{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-23_1_StR_90_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-23","aktenzeichen":"1 StR 90/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Der § 235 StGB schützt das Sorgerecht der Eltern\n(oder des allein erziehungsberechtigten Elternteils),\ndcs Vormundes oder Pflegers von Minderjährigen, nicht\naber Heime, in denen diese (etwa im Wege Freiwilliger\nErziehungshilfe) untergebracht sind.\n\nb) Zwischen den Tatbeständen des § 235 StGB und des\n§ 122 b StGB besteht keine Gesetzeseinheit.","text_plain":"L.\nNachschlagewerk: ja 2 1 68 063 »7\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 8 235, 122 b\n\na) Der § 235 StGB schützt das Sorgerecht der Eltern\n(oder des allein erziehungsberechtigten Elternteils),\ndcs Vormundes oder Pflegers von Minderjährigen, nicht\naber Heime, in denen diese (etwa im Wege Freiwilliger\nErziehungshilfe) untergebracht sind.\n\nb) Zwischen den Tatbeständen des § 235 StGB und des\n§ 122 b StGB besteht keine Gesetzeseinheit.\n\nBGH, Urt. v. 23. April 1963 - 1 StR 90/63 - IG Trier\n\n1_StR_90/63\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Rudolf H EEE zu: ED:\ngeboren am ME 924 ir w zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\nwegen Entführung u.3»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wilims\nBundesrichter Mei\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 4. Dezember 1962 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI, Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen nach\n§ 235 StGB in Tateinheit mit je einem Vergehen gegen\n§ 237 StGB und in einem Fall weiter in Tateinheit mit einem\nVergehen gegen § 132 StGB, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Im übrigen\nwurde er freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung wendet sich seine Revision mit\nder Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nII. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: Am\n27. Dezember 1961 fuhr der Angeklagte nach Bad Kreuznach,\nholte scinen Arbeitskollegen Reindell ab und suchte mit\ndiesem die \"Salmen-Bar\" auf. Dort lernten die beiden die\n18-jährige Elke Hg (zer: EB :943) kennen, die allein\nan der Bartheke saß. Elke war damals auf Antrag ihrer Mutter,\nder Witwe Margarete Hg in lege der Freiwilligen Erziehungshilfe im Fürsorgeheim \"Maria Trost\" in Ke\nuntergebracht worden. Über die Weihnachtstage hatte Elke\nUrlaub, um ihre Mutter in CE (>. 1 EEE)\nbesuchen zu können. Sie hatte sich jedoch schon am 2. Weihnachtsfeiertag unerlaubt aus dem Haus der Mutter entfernt.;\nHiervon wußte der Angeklagte damals noch nichts. - Erist\nfreigesprochen worden; S. 7/8 UA. - Nach der Polizeistunde\nfuhren der Angeklagte und Re mit Elke (die erklärte,\nsie wolle nicht nach Hause zurück) nach D Elke verbrachte die Nacht mit RW. im nächsten Morgen holte der\nAngeklagte Elke ab, mietete ihr ein Zimmer und hatte mit\nihr mehrfach Geschlechtsverkehr. Am 30. Dezember 1961 brachte\n\ner das Mädchen nach GEB, wei! Eike äie Jahres-\n\n- 3 -\n\nwende im Haus der Mutter verbringen wollte, Am 2. Januar 1962\nwollte er Elke dort wieder abholen.\n\nEr erschien dann auch an diesem Tag im Haus der Mutter\nund erfuhr bei dieser Gelegenheit von einem, in Hausgemeinschaft mit Elkes Mutter lebenden Herrn VB: daß Elke\nnicht anwesend, sondern (wieder) in dem Mädchenheim in\nKB untergebracht war. Er hörte durch Vgggww weiter,\ndaß die allein sorgeberechtigte Mutter schon vor längerer\nZeit wegen Elke um Erziehungshilfe nachgesucht hatte sowie\ndaß Elke sich am 2. Feiertag aus dem Haus der Mutter unerlaubt entfernt hatte.- Der (verheiratete) Angeklagte gab.\nder Mutter Eikes zu verstehen, daß das Mädchen ihm gefalle\nund er Heiratsabsichten habe. Trau HE natte hiergzegen\ndamals nichts einzuwenden, machte jedoch bezüglich einer\nweiteren Verbindung den Vorbehalt, daß erst alles geregelt\nbein müsse. Schließlich kam man überein, Elke gemeinsam\nim Heim zu besuchen. Das geschah dann auch am 7. und 14, Januar 1962. Am 21. Januar fuhr der Angeklagte jedoch allein zu\ndem Heim in KW: Da er sich als Onkel Elkes ausgab,\ndurfte er sie kurz sprechen. Elke gab ihm dabei zu verstehen, daß sie aus dem Heim heraus wolle; er solle ihr\ndabei behilflich sein. Darauf rief der Angeklagte am\n27. Jenuar die Heimleitung an, gab sich als Arzt aus Tg\nEB :; und erklärte, Elkes Mutter sei plötzlich gestorben,\nes sei schon jemand unterwegs, um Elke abzuholen. Kurze\nZeit später holte der.ingeklagte das Mädchen persönlich ab.\nEr klärte Elke, die zunächst an die Echtheit des /{nrufs\ngeglaubt hatte, alsbald über den wahren Sachverhalt auf.\nElke war dann mit dem weiteren Vorschlag des Angeklagten,\nerneut mit nach D zu fahren, sofort einverstanden. Der\nAngeklagte mietete das Mädchen wieder in Gasthäusern ein\nund hatte mit ihm wiederholt Geschlechtsverkehr. Während\ndieser Zeit wurde der Angeklagte vom handgericht Limburg\n\n- A -\n\nam 30. Januar 1962 u.a. wegen Rückfallbetrugs und Untreue\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt, die er zur Zeit verbüßt. Der Angeklagte blicb des ungeachtet zunächst mit Elke weiter zusammen und brachte sie am 2. Februar 1962 zur Mutter zurück. Der Angeklagte und Elke wollten die Mutter dazu\nüberreden, die freiwillige Heimerziehung aufheben zu\nlassen. Der Angeklagte, dem Elke wahrheitswidrig gesagt\nhatte, der Verkehr mit ihm sei nicht ohne Folgen geblieben,\n\nbeteuerte der Mutter gegenüber erneut seine Heiratsabsichten.\n\nEr blieb bis zum 6. Februar im Haus der Mutter und schlief\nwährend dieser Zeit mit Elke in einem Bett, womit die Muttcr\neinverstanden war.- Am 7. Februar 1962 wurde Elke wieder\n\nin das Kllb:r Heim und am 11. Februar von dort nach\nTEE in das Fürsorgeheim vom Guten Hirten gebracht. Der\nAngeklagte besuchte anschließend Frau Heib noch öfter.\nVon dieser hörte er, daß Elke wieder untergebracht war\n\n(S. 4 UA). Von den Heiratsplänen des Angeklagten in Bezug\nauf Elke wollte die Mutter nun nichts mehr wiäsen, weil\n\nsie inzwischen über das Vorleben des Angeklagten aufgeklärt\nworden war.\n\nDer Angeklagte erfuhr dann durch fernmündliche Anfrage\nim Kr Heim, daß Eike sich jetzt in TE befand.\nEr entschloß sich daraufhin, Elke auch aus diesem Heim\nherauszuholen. Er fuhr daher am 1. März 1962 nach ge»\n‚rief die Verwaltung des Klosters vom Guten Hirten an und\ngab sich als Beamter des Stadtjugendamts aus. Er erklärte\nder Schwester, Elke müsse auf dem Jugendamt vernommen werden; sie werde mit einen Kraftwagen abgeholt. Kurz darauf\nrief er nochmals an und teilte mit, der Fahrer sei in\n\neinen Verkehrsunfall verwickelt. Er schicke einen Bekannten\n\nvorbei, der Elke mit scinem Wagen abholen. werde.- Der Angcklagte fuhr dann selbst bei dem Fürsorgeheim vor, wo cr\nschon von einer Fürsorgerin und Elke erwartet wurde. Er\nfuhr mit den beiden zum Jugendamt, schickte die Fürsorgerin\n\n-5-\n\nunter einem Vorwand in das Gebäude und fuhr sofort mit\n\nElke davon. Er brachte Elke wieder nach Di: wo er mit\n\nihr erneut Verkehr hatte, Am nächsten Morgen ging er mit\n\nihr zum Bahnhof, gab ihr acht DM und verabredete sich mit\nihr noch einmal für den Nachmittag. Er traf sie jedoch angcblich nicht mehr an. Elke hielt ich noch bis zum 3. Mürz |\nin DB una Umgebung auf. Sie wurde dann von RBB (ücm\nKollegen des Angeklagten), an den sich die Mutter gewandt\nhatte, nach Hause zurückgebracht.\n\nDie Mutter hat aus allen in Betracht kommenden rcchtlichen Gesichtspunkten Strafantrag gestellt.\n\nIII. Die Strafkammer hat das Herausholen Elkes aus den\nHeimen im Januar/Februar und Anfang März 1962 je als Verbrechen des Kindesraubs (§ 235 Abs. 1, 3 St@B) in Tateinheit\nmit Entführung mit Willen (§ 257 StGB), im letzten Pall\nweiter in Tateinheit mit Amtsanmassung, § 132 StGB, gewertet,\n\nIV. a) Die Revision wendet sich, unbeschadet der allgcemeinen Sachbeschwerde, mit besonderen Ausführungen gegen\ndie Anwendung des § 235 StGB. Sie macht geltend, das bloße\nEntführen aus dem Machtbereich eines Fürsorgeheims erfüllc\nden Tatbestand des § 235 StGB nicht. Der Heimleitung habe\ndas volle Personensorgerecht an dem Mädchen nicht zugestanden. Der § 235 StGB schütze aber nur denjenigen, dem\ndas volle Sorgerecht zustehe.\n\nDie von der Verteidigung angeführte Entscheidung des\nSenats BGHSt 1, 364 betraf den Fall der Entführung cines\nunehelichen Kindes und die Frage, ob und unter welchen Unständen das Jugendamt als Amtsvormund durch § 335 StGB\ngeschützt sei. Darum geht es hier nicht. Zudem hat der\nSenat in jener Entscheidung die Möglichkeit durchaus bcjJaht, daß der Kindesraub gegenüber der unehclichen Mutter\n\nbegangen sein könne. Nur reichten im dortigen Tall die\nreststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht\naus (S. 365, 366).\n\nHier handelte es sich um eine eßeliche Kutter... die.\nals Witwe allein erziehungsberechtigt war (vgl. auch BGHSt 1,\n.199, 200). Die Mutter hatte nun bezüglich ihrer minäerjährigen Tochter die sogenannte Freiwillige Erziehungshilfe\nin Anspruch genommen, wie sie sich auf Grund eines Erlasses des fr. RIDI. v. 25.8.1945 eingebürgert hatte\nund jetzt, mit Wirkung vom 1.7.1962 in §§ 62 ff des\nneuen JG gesetzlich geregelt worden ist (vgl. Krug,\n‚Anm. zu § 62 JWG, S. 269 ff). Auf Grund des Antrags der\nMutter war Elke in ein dafür vorgesehenes Heim (1.5. des\n§ 18 Abs. 1 a des Ausf.Ges. des Landes Rheinland-Pfaiz\nve. 2.3.1956, GVBl. S. 8) aufgenommen worden. Diese Unterbringung auf freiwilliger Grundlage berührte das Personen-Sorgerecht der erzichungsberechtigten Mutter nicht, jedenfalls nicht in ihrem Kern. Sie hatte das Recht der Erziehung\nund Beaufsichtigung nur der Ausübung nach der Erziehungsbehörde übertragen (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 GG). Das Recht\nzur Aufenthaltsbestimmung war der Mutter ohnehin auch der\nAusübung nach verblieben. Denn auf ihren Antrag hin hätte\ndie freiwillige Erzichungshilfe unverzüglich aufgehoben\nwerden müssen, wie dies jetzt § 75 Abs. 3 der Neufassung\ndes JWG vom 11. August 1961 (BGBl. I, 1193, 1205) ausdrücklich klarstellt (vgl. auch Krug, Ann. 2 zu 8 71 JWG und\nGegenschluß aus § 71 Abs. 1 Satz 1 JWG).\n\n. Indem nun der Angeklagte durch Anwendung von List das\nMädchen aus dem KOM r Heim herausbrachte, beeinträchtigte\ner das Personensorgerecht der Mutter, die er ja schon\nkennen gelernt hattc. Es ist \"anerkannt, daß die List\n- im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB - auch gegenüber Dritten\n\n1\n\n(hier: der Heimleitung) angewendet werden kann (RGSt 15,\n340, 342; BGH Urt. v. 20. Dezember 1960, 1 StR 553/60,\n\nSs, 3, 4). Auch setzt § 2535 Abs. 1 StGB nicht voraus, daß\n\nder Minderjährige im Zeitpunkt der Entziehung gerade\ntatsächlich unter der Aufsicht seiner Eltern (oder des\nerziehungsberechtigten Elternteils) stand (RG HRR 1936\n\nWr. 77 im Anschluß an RG$t 48, 325, 326; BGHSt 16, 58, 82).\nDer Angeklagte hat gewußt, daß die Mutter des Mädchens mit\ndem Verhalten des Angeklagten nicht einverstanden war\n\n(S. 6 UA). Auch die Voraussetzungen des § 235 Abs. 3 StGB\nsind dargetan. Die Anwendung des § 255 StGB auf das Herausholen Elkes aus dem Killer Heim ist daher im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Der § 122 b StGB, der übrigens nit\n\n§ 235 StGB in Tateinheit verwirklicht werden kann, weil\n\ndie Tatbestände, insbesondere die Schutzgegenstände (Staatogevalt - Erziehungsgewalt) verschieden sind (vgl. auch\nSchwarz-Dreher, Anm. 4 zu § 255 StGB), kam nicht in Betracht, weil Elke nicht auf behördliche Anordnung (z.B.\n\nauf Grund angeordneter vorläufiger oder endgültiger Fürsorgc-Erziehung; Pf.-Neubert, II c 10 zu § 122 b), sondern, wie\nschon erwähnt, nur auf der Grundlage Freiwilliger Erzichungshilfe untergebracht war. Auf jeden Fall fehlte es an dem\n\nin § 122 b Abs. 3 StGB vorgeschenen Antrag der Behörde,\nwelche die Verwahrung bewirkt hatte. Der § 86 des neuen\n\nJWG stellt zwar auch das Entzichen ceincs Minderjährigen\ngegen den Willen der Personensorgeberechtigten aus einer\ngewährten Freiwilligen Erziehungshilfe: unter Strafe\n\n(Abs. 1 Nr. 2). Diese gegenüber dem § 76 RJ\\iG (betr. Fürsorgc-Erzichung) neue Strafbestimmung gilt aber erst seit\ndem 1. Juli 1962 (Art. XVI des Änd.-Ges. v. 11. August 1961;\nBGBl. I, 1193). Sie ist zudem nur eine Auffang-Vorschrift\n(\"wenn die Tat nicht nach § 120, 122 b oder 235 StGB mit\nStrafe bedroht ist\"); vgl. auch BGH Urteil v. 6. Dezember 1955\n- 1 StR 496/55, S. 5 zur Subsidiarität des fr. § 76 RJWG\ngegenüber § 235 StGB. Außerdem ist die Strafverfolgung nacn\n\nAbs, 53 von einem Antrag des JA oder der nach § 74\nAbs, 2 JGG zuständigen Behörde abhängig.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung aus § 237 StGB in\nbeiden Fällen und wegen Amtsanmassung (erste Begehungsform des § 132 StGB; RGSt 2, 292, 294) im letzten Pall\nist gleichfalls bedenkenfrei.\n\nAnlaß zu weiterer Erörterung gibt nur die Verurteilung\naus § 235 StGB wegen des zweiten Vorkommnisses (Heraus-\n\"holen aus dem Trierer Heim). Das Landgericht erwähnt nier\n(S. 4 UA), der Angeklagte habe von der Mutter in der Folge-\n„»cit erfahren, \"daß Elke wieder in Fürsorgeerziehung war\",\nDies ist aber ersichtlich nur ein Vergreifen im Ausdruck.\nGemeint war \"Heim-Erzichung auf der Grundlage Freiwilliger\nErziehungshilfe\", In dieser hatte sich Elke ja schon vorher\nbefunden und sie kam \"wieder\" in ein solches Heim, also\nweiterhin als Gegenstand Freiwilliger Erziehungshilfe.\n\nFür eine Unterbringung auf Grund gerichtlich angeoräneter\n(vorläufiger) Fürsorge-Erziehung (nach § 67 des damals\ngeltenden RJWG) ist nichts ersichtlich.\n\nDie Strafkammer meint nun, in diesem Fall habe der\nAngeklagte \"die Schutzgevalt des zur Tatzeit allein Erziehungsberechtigten, der Heimleitung des Heimes vom\nGuten Hirten in TE verietzt\" (S. 10 UA). Diese Darlegungen sind etwas unscharf, Denn, wie schon zu dem Vorfall in KW ausgeführt, vlich die Mutter, ungeachtet\nder von ihr herbeigeführten Freiwilligen Erziehungshilfe,\ndie Erzichungsberechtigte, selbst wenn das Heim in >\neine geschlossene Anstalt gewesen sein sollte (vgl. Krug,\nAnm. 6 S. 316 zu § 69 JWG). Dies geht jetzt mittelbar auch\naus § 86 Abs. 1 Nr. 2 JWG n.F. (\"gegen den Willen der\nPersonensorgeberechtigten\") und aus dessen Abs. 3 hervor,\n\n- I -\n\nwonach dic betreffende Hcimleitung nicht als antragsberechtigt bezeichnet ist. Der % 235 StGB schützt die Eltern,\nden Yormund oder Pfleger von Minderjährigen, nicht aber\nHcime, in denen diese untergebracht sind»\n\nAllein die Yatsache, daß die Mutter den Angeklagten\nmit ihrer Tochter in einem Bett hatte schlafen lassen,\nführte eine Verwirkung ihrer elterlichen Gewalt noch\nnicht herbei (vgl. § 1680 BGB).\n\nDer Angeklagte hat aiso, wie die Feststellungen des\nTatrichters ergeben, durch das Herausholen des Mädchens\naus dem TBer Heim ebenso wie in dem Koblenzer Fall das\nSorgerecht der Mutter beeinträchtigt. Er war sich dessen\nauch bewußt. Denn er hatte von der Mutter erfahren, da\nElke wieder untergebracht war. Wo sie sich diesmal befand,\nhatte ihm die Mutter wohlweislich verschwiegen. Das hat er\ndann selbst durch Nachfrage ermittelt (5. 4 UA). Sein Vorsatz war somit auch darauf gerichtet, die müttcerliche Erziehungsgewalt auszuschalten, sich mit Elke herumzutreiben |\nund mit ihr wie zuvor, geschlechtlich zu verkehren. Damit\nwaren die Voraussetzungen des § 235 StGB auch für den\nzweiten Fall gegeben. Die Urteilsfeststellungen gestatten es demnach, die Verurteilung aus § 235 StGB im\nzweiten Fall - mit teilweise etwas anderer rechtlicher\nBegründung - zu bestätigen (vgl. RG JW 1931, 2800, 2801\nNr. 19 sowie Urt. des Senats vom 22. Dezember 1959,\n\nNJW 1960, 444, 445 am Ende). Der Eröffnungsbeschluß\n(Bl. 26 d.A.) hatte zudem eine Entzichung gegenüber der\nMutter ausdrücklich erwähnt.\n\nb) Eine Anwendung des § 79 StGB kam schon deshalb nicht\nin Betracht, weil es sich bei § 255 StGB um eine Dauerstraftat handelt (RGSt 15, 340, 341; RG DR 1942, 429). Diose\n\ndauerte hier über den 30. Januar 1962 (Tag der Verurteilung\ndurch das Landgericht Limburg) an. Sie war daher nicht,\nwie es § 79 StGB voraussetzt, vor der früheren Verurteiiun\n\nbegangen.\n\nY, Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als\n\nunbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert ‚ willms\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/1-str-90-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/1-str-90-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.927698+00:00"}}