage, ob das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert,\nnicht damit auseinandergesetzt, ob das Sühnebedürfnis der\nVerletzten die Vollstreckung der Strafe verlangt (BGH Iä\n§ 23 StGB Nr. 7). Auch könnte die Tatsache, daß die Strafkammer trotz der Zubilligung einer Bewährungsfrist Ehrverlust verhängt hat, dafür sprechen, daß sie den Begriff\ndes öffentlichen Interesses verkannt hat. Zwar schließen\nsich die Verhängung von Ehrverlust und die Zubilligung einer\n\n-n\n\ns\nu a.\n\n-5.\n\nBewährungsfrist wegen der verschiedenen bei den Entscheidungen hierüber in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht\nnotwendig aus. Jedoch bedarf die Zubilligung einer Bewährungsfrist trotz Verhängung von Ehrverlust einer besonders\nsorgfältigen Begründung.\n\nII, Die Revision _ des Angeklagten\n\nDice Revision des Angeklagten erschöpft sich in Angriffen gegen die Bewoiswürdigung des Landgerichts, in der\nkeine Roöchtsfehler zu erkennen sind. Die Nichtverurteilung\nwegen Körperverletzung beschwert den Angeklagten nicht.\nSeine Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-26/1-str-423-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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