{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-09_1_StR_79_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-09","aktenzeichen":"1 StR 79/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_543_19/63 2168 066 ir\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n4) den Versicherungsvertreter Peter _R aus CE,\nLendkreis F geboren am 1938 in KB\n\n2) den Versicherungsvertreter Gerhard R\naus ETF dort geboren am\n\nheide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a;\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals.beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschalft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 26. September 1962 werden vervworfen.\n\nJeder Beschverdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nBeiden Beschwerdeführern wird die Untersuchungshaft seit\ndem 27. September 1962, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Tee essen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu vier Jahren Zuchthaus, den\nArgcklagten TB \\czcn gemceinschaftlicher Notzucht in\nTateinheit mit Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus verurtcilt, Beide Angeklagten beanstanden mit ihren\nRevisionen das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen\nRechts. Dice Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1) Beide Angeklagte halten den unbedingten Revisionsgrund\nacs § 338 Nr. 1 StPO für gegeben, weil ein Schöffe während\ndcr Hauptverhandlung zeitweise geschlafen habe. Die Erklärungen anderer Beteiligter, insbesondere des in Betracht\nkommenden Schöffen selbst, haben jedoch keinen Beweis dafür ergcben. Das Verhalten des Schöffen, der einige Zeit in etwas gebeugter Haltung da saß, konnte zwar den Eindruck erwecken, als\nob cr ceingenickt sei. Nach sciner eigenen Erklärung ist er jedoch auch in dieser Haltung der Verhandlung gefolgt. Der neben\ndem Schöffcensitzende Richter hat auf die Zeichen eines Verteidigers\nden Schöffen beobachtct, aber ebenfalls nicht feststellen können,\ndaß cr schlief,\n\nDice Rüge ist somit unbegründet.\n\n2) Der Angeklagte Te rüst ferner, ihm sei in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache äußern wollte, fortwährend\n\"von Gericht\" das Wort abgeschnitten worden, so daß sich sogar\nder Staatsanwalt zu scinen Gunsten verwendet habe. Die Revision\nwill hicrrach dic Verletzung der §§ 243 Abs. 3, 136 Abs. 2 StPO\nrügen. kach den eingcholten Erklärungen der beteiligten Gerichtspersonen ist jedoch dem Angeklagten das Wort nicht \"vom Gericht\"\nabgeschnitten worden. Vielmchr ist ihm allein der Vorsitzende,\n\ndem die Vernehmung des Angeklagten oblag (§ 238 Abs. 1 StPO),\nins Wort gefallen. Lic Entscheidung des Gerichts (§ 238\n\nAbs. 2 StPO) ist vom Angeklagten und seinem Verteidiger, wie\nsich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (s. § 274 StPO), nicht\nherbeigeführt worden, Dice Revision kann aber regelmäßig auf\neine die Sachleitung betreffende Maßnahme des Vorsitzenden\nnicht gestützt werden, wenn die Entscheidung des Gerichts\n\nnicht eingeholt ist (R6GSt 71, 21, 23; BGHSt 1, 322, 325; 3, 368;\nBGH Urt. v. 12. Juni 1953, 1 StR 784/52).\n\nMun bringt allerdings die Revision vor, der in der Sitzung\nenticrende Staatsanwalt habe zugunsten des Angeklagten ceingegriffen, indem er den Vorsitzenden gebeten habe, den Angeklagten nicht immer zu unterbrechen. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob sich der Angeklagte FEW hierauf berufen könnte,\nwenn darin eine Anrulung des Gerichts gesehen werden müßte.\n\nDenn nach dem Sitzungsprotokoll hat auch der Staatsanwalt keinen\nAntrag nach § 238 Abs. 2 StPO gestellt.\n\nWie sich übrigens aus den dienstlichen Äußerungen der\nRichter und des Staatsanwalts ergibt, wurde nach dessen Anregung die Vernehmung des Angeklagten Tg ruhig und sachlich\nzu Ende geführt. Er konnte sich also mindestens von da an\nurgehindert so verteidigen, wie er es für zweckmäßig hielt,\nund seinc Einlassung vortragen, ohne daß ihm der Vorsitzende\nimmer wieder ins Wort fiel. Es ist daher nicht zu ersehen,\nwieso er in seiner Verteidigung in unzulässiger \\eise beschränkt\n\nworden sein sollte.\n\nBei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens darauf, ob\nund inwieweit der Vorsitzende durch scin Verhalten zUunächst gegen § 136 StPO verstoßen hat. Im wciteren Verlauf der Hhauptverhandlung ist dem Angeklagten jedenfalls das\nrechtliche Gehör in hinreichendem Maße gewährt worden. Das ergibt sich richt zuletzt auch aus den Urteilsgründen, die sich\n\n-4-\n\neingehend mit seiner Einlassung befassen, insbesondere mit seinem\nEinwand, er sci von RB durch dessen gewaittätiges Verhalten zur Teilnahme an der Tat gezwungen worden. Alle Umstände,\nvon denen dic Revision behauptet, der Angeklagte habe sie nicht\nvorbringen Künnen, weil er vom Vorsitzenden daran gehindert worden\nsci, werden im Urteil als Einlassung des Angeklagten ausführlich\n\nwiedergegeben.\n\n3) Unzulässig ist die Rüge des Angeklagten TEE. 3a:\ndas Gericht hätte weiter aufklären müssen, wieviel Alkohol\ner vor der Tat zu sich genommen habe und inwieweit er dadurch\nbecinträchtigt gewesen sei. Denn die Revision gibt nicht an,\nwelche Beweismittel das Gericht dazu hätte benutzen sollen\n(§ 544 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\nIl. Die Sachrüge:\n\nDie Sachrüge beider Angeklagter ist offensichtlich unbegründet,\n\nDie Feststellungen des Landgerichts, die allein der Nachprüfung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen sind, rechtfertigen die Verurteilung beider Angeklagter wegen gemeinschaftlicher Notzucht nach § 177 StGB und des Angeklagten TEEEEEED>\nwegen eines damit in Tateinheit stehenden Vergehens der Körperverletzung nach § 223 StGB. Ob die Rechtsansicht des Landgerichts\nzutreffend ist, daß nur ein gemeinschaftliches Verbrechen der\nNotzucht vorliegt, obwohl beide Angeklagte nacheinander unter\nGewaltanvwendung mit ihrem Opfer den Beischlaf vollzogen haben,\nbraucht nicht erörtert zu werden, da die Angeklagten durch die\nAnnahme nur eines Verbrechens nicht beschwert sind. Ebensowenig\n\n-5-\n\nbeschwert cs den Angeklagten RB, dan das Lenägericht den\nSchlag, den dieser Angeklagte noch nach der Notzucht seinem\nOpfer versetzt hat, nicht besonders gewürdigt hat.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\nDie Revisionen sind daher als unbegründet zu vervwerfen.\n\nDr. Geier Hübner Fischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-09/1-str-79-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-09/1-str-79-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.587108+00:00"}}