{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-09_1_StR_403_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-09","aktenzeichen":"1 StR 403/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_3tR 403/62 2168 065\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Staatsminister a.D. Dr. ilneln N EB aus\n\nED. schoren am ED 1557 in Aw Hürinzen,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenut den Bundesgerichtshofs auf Grund der\n‚auptverhandlung vom 9. April 1963 in der Sitzung am\n10. April 1963, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEND\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Ängeklagten gegen das Urteil\ndcs Landgerichts Frankenthal vom 1. Dezember 1961 wird =\nvervorfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nYon Rechts wegen\n\nR Be\n\n\\r\n\nDas Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten\nwegen Untrcuce zu sechs Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung cs zur Bewährung ausgesetzt hat, und 2.000 DM\nGeldstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften ünd des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel\nist. unbegründet. .\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision findet einen Verstoß gegen Art. 97 GG,\n8 63 GVC darin, daß an dem Urteil ein Gerichtsassessor\nals Berichterstatter mitgewirkt hat, der der Strafkammer\nwegen seiner Beteiligung an der vorliegenden Sache\nlängere Zeit angehört habe, Die Rüge hat keinen Erfolg.\nDas Grundgesetz verbietet es nicht, bei den Landgerichten\nHilfsrichter zuzuziehen, sondern setzt deren Verwendung\nin Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG als zulässig voraus (BVerfGE 3,\n215, 224; BGHSt 1, 274; 8, 159; 14, 321, 329; vgl. auch\n85 10 Abs. 2, 7o Abs. 2 GVG). Dementsprechend untersagt\n§ 29 Satz 1 des - zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem\n„Landgericht allerdings noch nicht in Kraft getretenen -\nDeutschen Richtergesctzes vom 8. September 1961 auch.\nnur, daß an cincr gerichtlichen Entscheidung mehr als\ncin noch nicht fest angestellter Richter mitwirkt. Die\nvom Beschwerdeführer erhobene Besetzungsrüge könnte:\ndcher nur äurchdringen,. wenn etwa die Gesamtbesctzung des Landgerichts wegen übermäßiger Verwendung\nvon Hilfsrichtern gerichtsverfassungswidrig gewesen\nwäre (vgl. BGHSt 14, 321, 323). Daß das Verhältnis\nzwischen fest und noch nicht fest angestellten Richtern\n\nKann.\n\n\\n\n\nbci dem ganzen Landgericht ungesetzlich gewesen wäre,\nhat die Revision nicht geltend gemacht. Die Mitwirkung\ncines Gerichtsassessors an dem Urteil ist deshalb nicht\nzu beanstanden. Wenn dieser noch nicht auf Lebenszeit\nberufene Richter an dem Verfahren teilnehmen durfte,\ndann durftc er auch alle Rechte und Pflichten\neines Beisitzers ausüben; denn das Gesetz gewährt allen\nbeisitzenden Richtern dieselben Befugnisse ohne Unterschied, ob sie auf Lebenszeit berufene Planrichter oder\nnoch nicht fest angestellte Hilfsrichter sind. Deshalb\nkann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,\n\ndaß der Vorsitzende den Gerichtsassessor zum Berichterstatter bestellt hat.\n\n2. Erfolglos bleibt auch der weitere RevisionsangrifT,\ndie Zeugen BgW. ZB: ?roi. Dr. He uni Saagp-WB :cicn nicht über ihre Befugnis belehrt worden,\nnach § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft zu verweigern.\n\nDen Fabrikdirektor BB hat der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift \"gem. § 55 StPO belehrt\"\n(Bl. 1044 d.A.). Der Antrag, das Protokoll in diesem\nTunkt zu ändern, ist abgelehnt worden (Bl. 1501,\n\n1309 d.A.). Die Ansicht der Revision, die Sitzungsniederschrift könne die Belehrung des Zeugen nicht beweisen,\nweil das Protokoll in einem anderen Funkt berichtigt\nworden sci und deshalb überhaupt keine Beweiskraft mehr\nbesitze, ist nicht richtig. Die Sitzungsniederschrift\nist ordnungsmäßig zustandegekommen. Auf Antrag der Verteidigung ist die ursprünglich in ihr enthaltene Angabe, daß auch bei der Urteilsverkündung beide Verteidir anwesend gewesen seien, dahin berichtigt worden,\n\nda an diesem Tag neben dem Angeklagten nur Rechtsanwalt\nDr. DEE zusczen var. Diese Berichtigung ist von\n\n- 4A -\n\nbeiden Urkundspersonen in der gesetzlich vorgeschricbenen\nWeise vorgenommen worden. Sie bietet keinen Anhalt, daß\ndas Protokoll allgemein fehlerhaft sei,und becinträchtigt\ndeshalb nicht dessen Beweiskraft. Es fällt schwer, die\nkusführungen der Revision in diesem Punkt überhaupt ernst\nzu nehmen, denn die Verteidigung des Angeklagten ließ\n\nsich bei ihrem Antrage, das Sitzungsprotokoll an einigen\nSteilen in bestimmter Weise zu berichtigen, ersichtlich\nvon der - zutreffenden - Rechtsauffassung leiten; daß\n\nden entsprechend dem Wunsche der Verteidigung berichtigten\nStellen des Protokolls die volle und uneingeschränkte\nBeweiskraft des § 274 StPO zukomme, Mit dieser Ansicht,\n\nzu der sich die Verteidigung selbst bekannt hat, ist\n\nihre Meinung, die bloße Berichtigung des Protokolls\n\nin cinem Tunkt nehme der ganzen Niederschrift die\nBeweiskraft des § 274 StPO schlechthin unvereinbar.\n\nDie anderen Zeugen, deren Nichtbelehrung nach § 55 StPO\ndie Revision rügt, sind allerdings, wie das Protokoll\nausweist, nicht darüber unterrichtet worden, nach\n§ 55 StPO die Auskunft verweigern zu dürfen. Ob dazu\nüberhaupt ein Anlaß bestanden hat, wie die Revision\nmeint, kann dahingestellt bleiben; denn darauf, daß Zeugen entgegen § 55 Abs. 2 StPO über ihr Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt worden sind, kann die Revision\nnicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).\n\n3. Die Beanstandung, es sei nicht festgestellt worden,\ndaß eine Genehmigung zur Aussage für den als Zeugen\ngehörten Oberregierungsrat Schmidtke vorgelegen habe,\närinst nicht äurch. Nach der Sitzungsniederschrift ist\ndie Feststellung getroffen worden. Außerdem könnte veder\ndas Urteil darauf beruhen, daß das Vorliegen der Aussagegenchnigung nicht besonders festgestellt worden sci,\n\nnoch die Revision darauf gegründet werden, daß eine solche Genehmigung nicht vorgelegen habe (BGH NJW 1952,\n151 Nr, 24).\n\n4. Die Rüge, der Vorsitzende habe entgegen § 251\nAbs. 4 StPO die Verlesung der Niederschriften über die\nVernehmungen des verstorbenen Generaldirektors Time\nangeordnet, ohne daß diese Maßnahme vom Gericht beschlossen worden sei, geht fehl, Die Sitzungsniederschrift\nbeweist das Gegenteil (Bl. 1045 d.A.); ihre Änderung in\ndiesem Punkt ist ebenfalls abgelehnt worden (Bl. 1301,\n1509. d.A.).\n\n5. Ferner macht die Revision geltend, die Verlesung\nder Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des\nStaatssekretärs im Bundesfinanzministerium Prof. Dr. He\nm :ı: Zeugen verstoße gegen § 251 Abs. 1 Wr. 3 StPO.\nAuch dieser Angriff hat keinen Erfolg. § 251 Abs. 1\nIr. 3 StPO gestattet eine Ausnahme von dem das Strafverfahren beherrschenden ürundsatz der Unmittelbarkeit der\nBeweisaufnehme. Er gibt aber kcinen eng umrissenen,\nstarren Maßstab dafür, wann die Vernehmung eines Zeugen\nvor dem erkennenden Gericht durch die Verlesung der\nWicderschrift über seine kommissarische richterliche\nAnhörung ersetzt werden darf. Das Landgericht hat gemeint, Prof. Dr. HogB *önne unter Berücksichtigung\nder Bedeutung seiner Aussage und seiner Obliegenheiten\nals Staatssckretär im Bundesfinanzministerium eine\nReise von Eonn nach Frankenthal nicht zugemutet werden.\nDiese Auffassung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Prof. HogBs Aussage war für die Beveiswürdigung zwar bedeutsam; der Zeuge war aber kein\nTarzcuge. Dice Strafkammer hat ihn nicht durch cinen\nersuchten Richter, sondern durch den ihr angehörenden\n\nun\n\nBerichterstatter vernehmen lassen. In der Hauptverhandlung\n\n-6- »\n\nist dann die Niederschrift darüber \"im allseitigen Einverstündnis\" verlesen worden, wie das Protokoll entgegen\ndcn Ausführungen der Revision beweist. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlaß, die Ermessensentscheidung des Landgerichts zu beanstanden; denn das\nEinverständnis aller Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung der Nicderschrift über die kommissarische Vernchmung des Zeugen ist ein Anzeichen dafür, daß die\nVoraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgelegen\nhaben.\n\nAuch aus dem Gesichtepunkt der Aufklärungspflicht war\ndie Strafkammer nicht, wie die Revision meint, gehalten,\nden Zeugen noch einmal selbst zu vernehmen und dabei\nergünzend über die Auffassung zu hören, die der Angeklagte \"in abendfüllenden Unterredungen über die Bewertung der Schnellpressen-Aktien unter allen Gesichtspunkten\" geäußert hatte. Solche Gespräche waren in dem\nVA 101, 102 wiedergegebenen Beweisamtrag der Verteidigung\nnicht erwähnt; es ist auch nicht ersichtlich, woher\ndas Landgericht sonst etwas davon gewußt haben könnte.\n\n6. Unbesründet ist weiter die Meinung der Revision,\ndic Strafkammer habe den Antrag des Angeklagten zu Unrecht verworfen, durch den er den zum Sachverständigen\nbestellten Universitätsprofessor Dr. Münstermann wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer hattc geltend gemacht, er halte den jetzt an der\nUniversität in Köln tätigen Hochschullehrer nicht für\nunvorcingenommen, wcil er bis zum 31. März 1960 als\nordentlicher Professor der Betriebwirtschaftslehre an\nder Universität in Mainz gewirkt habe und sich nach den\nAusführungen des Rektors dieser Universität in dem\nBenennungsschreiben dem Land Rheinland-Pfalz noch verbunden fühle, das er, der Angeklagte, nach den gegen\n\nihn erhobenen Beschuldigungen geschädigt haben sollte,\nAußerdem befürchtete der Angeklagte, der Sachverständige\nsci nicht unbefangen, weil er bei der Übersendung seines\nschriftlichen Gutachtens ausdrücklich erwähnt habe, daß\ner sich auch mit anderen als der von ihm gewählten Bewertungsmethode und den Gründen für ihre Nichtanwendung\nauseinandergesctzt habe, \"um zu erwartenden Einwendungen\nder Verteidigung schon im voraus zu begegnen.\" Das Landgericht hat die beiden Ablehnungsgründe geprüft und ist\ndabei ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß sie\nbei sachlicher Würdigung in dem Angeklagten nicht das\nGefühl der Voreingenommenheit erwecken könnten. Mit\nRecht hat es dabei darauf hingewiesen, daß gerade die\neusdrückliche Erwähnung anderer, auch zu abweichenden\nErgebnissen führender Bewertungsmethoden ein Anzeichen\nfür die umfassende, sachliche Untersuchung und die Vorurteilslosigkeit des Sachverständigen ist.\n\n7. Eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO sieht die\nRevision darin, daß die Strafkammer es abgelehnt hat,\nStaatssckretär i.R. Dr. Ri 215 weiteren Sachverständigen über dieselben Fragen zu vernehmen, die sie\nProf. Dr, Künstermann gestellt hatte. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat keinen dritten Sachverständigen gchört, wcil das Gegenteil der in dessen Wissen gestellten Behauptung, daß der tatsächliche Wert der\nabgegebenen Aktion nicht über deren Nennwert gelegen\nhabe, durch das Gutachten des Prof. Dr. Münstermann bereits\nbewiesen sci. Aus Rechtsgründen ist diese Entscheidung\nnicht zu beanstanden. Die Revision hat nicht dargetan,\näaß cine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO\nangeführten Ausnahnen vorgelegen habe. Insbesondere hat\ndie Revision nicht dargelegt, inwiefern Prof. Dr. Münstermann von unzutrelfenden tatsächlichen Voraussetzungen\n\n-8-\n\nausgegangen sei und worin die angeblichen Widersprüche\nin seinen Gutachten bestehen (S. 4 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Schneider). Es ist auch\nnicht ersichtlich, daß die Forschungsmittel des Staatssekretärs i.R. Dr. RiB ücnen Prof. Dr. Münstermenns überlegen seien, wie die Revision behauptet.\n\nDie Auffessung der Revision, Prof. Dr. Münstermann habe\n\"aur auf Bibliotheken zurückgreifen\" können, verkennt,\ndaß der Sachverständige als Direktor des Seminars für\nAllgemeine Betriebswirtschaftslehre und Besondere der\nÖffentliche Betricbe an der Universität in Köln sich\nnicht nur in Büchereien, sondern auch aus zahlreichen\nanderen Qucilen unterrichten konnte. Dafür, daß dicse\nvorhandenen und ausgeschöpften Forschungsmittel denen\ndes Staatssekretärs i.R. Dr. Ri nicht ebenbürtig\ngewesen seien, ist kein ausreichender Anhalt erkennbar.\nAuf die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Vertrautheit dieses von ihm benannten Sachverständigen\n\nmit der Auslegung und Anwendung haushaltsrcchtlicher\nBestimmungen kam es nicht an; denn unter Forschungsmitteln\nim Sinne des 8 244 Abs. 4 StPO sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für\nseine Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und auch nicht sein Anschen in der Fachwelt (BGH bei Dallinger MDR 1956, 394,\n398 zu § 244 Abs. 4 StPO).\n\n8. Die Revision macht geltend, der Verteidiger Rechtsarwalt Dr. Sch habe in seinem Schlußvortrag zwei\nHilfsbewveisamträge gestellt und diese seien nicht beschicden worden. Die Bemängelung ist unbegründet. Nach\nder Sitzungsniederschrift hat Rechtsanwalt Dr. Schi»\nin seinem Schlußvortrag kcine weiteren Beweisamträge\ngestellt; der Antrag, das Protokoll insoweit zu ändern,\n\n-9-\nist abgelchnt worden (Bl. 1302 d.A.).\n\n9, Ferner beanstandet die Revision die Behandlung\ndes von Rechtsanwalt Dr. DGEEEEEB zn 30. November 1961\ngestellten Beweisamtrags (Bl. 1077 d.A.). Auch damit\ndringt sie nicht durch.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe § 244 Abs. 6 StPo\nverletzt, weil sie diesen Antrag nicht durch einen Bceschluß in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil\nbeschieden habe. Die Rüge ist unbegründet. Die beiden\nVerteidiger hatten nach Beerdigung der Beweisaufnahme\nund dem Vortrag des Vertreters der Anklage beantragt,\nden Angeklagten frceizusprechen. Im Rahmen seines diesen\nAntrag vorausgehenden und ihn begründenden Vortrags hatte\nRechtsanwalt Dr. DOEREEEE äie Vernehmung und Gegenüberstellung verschiedener Zeugen gebeten und dann auf\nVorschlag des Vorsitzenden dieses Verlangen niedergeschricben. Der Antrag ist nach der Sitzungsniederschrift\nals \"Hilfsamtrag\" enigegengenommen, noch einmal verlesen\nund zu den Akten genommen worden; in dem Urteil hat das\nLandgericht zu ihm Stellung genommen, Diese Verfahrensweise ist nicht 2 be mshrnien „Por schriftliche Antrag\nenthält zwar weder /\"Hilfs-\" oder \"Eventualantrag\"” noch\neine ähnliche Wendung, die ausdrücklich hervorkehrt,\ndaß er nur für den Fall gestellt wurde, daß der Angeklagte nicht freigesprochen werden sollte, sondern wer\nmit dem Wort \"Beweisamträge\" überschrieben. Daß es sich\ngleichwohl um cinen Hilfsamtrag handelte, ergibt sich\nzus dem Zusammenhang, in dem er geltend gemacht wurde.\nDer Antrag var im Anschiuß an das Verlangen gestellt\nworden, den Anrgckiagten freizusprechen. Weder der Beschwerdeführer noch einer seiner Verteidiger hatten gebeten, wegen diescs Beveisäntrags noch einmel in die\n\nYerhandlung sinzutreten. Auch der Binn des Gesuches® °©_\nsprach eindeutig dafür, daß es sich um eine vorsorglich\nfür den Fall geäußerte Bitte handeite, daß dem in erster\nLinic erhobenen Verlangen auf Freispruch nicht stattgegeben würde; denn über das in acht verschiedene Hauptpunkte untergeglicdertce Beweisbegehren konnte nur im\n\nZusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden werden.\n„enn der Angeklagte und seine Verteidiger gleichwohl erwarteten, daß das Tenägericht darüber noch vor der Urteilsberatung durch ‘einen besonderen Beschluß befinden\nsollte, darn hätten sie das deutlich verlangen müssen»\n\nSo wie der Antrag gestellt war, hat ihn das Landgericht\nzutrefferd als Hilfsamtrag gewertet. Es brauchte daher\nüber ihn nicht in der Hauptverhandlung durch besonderen\nBeschluß zu entscheiden, sondern konnte das dem Urteil\nvorbchalten (RGSt 65, 351 mit weiteren Wachweisen; BGH\nbei Dallinger MDR 1951, 273, 275 zu § 246 Abs. 6 StPO\na.E.). Auf das Urteil RGSt 57, 261 kann die Revision sich\nricht berufen. In jenem Fali handelte es sich, wie die\nEntscheidung ausdrücklich darlegt, nicht darum, daß der\nTatrichter cinen hilfsweise gestellten Beweisamtrag nicht\nrechtzeitig beschieden hatte, sondern darum, daß über\n\ndie von Vorsitzenden angeordnete, vom Verteiäiger aber\nbeanstandete Nichtvereidigung eines Zeugen nicht entschieden worden var.\n\nDic Revision meint weiter, die im Urteil angeführten\nGründe hätten die Ablehnung der unter Ziffer 1 db, 3, 5, 6'\nund 7 des Reweisamtrags geviinschten Beweiserhebungen\nnicht gerechtfertigt. Auch diese Beanstandung ist unbegründet.\n\nIn Ziffer 1 b des Beweisamtrags wurde unter Beweis\ngestellt, daß Staatssckretär Prof. Dr. Hefe vekundet hätte, cr halte es für fraglich, ob die Aktien\n\n- 11 -\n\n1955 300% oder gar entsprechend dem Gutachten von Frof,\nDr. Münstermann 800% ihres Nennwerts wert gewesen seien.\nDaß der Zeuge Zweifcl an dem von diesem Sachverständigen\nfür 1955 errechneten Wert von 800% gehabt haben kann,\n\nhat das Landgericht als wahr unterstellt. Eine Beveiserhebung über etwaige Bedenken des Zeugen, daß die Aktien:\n1955 300% ihres Nennwerts wert gewesen seien, hat es\nabgelehnt, weil cs sich bei dieser angeblichen Äußerung\nvm cine nicht näher begründete Meinungskundgabe gehandelt\nhabe und sie deshalb für die Entscheidung bedeutungslos\nsci (UA 100). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstenden. Prof. Dr. HofWwist im Juni 1956 in den\nDienst dcs rheinland-pfälzischen Finanzministeriums getreten und erst im Herbst dieses Jahrcsmit der Angelegenheit befaßt worden. Nach sciner Schilderung (Bl. 993 ££f\nd.\\.);var die Sache für ihn zunächst mit der Auflösung\ndcs Kontos des Landes bci der TB Yolk:sbank\nerledigt. Über den Wert der Aktien zur Zeit ihrer Übertragung, zu der cs schon vor seinem Eintritt in das\nMinisterium gekommen war, hatte cr sich keine Gedanken\ngemacht. Erst bci den späteren Erörterungen über eine\nRückführung der Aktien dcs Landes in Privatbesitz und\n\nbei den 1957 geführten Verhandlungen mit der Sei \\c\ngewarn er dic Überzeugung, daß der Wert der Anteilsrechte\nzu dicser Zeit wegen der stillen Reserven\ndes Unternehmens über ihrem Nennwert lag. Daher konnte\ndic Strafkemmer cinoe ctwaige Äußerung des Zeugen über\n\nden Wert der Aktien im Jahr 1955 als nicht auf Tatsachenkenntnisse gegründet und deshalb für die Entscheidung\nbedoutungslos anschen. Die Revision hat nicht dargelegt,\ndaß diese Auffassung unrichtig war.\n\nDie unter Ziffer 3 des Beweisamtrags geforderte Gegenüberotellung des Fabrikdircktors X nit den Betriebs-\n\n- 12 -\n\nprüfern der Oberfinanzdirektion Koblenz hat das Jandgericht auf UVA 101 oben erörtert. Dabei hat es zutreffend\nhervorgehoben, daß es selbst den Wert der Aktien unabhüngig habe ermitteln müssen. Seine Auffassung, es wäre\nauf Grund der erhobenen Beweise auch dann zu dem von\n\nihm angenonnenen Wert gelangt, wenn der Rechnungshof den\nBetricbsprüfern vorgeschrieben hätte, von einem bestimmten\nenderen \\lert der Antcilsrechte auszugehen, ist aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie unter Ziffer 5 unä 7 des Beweisamtrags in das\nwissen des Staatssekretärs Prof. Dr. HclB una des\nlinisterialrats Dr. Ko@pscstellten Tatsachen hat die\nStrafkamner als wahr untersteilt (UA 101, 102). Die Behauptung unter Ziffer 6 des Beweisamtrags, über die der\nDiplomkaufmenn und Staatsminister Dr. Oggpnoch einmal\nvernommen werden sollte, hat sie als durch dessen Aussage\nbereits bewiesen angesehen (UA 101). Diese Zusagen hat\nüas Landgericht auch eingehalten, Das verpflichtcote es\njedoch nicht, aus den als wahr unterstellten oder bewiegen crachteten Tatsachen dieselben Schlüsse wic der\n\nBeschwerdeführer und scine Verteidiger zu ziehen.\n\n10. Ohne Erfolg bemängelt die Revision, daß die Strafkammer die Akten des pariamentarischen Untersuchungsausschusses, der die Vorwürfe gegen den Angeklagten bereits\ngeprüft hatte, nicht beigezogen hat.\n\nDer Beschwerdeführer besaß Abschriften aus diesen Akten,\nderen Hcrausgabe der Landtag der Staatsanwaltschaft im\n&rmittlungsverfahren verweigert hatte; er hatte beantragt,\ndie Akten des Untersuchungsausschusses anzufordern. Dabei\nhatte der Angeklagte betont, diese Unterlagen seien für\ndic Wahrheitscrmittlung deshalb wertvoll, weil in ihnen\n\n.-\n\ndic Aussagen der vernommenen Auskunftspersonen, ° '\n\n- 17 -\ndic zum Teil auch im vorliegenden Verfahren gehört würden,\nwörtlich festgehalten seien. Angaben darüber, welche\nZeugen in welchen Punkten vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss etwas anderes als vor der Strafkammer\nbekundet hätten, enthiclt der Antrag nicht. Daher hat\ndas Landgericht das Gesuch um Beiziehung der gesamten Akten jencs Ausschusses mit Recht als Beweisermittlungsamtrag\nengeschen und als unzuläcsig verworfen (BGHSt 6, 128).\nwenn der Angeklagte sich durch diese Auslegung seines\nAntrags mißverstanden fühlte, hätte er, durch den begründeten Ablehnungsbeschluß über die Auffassung der\nStrafkammer unterrichtet, die cinzelnen Zeugen und die\nAbweichungen in ihren Aussagen nennen und beantragen\nkönnen, dic Nicderschriften über deren Vernehmung\nvor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß oder Abschriften davon anzufordern. Das hat jedoch weder er noch\nciner sciner Verteidiger getan. Selbst in der Revisionsegründung hat der Beschwerdeführer nur allgemein behauptet, \"daß sämtliche Zeugen dort anders ausgesagt\"!\"\nKitten, aber die angeblichen Unterschiede in ihren Aussagen nicht mitgeteilt.\n\nOb auch die Annahmc des Landgerichts richtig ist, das\nDeweismittel sei unerreichbar, weil der Landtag die Akten\nder Steatsanwaltschaft bereits einmal verweigert hatte,\nkann dahingestellt bleiben. Dice zutreffende Beurteilung\ndcs Gesuches um Beizichung dieser Akten als bloßen Beweiscrmittlungsamtrag allcin rechtfertigt die Ablehnung\ndes Antrags.\n\nAuch die Aufklärungspflicht gebot dem Landgericht\nnicht, die Akten jenes Ausschusscs anzufordern. Der Angeklagte besaß Abschriften der Nicderschriften über die vor\nden Ausschuss durchgeführten Vernchmungen. Einer seiner\n\n- 14 -\n\nDil.\n\nVerteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift dem\nersten in diesem Verfahren vernommenen Zeugen, dem Fabrikdircktor IB: Vorhaltungen daraus gemacht. Die Strafkammer\nhat auf Grund dcs Vorhalts diesen Zeugen als der Begünstigung des Angeklagten verdächtig angesehen und ihn\nrach § 60 Ür. 3 StPO nicht vereidigt. Danach konnte sie\ndavon ausgehen, daß der Angeklagte und seine Verteidiger\neuch den anderen von ihr gehörten Zeugen Abweichungen\nihrer Eckundungen vorhalten würden, wenn bei belästenden\nAussagen solche Unterschiede aus den Vernehmungsniederschriften des parlamentarischen Untersuchungsausschusses\nerkennbar würden. Dic Umstände, die der Stralkanner auf Grund der ihr vorliegenden Akten und\n\neuf Grund dessen bekannt waren, was der Angeklagte und\nsein Verteidiger ihr mitgetcilt hatten, drängten sie\nricht, die Akten des parlamentarischen Untersuchungsausschusses beizuzichen,\n\n11. Weiter rügt dic Revision, die Strafkammer habe den\nAntrag der Verteidigung, dic Urschrift des UA 83 behandelven Schreibens vom 12. November 1956 beizuziehen, zu\nUrrecht als Beweiscrmittlungsamtrag abgelehnt und dadurch\ngegen § 244 Abs. 2, 3 S+tFO verstoßen. Auch dicser Einwand\nverhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der \"Beweisentrag\" conthält kein Bevcisthema. Die Strafkammer hat\ndeshalb das Verlangen, die Urschrift jenes Schreibens\nerzufordern, mit Recht als Beweisermittlungsamtrag angeschen. Wenn durch die gewünschte Beiziehung des Originalschreibens die jetzt in der Revisionsbegründung ange-';\n\nführten Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollten,\nwitte das in den Antrag angegeben verden müssen. Notfalls\nhiitte der Beschwerdeführer oder ciner scincr Verteidiger\nden unvollständigen Antrag nach sciner Ablehnung cergönzen und dann ncu stellen müssen,\n\nAuch die Aufklärungspfllicht verlangte nicht, daß das\nLondgericht nach dem Verblcib der Urschrift jenes Schreibens forschte. Die Revision stellt selbst nicht in Abrede,\ndaß der Angeklagte den Inhalt dcs Bricfes mit dem früheren\nIitangeklagten Dr. BB }esprochen und dabei den\nDurchschlag datiert und abgezeichnet hat. Auch die Fassung,\ndie rach den Ausführungen der Revision das Schreiben vor\nsciner Absendung entsprechend der Weisung des Angeklagten erhalten solltc, licß der Wahrheit zuwider nicht\nerkennen, daß dic 5o Aktien früher bereits restlos verteilt und erst am 31. Oktober 1956 41 Stück davon wieder\neuf die Aktiengesellschaft übertragen worden waren (UA 37,\n\n38, 44):\n\n12. Darauf, daß die Strafkammer dem Angeklagten eine\nbestimmte weitere Frage nicht gestellt hat (S. 18 der\nRevisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Dondclinger),\nkann einc Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (RGH\nYPS 21, 356; Urteile vom 12. Mai 1959 - 1 StR 145/59;\n5, 6 - und von 12. Februar 1960 - 1 StR 682/59; S, 7).\n\nDie weitere ufklärungsrüge, auf Grund der Aussage\nges Diplomkaufmanns und Staatsministers Dr. on hätte\ndas Jandgericht den Bewceiswert der ihm vorliegenden\nAussagen und Schriftstückce durch Gegenüberstcellung verschiedener Zeugen und des früheren Nitangeklagten\n\nv. EEE roch weiter aufklären müssen, ist schon deshalb unzulässig, wcil die Revision entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht angibt, welche vor der Strafkammer\ngemachten Aussagen und welche von den zahlrcichen Urkunden dsemit gemcint sind.\n\nu nme\n\nDice sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat\n\n- 16 -\n\ncbenfalls keinen Rechtsfehler ergeben, der scinen Bestand\n\ngeführden künnto,\n\n1. Unrichtig ist die Meinung der Verteidigung, das\nim politischen Geschehen wurzeinde Verhalten des Angeklagten unterliege nur der Kontrolle des Parlaments\nurd könne allenfalls im Wiege einer Ninisteranklage,\neber nicht strafgerichtlich verfolgt werden. Wenn ein\nstrafrechtlicher Vorgang erwiesen ist, schließen, parlanentarische und disziplinare Verantwortlichkeit die\nstrafrechtliche Haftung richt aus. Auf ein Verhalten,\ndas den Tatbestand strafrechtlicher Untreue erfüllt,\nist § 266 StGB anzuwenden, gleichgültig ob der Handelnde\nder Minister, ein Beanter seiner Bchörde oder cinc andere\n\nPerson ist.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten der Untreue\nschuldig befunden, weil cr bei der Abgabe von 50 Jungaktien an verschiedene leitende Angestellte des Unterrchnens und Mitglieder scines Aufsichtsrats, darunter\nen sich sclbst, zu cinen unter ihrem \\Vert liegenden\nFreis mitgewirkt hat. Es hat cin ungetreues Verhalten\ndon Beschwerdeführers darin gefunden, daß er in der\nHauptversammlung, in der er auf Grund besonderer Bevollmächtigung die Aktionärsrechte des Landes auszuüben hatte, für dieses die Verpflichtung einging, 50\nAktien zum Nennwert zur späteren Verteilung an die angeführten Personen zur Verfügung zu stellen, und daß\ncr als Vorsitzender des Aufsichtsrats, in den er als\nFinensminister des dic Aktienmehrheit besitzenden\nLardcs gewählt worden war, diese Übertragung mit\nausgeführt hat. Mit Recht hat die Strafkammer ange-Tonnen, der Angeklagte habe deüurch den Mißbrauchst4atbestand des § 266 StGB erfüllt (vgl. RGSt 69, 353,\n336). Das allein rechtfertigt bereits den Schuldspruch.\n\nFl\n\n- 17 -\n\nEs kann deshalb dahingesteilt bleiben, ob die Ansicht\nges Landgerichts zutrifft, der Beschwerdeführer habe\ndaneben zugleich den Treubruchstatbestand verwirklicht\n(vgl. BGHSt 5, 61, 65), da diese Auffassung auch das\nStrafmaß nicht beeinflusst hat.\n\n3. Die Meinung der Revision, der Beschwerdeführer\nhabe dem Land keinen Schaden zugefügt, weil die ahgegebenen Aktien nicht mehr als ihren Nennwert wert gewesen seien, ist nicht richtig. Die Bewertung der Anteilsrechte an dem Unternehmen durch die Strafkammer\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Papiere\nwaren an der Börse nicht notiert. Nach den Feststellungen\nbestand weder ein politischer noch ein wirtschaftlicher\nroch sonst irgendein Grund für das Land, sie zu veräußern (UA 81 ff). Unter diesen besonderen, dem Angexlagten bekannten Umständen kann entgegen den Ausführungen\nacer Revision kein Rechtsfehler darin gefunden werden,\ndaß .das Landgericht bei der Untersuchung des Wertes,\nden die Papiere zur Zeit der beanstandeten Abgabe hatten,\nihren zukünftigen Erfolgswert zu Grunde gelegt hat, den\nsie in der Hand des die Dreiviertelmehrheit besitzenden\nLandes und nicht nach ihrer Abgabe im Streubesitz hatten\n(UA 93). Einen Denkfchler oder einen Verstoß gegen die\nLebenserfahrung läßt die von diesem Ausgangspunkt aus\nvorgenommene Wertberechnung nicht erkennen. Die Ansicht\nder Revision, die Strafkammer habe selbst Zweifel an der\nvon dem Lehrer der Betriebswirtschaft Prof, Dr. Münstermann\nvorgeschlagenen und von ihr übernommenen Bewertungsmethode\nund den damit gewonnenen Ergebnis gehabt, trifft nicht\nzu, Das Landgoricht ist von der Richtigkeit des bei der\nBerechnung eingeschlagenen Weges überzeugt gewesen. Zugieich’ist cs sich aber auch bewußt gewesen, daß sich\nder Wort der Aktien rechnerisch nicht ganz genau ernittoln läßt. Es ist deshalb dem Sachverständigen im\n\nGrundsatz gefolgt, hat aber im Vergleich zu ihn verschiedene Rechnungsfaktoren zu Gunsten des Angeklagten\nverändert und ist so zu einem Wert gelangt, der etwa\nhalb so hoch ist wie der von jenem ermittelte. Daran,\ndaß dic Aktien zur Zeit ihrer Veräußerung mindestens so viel wert waren, hat das Landgericht\nkeinen Zweifel gehabt (UA 9).\n\n4. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte durch die Abgabe der Aktien\nzu cinem niedrigeren Wert gegenüber dem von ihm vertretenen Land pflichtwidrig handelte und seine Befugnisse\nals dessen Finanzminister mißbrauchte. In Rheinland-Pfalz\ngelten unter anderem die Reichshaushaltsordnung und die\n2. DVO zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder (Rayfg des\nFinanzministers vom 31. August 1948 - RhPfMinBl 1949\nAS. 6). Nach § 47 Abs. 1 Satz i RHO darf - von dem\nhier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des\n8 47 Abs, 1 Satz 2 RHO abgesehen - Landesvermögen, unter\ndas auch Antcile an wirtschaftlichen Unternehmen fallen,\nnur gegen einen dem vollen Wert entsprechenden Freis\nveräußert werden, Gegen diesen Grundsatz, durch den der\nBestand des Vermögens in der öffentlichen Hand erhalten\nwerden soll, hat der Angeklagte verstoßen.\n\nQ\n\nOb der Beschwerdeführer mit Genehmigung im Haushaltsplan dic Aktien unter ihrem Wert hätte abgeben dürfen,\nwie das Landgericht angenommen hat (UA 103, 105), oder\nob das wiegen der in § 3 2. DVO zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der\nländer gemachten Ausnahme etwa überhaupt nicht zulässig\ngevesen wäre (Vialon, Haushaltsrecht 2, Auflage 5. 1131\nFußnote 12), kann dahingestellt bleiben; denn nach den\nPeststellungen hat der Angeklagte eigenmächtig ohne irgenä\n\neine haushaltsrechtliche Genehmigung gehandelt,\n\nDie Ausführungen der Revision, die vom Beschwerdeführer\nebenfalls zu beachtenden Interessen der Gesellschaft\nhätten die beanstandete Veräußerung der Aktien geboten,\ngehen fehl. Der Angeklagte befand sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA 106 f), nicht in\neinem Interessenviderstreit; denn die Belange des Unternehmens machten es nicht notwendig, 50 Jungaktien unter\nihrem Wert an Mitglieder seines Vorstandes und Aufsichtsrats zu verkaufen,\n\n5. Auch die Verwirklichung der inneren fatbestandsmerkmale hat die Strafkammer vollständig und rechtsfehlerfrei\nfestgestellt. Das gilt insbesondere von der Kenntnis\ndes Angeklagten, daß der Wert der Aktien höher als ihr\niiennwert war (UA 86, 92, 93),und daß er allein nicht\n\n- 20 -\n\nbefugt war, sie zu einem unter ihrem wirklichen Wert\nliegenden Freis zu veräußern (UA 106).\n\n6. Die Bemessung der beiden Strafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDr. Geier Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-09/1-str-403-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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