{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-23_1_StR_447_62_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-23","aktenzeichen":"1 StR 447/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PersonenbeförderungsG (PBefü) v. 21. März 1961\nBGBL I 241, 88 1, 2, 60; GE Art. 2 Abs. 1\n\nZur Frage, ot das den SS 1, 2 Personenteförderungs- '\ngesetz zu entnehmende und durch 8 60 dieses Gesetzes\nstraftewehrte Verbot rechtsgültig ist, welches Beförderungen von Fersonen mit Personenkraftwagen gegen\nein die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigendes\nGesamtentgelt trifft, wenn Fahrer und Nitfahrer durch\nöffentliche Vermittlung oder durch Wertung zusanmmen-\n\nseführt worden sind.","text_plain":"2168 078\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nPersonenbeförderungsG (PBefü) v. 21. März 1961\nBGBL I 241, 88 1, 2, 60; GE Art. 2 Abs. 1\n\nZur Frage, ot das den SS 1, 2 Personenteförderungs- '\ngesetz zu entnehmende und durch 8 60 dieses Gesetzes\nstraftewehrte Verbot rechtsgültig ist, welches Beförderungen von Fersonen mit Personenkraftwagen gegen\nein die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigendes\nGesamtentgelt trifft, wenn Fahrer und Nitfahrer durch\nöffentliche Vermittlung oder durch Wertung zusanmmen-\n\nseführt worden sind.\n\nBGH,Beschl.v. 23. April 1963 - 1 StR 447/62 L& München I\n\n1_StR_447/62\n\nnn rn a tn en\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomkaufmann Alexander GE aus\nWB, seroren au EEE 1922 in rap,\n\nwegen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten Fersonenteförderung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. April 1963, an der teilgenommen haken:\n\nSenatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter\nDr. Seikert, Dr. Willms, Nai, Dr. Sanders als beisitzende\nRichter,\n\nBundesanwalt Dr . En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterB.:15: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nbeschlossen:\n\nl. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\n2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur\nEntscheidung der Frage vorgelegt, ob das den\nS§ 1, 2 des Personenbefürderungsgesetzes (FBefG)\nvom 21. März 1961 (BGBl I, 241) zu entnehmende\nunä durch § 60 dieses Gesetzes unter Strafe gestellte Verbot rechtsgültig ist, welches Befürderun:en\nmit Personenkraftwagen gegen ein die Betrietskosten\nder Fahrt nicht übersteigendes Gesamtentgelt trifft,\nwenn Fahrer und Mitfahrer durch öffentliche Verrittlung oder äurch Werkbung zusammengeführt worden\nsind.\n\nI. Der Anseklagte, Gesellschafter und Geschäftsihrer der Firme YlB GmtH in VB und Leiter der\ngleichzeitig mit dieser Mitfahrerzentrale betriebenen\nGeschäftsstelle Nr. 30 des Vereins zur Förderung sozialer\nAutoreisen e.V. (VSA) führte in der Zeit vom l1.Juni 1961\ntis zum 2. Juli 1962 mindestens 2.000 PkW-Fahrern, die\nHitwlieder des VSA zreworden waren, die gewün'chten\n(sleichfalls in den VSA aufgenommenen) Fahrzäste gegen\nentsprechende Beteiligung an den Fahrtkosten zu, otwohl\nkeiner der 2.000 Autofahrer eine Genehmigung nach dem\nPBefG hatte. Das Landgericht München I hat ihn deshalb\ndurch Urteil vom 24. Juli 1962 wegen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten Personenteförderung nach § 60 FRefü\nzu einer üweldstrafe verurteilt. Gezen dieses Urteil hat\nder Angeklagte forn- und fristgerecht Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nDie Gültigkeit der angewandten Rechtsvorschriften\nvorausgesetzt würde der Senat in der rechtlichen Beurteilung des Sachverkalts dem Landgericht beitreten. kr\nwürde es insbesondere noch als zulässige Auslegung und\nnicht als unstatthafte Analogie betrachten, daß die\nStrafvorschrift des § 60 F3efG auch die Fälle erfaßt,\nin denen das Gesetz an sich überhaupt nicht genehmigungsfähige Beförderungsarten verbietet. Die Entscheidung\nüber das Rechtsmittel hängt also davon at, ot der vom\nLandgericht der Verurteilung des Angeklagten zugrundegelezte Tatbestand des § 60 i.V. mit den §§ 1, 2 des PBefs\nrechtsrültig ist. Der Senat verneint das, weil Gicse\ngesetzliche Regelung nach seiner Auffassung mit Art. 2\nAbs. 1 6G unvereinkar ist. Er hat deshalk in Anwendung\n\ndes Art. 100 Aks. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und legt\ndie Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung\nüber die Gültigkeit des zur Grundlage der Verurteilung\ndes Angeklagten gemachten gesetzlichen Verbots vor.\n\nII. Zu den verfassungsrechtlichen Fragen vertritt\nder Senat im einzelnen folgenden Standpunkt:\n\nl. Wer einen anderen gegen eine Beteiligung an den\nBetriekskosten ir seinem Personenkraftwagen mitnimmt,\nübt damit in einem do: relten Sinne das in Art. 2 Aks. 1 6G\nverankerte allgemeine Freiheitsrecht aus. Siekt man von\nder Intgeltlichkeit der fitnahme ab, so vollzieht sich\neine jener natürlichen menschlichen Begegnungen und\nsozialen Berührungen, wie sie dem Menschen als freier\nund zugleich gesellixger Ferson ureigen sind. So wie die\nBeberktergung eines Gastes, so ist auch die Xitnahme\neines anderen auf oder in einem eigenen Fahrzeug seit\nje zu der Vorgängen gerechnet worden, die beinahe ebenso\nselbstverständlich erscheinen und in ihrer Erlaubtheit\nund Unanta.-ttarkeit fast so außerhalb jeglicher Zweifels\nstehen wie die schlichte mitmenschliche Begegnung. Die\nEntgeltlichkeit gibt zwar der vorher vorwiegend als etwas\nrein Tatsächliches angesehenen Beziehung einen rechtsgeschäftlichen Charakter und rückt damit das, was zuvor\ndem elementaren Bereich der menschlichen Freiheit zusrehörte, !: jenen anderen (der Aufsicht und Einwirkung\ndes Stastes von Rechts wegen eher zugänzlichen) Bereich\nder Vertragsfreiheit. Beide Freiheiten sinö von dem allzemeinen Freiheitsrecent des Art, 2 Abs. 1 GG umschlossen\nund erscheinen in ein und demselben Vorgang nebeneinander\n\nuna zufleich verkürgt, solange das Entgelt keine Ver-\n\nund\ngütung für persönliche Leistung, sondern nur Anteil an\n\nu\nsachlichen Unkosten ist. Erst der übergang zur nächsten\n\nN\n\ntufe, die dadurch gekennzeichnet ist, daß das Entgelt\nzum örwerb und die Dienstleistung gegen Entgelt zum Gewerte wird, läßt das dem Eingriff der öffentlichen Gewalt\nam nachhaltigsten entzogene elementare Freiheitsrecht\nmitmenschlicher Begegnung und Gefälligkeit hinter dem\nGrundrecht der Vertragsfreiheit verklassen und verbindet\ndieses zugleich mit dem Grundrecht der Berufs- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abe. 1 G5), bei dem zusätzliche\nRingriffemöglichkeiten der öffentlichen Gewalt gegeben\nsind und mit dem der Bereich des Art. 2 Abs. 1 66 verlassen ist,\n\n2. Die Vorschrift der 8§ 1, 2 PBefG verbietet Kraftfahrern, andere Personen nur gegen einen Anteil an den\nBetriebskosten, also nichtgewerklich mitzunehmen, wenn\nFahrer und Kitlahrer entweder durch öffentliche Vernittlung oder durch Werkung zusammengeführt worden sind. Sie\nberchränkt Gsmit die oben näher gekennzeichneten, durch\nArt. 2 Abs. 1 GG garantierten Freiheitsrechte. Die “irksamkeit dieser Beschränkung hängt davon ab, ot sie sich\ninnerhalk jener Schranken hält, die Art. 2 Abs. GG\nselbst dem allgemeinen Freiheitsrecht zieht, indem jedem\ndas Kecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nur\nsoweit gewährt wird, als er nicht die Rechte anderer\nverletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Oränung\nund das Sittengesetz verstößt. Der Senat ist der Ansicht, daß keiner dieser einschränkenden Gesichtspunkte\ndas gekennzeichnete Verkot der Mitnahme durch öffentliche\nVermittlung oder Werbung mit dem Kraftfahrer zusammengezührter Personen träft.\n\nDaß ein Verstoß gegen das Sittengesetz ausscheidet,\nliegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Erörterung.\nAuch von Ger Verletzung der Rechte anderer kanrı keine Rede\n\n-5 .-\n\nsein. Als solche Rechte kommen nur bestehende subjektive\nRechte bestimmter Rechtsträger in Betracht, nicht dagesen\nbloße Interessen, wie sie hier von anderen Verkehrsträgern,\ninsterondere der Bundeskahn angeführt werden könrten\n\n(vgl. ZGHSt 4, 385, 395; 7, 394, 403). Frivate Interessen\nund öffentliche Belange könnten nur mittelbar berücksichtigt werden, soweit sie einer einschränkenden rechtlichen Herelung zugrundeliegen, die sich in die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ein-\n\nfügt,\n\n3. Verfassungsmäßige Ordnung bedeutet hier \"der Verfassung gemäß\" in dem Sinne, daß die zu beurtieilende\nNorm förmlich rechtsgültig zustande gekommen ist und\nsich auch sachlich mit der Verfassung in Einklang kefindet (BVerfGE &, 32, 38, 41). Rein äußerlich gesehen\nschrärkt damit auch das einfache Gesetz das Grundrecht\ndes Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dennoch kann von einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt im herkömmlicher Sinne, der das\nürundrecht \"]eerlaufen\" lassen würde, nicht die Rede sein,\ndenn das Ericrdernis des sachlichen Einklangs mit der\nVerfassung bedeutet in diesen Zusammenhang, daß der Rang\ndes üurundrechts des Art. 2 Abe. 1 GG, der sich aus seirer\nengen Verbindung mit der im Art. I GG als unantastbar\nund als Gegenstand der Achtung und des Schutzes der\nstaatlichen Gewalt bezeichneten Menschenwürde ergitt,\nnicht ohne unmittelbare Rückwirkung auf die Maßstäbe\nsein kann, die gerade an dieser Stelle mit dem Begriff\nder verfassungsmäßigen Ordnung gesetzt werden sollten.\nDie in dem Besriff zum Ausdruck kommende Betonung der\ndem Grundgesetz eigenen und das Grundgesetz gegenüber\nanderen Verfassungen auszeichnenden Wertordnung muß mit\nanderen Worten gerade dort besonders zur Geltung kommen\n\nund Beachtung finden, wo es um ein Grundrecht so elenentarer\nArt geht, das an der Spitze jener Hierarchie der Werte\nsteht. Das bedeutet in der praktischen Auswirkung, daß\nder Gesetzgeker nur überwiegende und notwendizse Belange\nzum Anlaß eines Eingriffs in das urundrecht des Art. 2\nAks. 1 GG nehmen darf und daß er außerdem tei der Wahrnehmungs sclcher Belange einen Vieg wählen muß, der das\nGrundrecht soweit wie möglich unangetastet 1äßt. Jede\nBerchränrung der allgemeinen Freiheitsrechte, die im\n\nArt. 2 Abs, 1 GG zusammengefaßt sind, setzt also für den\nGesetzgeber eine sorgfältige Abwägung zwischen diesen\nFreiheitsrechten und ihren Gehalten im Einzelfall mit\n\nden zu ihrer Beschränkung drängenden Bedürfnissen voraus,\nwotei das Freiheitsrecht den grundsätzlichen Vorrang\nbehauptet (vrl. BVerfGE 13, 97, 105).\n\n4. Leet man diese Maßstäte an die hier in Betracht\nkommende Reselung des FBefG an, soweit sie an den Erforderrissen der verfassungsmäßiren Ordnung im Sinne\ndes Art. 2 Abe. 1 GG zu messen ist, so erweist sie sich\nals mit dem Grundgesetz unvereinbar.\n\nAus der Entstehungsgeschichte des Fesetzes ergeben\nsich dazu folgende Aufschlüsse: Der Regierungsentwurf\ndes Personenbefürderungsgesetzes kannte ebenso wie das\nvorher geltende Personenbeförderungsgesetz vom 4. Februar 1934\n(RGB1 I, 1217) keine derartige Beschränkung. Er sah im\nGegenteil in seinem § 1 Abs. 2 Nr, 1 vor, daß Beförderungen\nin Personenwagen dem Gesetz ganz allgemein richt unterliegen sollten, wenn das Gesamtentgelt die Selkstkosten\nder Fahrt nicht übersteige. In der amtlichen Begründung\nwar dazu gesagt, in Abe. 2 seien gewisse Beförderungen\nvom Gesetz freigestellt; die Interessen des öffentlichen\n\n- 7 -\n\nVerkehrs würden durch diese Befüörderungsvorgänge nicht\nwesentlich terührt. Erst kei der Beratung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestags wurde der Entwurf\n\nim Sinne der dann Gesetz gewordenen Fassung seändert,\n\nund zwar auf einen Vorschlag des Abg. Erück, der in\nseinen Bericht (3. Wahlper. Drucksache 2450) dazu ausführte: \"Der Ausschuß halte äie in § 1 Ats. 2 Nr. 1 der\nKegierungsvorlage vorgesehene Freistellung von Personenkraftwagen für zu weitgehend. Durch öffentliche Vermittlung\nund Werbung würden in sehr vielen Fällen Mitfahrer vermittelt. Diese mitfahrenden Personen sollten nicht durch\nFreistellung außerhalb des Schutzes des Gesetzes bleiben\",\nDie Frage der Vereinbarkeit einer solchen Einschränkung\nmit Art. 2 Abs. 1 GG wurde nicht erörtert, anscheinend\nauch nicht geprüft. Weitere Gesichtspunkte, insbesondere\nBelange öffentlicher Verkehrsträger, in Sonderheit der\nBundesbahn, sind in den Gesetzesmaterialien gleichfalls\nnicht angeführt. Das damit allein übrig bleibende Motiv\ndcs Gesetzgebers, durch das strittige Verbot der persönlicher Sicherheit der Verkehrsteilnehnmer zu dienen,\nerscheint schon nach dem Gesagten nicht durch ein ernstes\nund. durchöringendes Bedürfnis veranlaßt.\n\nDieser Eindruck festigt sich zur Fewißheit, wenn nan\nprüft, worin letzten Endes die Erhöhung der Sicherheit\ndes mitfshrenden Reisepublikums bestehen soll. iier ist\nzunächst bemerkenswert, daß das Gesetz bei keiner der\ngenelimigungsfähigen Befürderungsarten eine zusätzliche\nPrüfung der Fahrtüchtigkeit der Fahrer fordert, sondern\nsich mit der allgemein verlansten Fahrerlautris nach den\nVorschriften des Straßenverkehrsgesetzes zufrieden gibt.\nBei Gem der itnahme in Personenkraftwagen am ehesten\nvergleichbaren Mietwagenverkehr wird überhaupt nur die\n\nZuverlässirkeit des Unternehmens geprüft, nicht die Zuverlässigkeit der etwa von dem Unternehmer angestellten\nFahrer. Bemerkenswert ist, daß Unternehmer auch eine\njuristische: Person sein kann (§ 3 Abs. 1 PBefG). Obendrein sind die Anforderungen der Zuverlässigkeitsprüfung\ngerinr. Die Zuverlässigkeit wird grundsätzlich angenommen (üreif, Kommentar zum Fersonenbeförderungsgesetz\nRendnote 8 zu 8 13). Die Genehmigunsbehörde kanr sie\nnur verneinen, wenn sie Tatsachen feststellt, aus denen\nsich die Unzuverlässigkeit ergibt. Zur Feststellung\nsolcher Tatsachen hat sie nur unzureichende Handhatben.\nDas Gesetz gibt dem Antragsteller selbst auf, Unterlacen für seine Zuverlässigkeit beizubringen. Die Genehmigungstehöürde kann Außerstenfalls Vorlage eines\npolizeilichen Führungszeugnisses verlangen (8 12\n\nAbs. 3 PBerü). Sie hat nicht einmal Gas Kecht auf Auskünfte aus der Zentralkartei des KÄraftfahrt-Bundesamtes\n(8 13 ce StVZ20). Eine weitergehende Pflicht zum Abschluß\nvon Versicherungen als in anderen Gesetzen (z.B. § 29 a\nStVZO) allgemein vorgeschrieben besteht für den Unternehmer nicht,\n\nEin zo geringes Mehr an Sicherheit kann eine Einschränkung des Grundrechts nicht rechtfertigen. Es\nkommt hinzu, daß diese kinschränkung als allgemeine\nMaßnahme eine Personengruppe mit der Vermutung der Unzuverlässigkeit belastet und dabei diese Vermutung an\näußere Umstände anknüpft, denen für sich genommen über\ndie Fraze der Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit\nüberhaupt nichts zu entrehmen ist. Es geht mit anderen\nworten nicht an, den Kreis der unzuverlässigen Kraftfahrer, die nicht nur sich allein, sondern auch mitfahrende Personen gefährden, auf die #eise einzuschränken,\n\ndaß man einfach für eine nach anderen Gesichtspunkten ausgerählte Fallgruppe die Mitnahme von Personen gänzlich\nsusschließt. Es besteht nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß gerade auf diesem Wege in verhältnismäßig\ngrößerem Umfange unzuverlässige Kraftfahrer dazu gelangen,\nmitfshrende Personen zu gefährden. Im Gegenteil werden\n\n2.B. Verbrecher, die gestonlene tagen fahren und Mitfahrer\n\n4\n\naufnehmen, um sie zu berauben, sich sehr wohl hüten, durch\nie Vermittlung tatunteteiligter Dritter, die ihre Fersonalien und die Fersonalien des Mitfahrers festhalten,\n\nan solche Opfer heranzukommen.\n\nEndlich hätte es der Gesetzgeber in der Hand gehatt,\ndurch eine Regelung der Ausübung des Vermititlungsgewerbes\n(z.F. durch die Vorschrift, daß nur an Kraftfahrer vermittelt werden darf, die ein nicht über sechs Monate altes\npolizeiliches Führungszeugnis vorlegen) nicht nur den Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Aks. 1 GG völlig zu\nvermeiden, sondern obendrein wirksamere Vorkehrungen\nfür die Sicherheit der Mitfahrer (etwa durch Anordnung\neiner zusätzlichen Versicherungspflicht) zu treffen.\n\n5. Zu den dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmenden und für sich bereits durchgreifenden Bedenken\ngegen die Gültigkeit der erörterten gesetzlichen Regelung\ntreten weitere Bedenken, die sich aus dem Grundsatz der\nReehtsstaatlichkeit ergeben.\n\nMit dem Verbot, Fersonen gegen ein die Betriebskosten\nnicht übersteigendes Gesamtentgelt im eigenen Personen-\n‚kraftwagen mitzunehmen, wenn Fahrer und Mitfahrer durch\nöffentliche Vermittlung oder durch Werbung zusrrmengeführt worden sind, zielte der Gesetzgeber ersichtlich\nGarauf at, die Tätigkeit der sogenannten Mitfahr-Zentralen\n\n- 10 -\n\nlahnzulegenr. Er verfolgte dieses Ziel jedoch nicht durch\n\nunmittelkar für die Mitfahr-Zentralen bestimmte einschränkende\n\nVorschriften, etwa das Verkot solcher Vermittlung, sondern\nauf dem Umwege über ein an die Kraftfahrzeusktesitzer als\nmögliche Kunden gerichtetes Vertot, durch solche Vermittlune\nzugelührte Interersenten gegen Beteiligung an den Fahrtkosten mitzunehmen. Indem der Fesetzzgeber dieses an die\nKraftfahrer statt an die Inhater von “itfahr-Zentralen\ngerichtete Vertot mit einer Strafdrohung bewehrte, kehrte\ner zwangsläufig das nach dem eigentlichen Ziel des Verbotes\nzu orientierende Täter-Gehilfen-Verhältnis um. Denn er\nmachte ein nach dem Vertbotsziel allenfalis als bloße Beihilfe einschätzbares Handeln zur Haupttat, womit der als\nder eigentliche Täter anzusehende Vermittler zwangsläufig\nin die Rolle des kloßen Gehilfen geriet. Gerade der vorliegende Fall, der den Angeklagten als einzigen Gehilfen\nim Verhältnis zu zweitausend \"Tätern\" zeigt, bei denen\n\nim Gegensatz zu dem einen Gehilfen durchweg von der Durchführung eines Strafverfahrens abgesehen wurde, 13ßt erkennen, wie das natürliche Gewichtsverhäitnis sich in\n\nder praktischen Anwendung gegenüber einer Regelung durchsetzt, die’es umkehrt und damit außer acht läßt. Der Senat\nmeint, daß er es hier mit einem Mißbrauch strafrechtlicher\nGestaltungsemöglichkeiten zu tun hat, die mit dem aus den\nRechtestaatsprinzip zu entnehmenden Wahrhaftigkeits-GLetot\nunvereinbar ist, das dem Gesetzgeter die Vermeidung sachlich irreführender und widersprüchlicher Regelungen\n\nzur Fflicht macht (BVerfGE 1, 14). Doch bedarf es einer\nweiteren Vertiefung und abschließenden Erörterung dieser\nFrage nicht, nachdem die Vorlegunsspflicht gem. Art. 100\nAbs. 1 SG tereits dem Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmen war.\n\n- 11 -\n\nDer Generalbundesanwalt hatte in erster Linie Verwerfun? der Revision beantragt, der Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Vorlage an das Bundesverfassunrsgericht jedoch nicht ausdrücklich widersprochen,\n\nDr. Geier Seikert wjillns\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/1-str-447-62","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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