{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-04_1_StR_391_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-04","aktenzeichen":"1 StR 391/63","doktyp":null,"leitsatz":"§ 83 GmbHG findet aüf den Geschäftsführer einer GmbH\nAnwendung, wenn und soweit er in dieser Eigenschaft auch\ndie Geschüfte einer Kommanditgesellschaft führt, deren\n\neinziger persönlich haftender Gesellschafter die GmbH und\nderen einziger Kommanditist der Geschäftsführer selbst i\n\n+\nBo\n\nUrt, v. 17. Dezember 196% - 1 StR 391/63 - IG Ansbach\n\n„.Dırü_2IL _\n\nIn HNHamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Di plom-Kaufmann Dr. Iwan IB aus ne.\ngeboren am EEE 1920 in Ve / Bulgarien,\n\nwegen einfachen Bankrotts\n\nhat der: 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Desenber 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner |\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter - Mai\nals beisitzende. Richter,\n\nStaatsanwalt - Dr. .)\n'als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die kevisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Ianägerichts Ansbach\nvom 4. April 1963, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über dio - Kosten der Rechtsmittel, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n. T «nat ir . .\n\nGründe:\n\nnn ne m rn an m\n\nDer Angeklagte war Alleininhaber der Firma Metallwarenfabrik Am Dr. Ivan Ip (in folgenden = MFA),\ndie am 19, November 1951 in das Handelsregister eingetragen wurde. Er gründete ferner folgende Handesgesellschaften: |\n\na) Die Dgp & Co. GmbH, eingetragen in das Handelsregister am 24. April: 1957 (im folgenden = Dggp-SubH),\n\n| b) die BEER & Co. GutH Kommanditgesellschaft,\neingetragen am 20. August 1959 (= Bgp- ),\n\nc} die I@P-Hiskrem-GmbH, eingetragen am\n5, Dezember 1958 (= I@W-SmbH),\n\ndä) die IP-Eiskren-GubH & Co. Kommanditgesellschaft,\neingetragen am 27. Februar 1959. (Igp-% ).\n\nWeiterer Gründungsgesellschafter der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGmbEG § 83; Ko § 240\n\n§ 83 GmbHG findet aüf den Geschäftsführer einer GmbH\nAnwendung, wenn und soweit er in dieser Eigenschaft auch\ndie Geschüfte einer Kommanditgesellschaft führt, deren\n\neinziger persönlich haftender Gesellschafter die GmbH und\nderen einziger Kommanditist der Geschäftsführer selbst i\n\n+\nBo\n\nUrt, v. 17. Dezember 196% - 1 StR 391/63 - IG Ansbach\n\n„.Dırü_2IL _\n\nIn HNHamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Di plom-Kaufmann Dr. Iwan IB aus ne.\ngeboren am EEE 1920 in Ve / Bulgarien,\n\nwegen einfachen Bankrotts\n\nhat der: 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Desenber 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner |\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter - Mai\nals beisitzende. Richter,\n\nStaatsanwalt - Dr. .)\n'als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die kevisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Ianägerichts Ansbach\nvom 4. April 1963, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über dio - Kosten der Rechtsmittel, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n. T «nat ir . .\n\nGründe:\n\nnn ne m rn an m\n\nDer Angeklagte war Alleininhaber der Firma Metallwarenfabrik Am Dr. Ivan Ip (in folgenden = MFA),\ndie am 19, November 1951 in das Handelsregister eingetragen wurde. Er gründete ferner folgende Handesgesellschaften: |\n\na) Die Dgp & Co. GmbH, eingetragen in das Handelsregister am 24. April: 1957 (im folgenden = Dggp-SubH),\n\n| b) die BEER & Co. GutH Kommanditgesellschaft,\neingetragen am 20. August 1959 (= Bgp- ),\n\nc} die I@P-Hiskrem-GmbH, eingetragen am\n5, Dezember 1958 (= I@W-SmbH),\n\ndä) die IP-Eiskren-GubH & Co. Kommanditgesellschaft,\neingetragen am 27. Februar 1959. (Igp-% ).\n\nWeiterer Gründungsgesellschafter der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung war Fräulein Grete Bi\nderen Einlagen aber der Angeklagte bestritt. Die Bam GmbH\nwar einziger persönlich haftender Gesellschafter der\n\nu xG, die IM GmbH einziger persönlich haftender\nGesellschafter der I KG. Zinziger Kommanditist beider\nKommanditgesellschaften war der Angeklagte. Beide Gesell-\n\n-3-\n\nschafter der Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren\nGeschäftsführer; tatsächlich führte jedoch der Angeklagte\ndie Geschäfte säntlicher Gesellschaften allein.\n\nÜber das Vermögen sämtlicher Firmen wurde am\n18. Juii 1960 das Konkursverfahren, eröffnet. Das Landgericht\nhat den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen und zweier\nfahrlässiger Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 240\nAbs, 1 Nr. 3 und 4 KG zur Gesamtstrafe von acht Monaten\nGefängnis verurteilt, weil er es verschuldet habe, daß bei\nsämtlichen Firmen die Handslsbücher unordentlich geführt\nwurden und die Vermögensbilanz nicht in der vorgeschriebenen Zeit gezogen wurde,\n\nGegen das Urteil haben sowohl die Staatsamwaltschaft\nals auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanvaltschaft, deren Revision der Generalbundesamwalt vertritt;\nrügt die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte\nbeanstandet das Verfahren und erhebt die Sächrüge. Beide\nRevisionen haben Erfolg. Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten braucht hierbei nicht eingegangen zu werden, weil\ndis Sachrüge durchgreift.\n\nI. Zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen .\n\nKonkursvergehen im allgemeinen\n\nim Falle der MPA, einer Einzelfirma, war der Angeklagte\nselbst Gemeinschuläner. In den Fällen der BD SmtH und der\nIp sul ist § 240 KO nach § 85 GmbHG gegen ihn-als den\nGeschäftsführer der beiden Gesellschaften Anzuwenden.\n\nHinsichtlich der beiden Kommanditgesellschaften nält\ndie Bundesamwaltschaft die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht für gegeben. Sie meint,\n\n-4-\n\ndaß § 85 GmbHG hier nicht anwendbar sei, Der Senat teilt\ndiese Ansicht nicht, und zwar aus folgenden Erwägungen:\n\nDie Kommanditgesellschaft ist, wie die offene Hardelszesellschaft, nach einhelliger Meinung keine juristische Person. Träger ihrer Rechte und Pflichten sind die\nversönlich haftenden Gesellschafter (vgl. u.a. BGHZ 34,\n293, 296). Sie sind auch zur Führung der Geschäfte berechtigt und - verpflichtet (§§ 161 Abs. 2, 114 Abs. 1 ZGB).\nDas gilt auch, wenn der persönlich haftende Gesellschafter\neine GmbH ist. Da aber die GmbH nur durch ihre Or xgane.\n\n- nämlich ihre Geschäftsführer (§ 35 ff GubHE) - handeln\nkann, obliegt den Geschäftsführern der GmbH auch die\nGeschäftsführung der Kommanditgesellschaft, der \"GmbH & Co\"\n(sogen. \"mittelbare Geschäftsführer\", vgl. Hesselmann,\nHandbuch der GmbH & Co 6. Aufl. 5 99). Auch die Buchführungspflicht der Kommanditgesellschaft. trifft somit\nden Geschäftsführer der GmbH, und zwar in dieser Sigenschaft, richt etwa als Angestellten der Kommanditgesellschaft, der er regelmäßig nicht ist (vgl. hierzu auch\nBGH Urteil vom 28. September 1955 - VI ZR 28/53 - abgedruckt in WM 1956 IVBS 61 #2).\n\nGemeinschuldner im Konkurs der Kommanditgesellschaft\n(§ 209 KO) sind dio persönlich haftenden Gesellschafter\n(RGSt 34, 374, 380; 69, 65, 66; KGJR Rspr. 1926 Nr. 1588),\nbei einer \"GmbH & Co XG\" ist es also die GmbH. Auch über\nihr Vermögen, soweit es in der Kommanditgesellschaft\ngesellschaftlich gebunden ist, ist das Konkursverfahren\neröffnet. Somit ist beim Konkurs der \"GmbH & Co K@\" der\n§ 85 GmbEG auch gegen den Geschäftsführer der GmbH anwendbar, die persönlich haftender Gesellschafter der\nKommanditgesellschaft ist.\n\n-5-\n\nheder, wie sich schon aus vorstehendem ergibt, aus dem\nwortlaut noch aus dem Zweck dieser Bestimmung sird biergegen irgendwelche Bedenken zu entnehmen. Zweck des\n6 83 GmbHG ist es, die Verantwortlichen für etwaige im\nnahmen der Geschäftsführung begangene Ronkursäelikte den\nStrafärohungen der Konkurscoränung zu unterwerfen. Die\nNotwendigkeit dafür ergab sich, weil Täter nach den\n§ 8 239 bis 241 KO nur der Schuldner sein kann, die GmbüÜ\n- die Schuldnerin - selbst aber nicht deliktsfähig ist\nund die Geschäftsführer nicht Schuläner sind. An Stelle\nder Schulänerin soll also deren Organ strafrechtlich haftbar sein. Es wäre nicht einzusehen, daß dies nicht auch\ndann der Fall sein sollte, wenn die GmbH als persönlich\nhaftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft\nSchuldnerin ist, Sind in dieser £igenschaft natürliche\n\"Personen wegen der im Rahmen der Geschäftsführung begangenen Konkursvergehen strafbar, so muß dies auch für\nden Geschäftsführer der persönlich haftenden GubH gelten.\n\nFür die vorliegenden Fälle kommt noch hinzu, daß die\nbeiden Kommanditgesallschaften nur aus Gründen der Steuerersparnis errichtet wurden und daß sich durch die ärrichtung weder an der personellen Zusammensetzung des Unternenmens noch an seinem Gegenstand noch an der Führung der\nGeschäfte irgendetwas änderte. Daß sich durch die BErrichtung solcher Komanditgesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafter auch noch ihrer strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit sollten entziehen können, widerspräche\ndem Sinn und Zweck des § 83 GmbHG:\n\nMit Recht hat das Landgericht den Angeklagten daher\nauch hinsichtlich der BD & und der Ir für strefrechtlich verantwortlich nach § 240 Nr. 3 und 4 KO gehalten.\n\nII. Zur_Verurteilung im Falle MFA\n\nin ne m vn wre\n\nDer äußere Tatbestand eines Vergehens gegen § 240\nAbs. I Nr. 3 KO ist u.a. dann gegeben, wenn der Schuldner\nHandelsbücher so unordentlich geführt hat, daß sie keire\nÜbersicht seines Vermögensstandes gewähren, und zwar noch\nim Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder Konkurseröfinung\n'(RGSt 39, 165; BGH Urteile vom 19, Juli 1957 -- 2 StR 220/57 -\nund vom 30. Juni 1959 - 1 StR 239/59). Sind früher vorendene Mängel der Buchführung zu diesem Zeitpunkt beseitigt, so verlieren sie ihre strafrechtliche Bedeutung.\nDas Urteil stellt nun zwar fest, daß bei Konkurserüöffnung\neine Übersicht über die Vormögenslage auch der MTA aus den\nBüchern richt zu geaninnen war. Die mangelnde Übersicht sieht\ndie Strafkemner offenbar derin, daß zwar die erheblichen\nBuchungsrückstände, die 1958 und 1959 bestanden (siehe 5. 10,\n14 UA) durch die vom Angeklagten 1959 und Anfang 1960 ereariffenen Maßnahmen inzwischen aufgearbeitet waren, daß\naber trotzdem die Buchführung für das erste Halbjahr 1969\nim Zeitpunkt der Konkurseröffnung \"noch nicht auf dem laufernden war\" (8, 14 UA),\n\nOb die Strafkammer hierbei von richtigen rechtlichen\nirwägungen ausgegangen ist, läßt sich jedoch den Feststellungen nicht klar ertnehmen. Die Übersicht über den Vermügensständ des Schuldners ist dann nicht gegeben, wenn ein\nsachkundiger Kaufmann den Vermögensstand aus den Büchern\nnicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten und mit\nbesonderer Mühe zu gewinnen vermag (KGSt 47, 311; BGH Urteile\nvom 4. Februar 1958 -— 1 StR 380/57 - und vom 30. Juni 1959\n- 1 StR 239/59). Was die Strafkammer darunter versteht, daß\nie Buchführung noch nicht \"auf dem laufenden war\", 1äßt\nsich aus dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe nicht klar\nersehen; es bleibt daher offen, .ob etwa jür erhebliche Zeit\ndic Goschäftsvorfälle überhaupt nicht verbucht oder ob nur\n\neinzelne nicht aingetragen waren. Ob eine Übersicht nicht\nzu gewinnen war, könnte auch vom Umfang der Geschäftstätigkeit abhängen, die möglicherweise in der letzten Zeit\nvor der Konkurseröffnung vermindert war. Das Fehlen einiger\nBuchungen braucht, wenn die Belege vorbanden sind, die\nVernögensübersicht noch nicht erheblich zu erschweren.\n\nDa hiernach die Verurteilung möglicherweise auf\nRechtsirrtum beruht, muß sie auf die Revision des Angeklagten schon. aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nDas Urteil ist aber auch hinsichtlich der Ausführungen:\nzum Verschulden des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei,\nDas Verschulden sieht das Landgericht ersichtlich in seinem\nVerhalten in [früheren Jahren. Dieses ist nicht atwa schon\ndeshalb strafrechtlich unbeachtlich geworden, weil die\ndamals vorhandenen Buchungsrückstände Zur Zeit der Kon-Kurseröffinung aufgearbeitet waren, sofern sie bewirkt\nhaben, daß die Buchführung auch zur Zeit der Konkurseröffnung unordentlich war. Das wäre der Fall, wenn unterlassene Buchungen aus den früheren Jahren nachgetragen\nwerden mußten und dadurch der laufende Geschäftsanfall\nin der Buchführung in erheblichem Ausmaß nicht bewältigt\nwerden konnte.\n\nDas Landgericht, das dies ersichtlich bejaht, sieht\ndas Verschulden des Angeklagten darin, daß er sich um die\nBuchführung nicht gekümmert hat, obwohl hierzu. Anlaß bestanden hätte (Einstellung einer erst 16 1/2jährigen\nBuchhalterin, die eben erst. die Handelsschule durchlaufen\nhatte). Daß die Strafkammer hierin ein fahrlässigos Verhalten des Angeklagten sicht, ist an sich nicht zu beanstanden. Sie hat aber bei ihren Erörterungen zur Schuldfrage wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Der\nZeuge MOB; ser am 1. Juli 1959 als Oberbuchhalter für\nsämtliche Firmen eingestellt wurde, hat den Ängeklästen\n\nwiederholt darauf hingewiesen, daß die Buchführung bei\nkeiner Firma — also auch nicht bei der MFA - in Ordnung\nsei (5. 11 UA), ohne daß der Angeklagte alsbald entsprechende Maßnahmen ergriff, Der Angeklagte hat der Buchhalterin x ED über die Verwendung eigener Barabhevungen keine Auskunft und keine Belege gegeben\n\n(S. 12 UA). Insoweit wußte er also, daß die Buchführung\nnicht in Ordnung sein konnte, Mit diesen Feststellungen,\ndie Tür ein vorsätzliches Handeln -oder Unterlassen -\ndes angeklagten sprechen, hätte sich das Landgericht\nsuseinandersetzen müssen. Das Urteil muß daher im Falle\nMFA auch auf dic Revision der Staatsanwaltschaft aufge-\n\nhoben werden,\n\nDie Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung wegen\nunterlassener Bilenzziehung, die das Landgericht zit der\nDauerstraftat der unordentlichen Buchführung zu einem Vergehen zusammengefaßt hat. Hierzu sind noch folgende Bemerkungen veranlaßt: |\n\nIm Gegensatz zu dem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO\nist es für die unterlassene Bilanzziehung - jedenfalls zum\nSchuläspruch - ohne Bedeutung, ob sie später nachgeholt\nworden ist; denn dss Merkmal, daß die Handelsbücher - in\nZeitpunkt der Konkurseröffnung - keine Übersicht über die\nVermögenslage gewähren, ist in.§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO nicht\naufgestellt (vgl. KGSt 39, 165). Die Strafkamner hat daher\nmit Recht auch die zunächst unterlassene Bilanzziehung für\n.den 31, Dezember 1958.noch als strafbar angesehen, obvohl\nsie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nachgeholt war.\n\nDie Unterlassung rechtzeitiger Bilanzerstellung hätte\naber dem Landgericht noch besonders die Prüfung naho legen\n> & &\n\nS\nsöätzliches Vergenen vorliegt. Die Bilanz hat der Kaufmann\nlbst zu prüfen und zu unterzeichnen (§ 41 EGB). Zs hätte\n\nSaher besonderer Brörterung bedurft, wenn die Stralkamnmer\nhier ein vorsätzliches Verhalten des Angeklagten, der sich\nja über seine Pflichten im klaren war, verneinen wollte.\nDer Hinweis, daß die verspätete Bilonzziehung eine Folge\nder vernachläßigten Buchführung war, genügt dafür nicht.\n\nüs müßten schon besondere Umstärde vorgelegen haben, wenn\ndem Angeklagten entgangen sein sollte, daß .die Bilanz nicht\ngezogen wurde, wobei noch zu beachten sein wird, daß er\nvon der Buchbalterin KB zi1ein die Erstellung\nder Bilanz wohl kaum erwarten konnte.\n\nIII. Zur Verurteilung im Falle Be CmbH_und_ Bw x\n\nDie Feststellungen zu diesem Falle sind ungenügend und\nwiderspruchsvoll. Sie tragen daher die Verurteilung wegen\nfahrlässigen Konkursvergehens nicht.\n\nDie Strafkamner führt einerseits bei ihrer Beweis-Würdigung auf S. 15 UA die Bekundung des Zeugen Bew\n(els Buchhalter eingestellt am 9. Oktober 1959) an:\n\"Eine Buchführung für die Be GmbH vis zur Gründung der\nKG Zand der Zeuge BeB nach seiner Bekundung nicht vor«\nEr legte sie neu an.\" Es ergibt sich auch aus dem Zusammın-\n. hang nicht, daß sie diese Angabe für unrichtig hält. Andererseits heißt es bei der rechtlichen Würdigung auf 5 18 Uk:\n\"Buchführungskräfte waren auch bei der Be CnbH und bei\nder | KG zwar - soweit feststellbar - stets vorhanden.\"\nBeides ist miteinander nicht vereinbar. Die Strafkammer\nhätte sich mit der Aussage des Zeugen De ausdrücklich\nauseinandersetzen und nicht mur ihren Widerspruch zu den\nAngaben des Zeugen MOB (5. 16 UA) aufklären müssen. ıs\nsteht somit nicht einmal der äußere Tatumfang eindeutig\nfest, Es ist aber insbesondere auch für die Schuldform\nvon erheblicher Bedeutung, ob, wenigstens zeitweise, Kein\nBuchhalter für die GmbH vorhanden wer, was dem Argeklagten\n\nkaum entgangen sein könnte.\n\n- 10 -\n\nAuch für die Bw GmbH und die BP Ki sagt zwar die\nStrafkammer, daß im Zeitpunkt der Konkurseröffinung keine\nÜbersicht über dio Vermögenslage zu gewinnen war, Damit\nwird aber nur üer Gessetzeswortlaut wiedergegeben und in\nWirklichkeit keine Feststellung getroffen, die dem Senat\ndie Prüfung erlaubte, ob das Landgericht die Vorschrift\ndes § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO mit Recht auf einen bestimmten\nSachverhalt angewandt hat, ET ist mangels aller näheren\ntatsächlichen Angaben über den Umfang von Buchungsrückstärden oder sonstigen Mängeln der Buchführung nicht in\nder Laxe, nachzuprüfen, ob jener Schluß zutreffend ist\noder auf Rechtsirrtum beruht. Es ist insbesondere für die\nTee Sch, dio ja keinen eigenen Geschäftsbetrieb hatte,\nzweifelhaft, ob hier noch erhebliche Buchungsrückstände\nbestanden haben können, so daß hier keine Vermögensüher-\n\nsicht zu gewinnen war.\n\nDas Urteil ist somit auf .beide Revisionen auch hinsichtlich der BgB-Firnen aufzuheben.\n\nIV. IM CnoH_ung_ID X\n\nAuch bei dieser Verurteilung fehlen hinreichende\nFeststellungen darüber, welche Mängel in der Buchführung\nin Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Übersicht über die\nVermögenslage der Gesellschaften unmöglich machten. Für\ndie I@DcubH gilt hier das gleiche wie für die BC nuH\n(siehe III oben). Damit steht jedenfalls der Schuldumfang\nnicht fest. Das Urteil kann daher auch in diesem Falle\nnicht bestehenblCiben, obwohl die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens im übrigen nicht zu beanstanden wäre.\n\nY. Hinweise\n\nnn\n\nDer Angeklagte hatte für jede der fünf Firmen gesondert Handelsbücher zu führen. Diese Pflichten büßten von\nihrer rechtlichen Selbständigkeit nichts dadurch. cin, Cs\ndie beiden Kommanditgesellschaften mit den Gesellschaften\nsit beschränkter Haftung eng zusammenhingen und eine ordentliche Buchführung bei diesen erschwert war, wenn die Buchfütrung bei den Kommanditgesellschaften in Unordnung geriet,\nFührte der Angeklagte tei allen Firmen die Bücher unordentlich, so hat er den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO,\nsofern auch dessen übrige Merkmale vorliegen, fünfnal verwirklicht. Ob diese Vergehen in Tateinheit oder Tatmehrheit\nzucinanderstehen, ist im wesentlichen Tatfrage. Tateinheit\nkönnte etwa gegeben sein, wenn und soweit der Angeklagte\neinen Buchhalter gleichzeitig mit der Führung der Bücher\n*ür mehrere Firmen beauftragt hätie und ihm hierbei Vorsatz\noder Fahrlässigkeit zur Last fiele. Soweit die Vergehen durch\nbloßes Unterlassen begangen wurden, wären die Ausführungen\nin BGHSt 18, 376 zu beachten. |\n\nSolche Erwägungen gelten auch für die unterlässene\nBilanzziehung. Hier ist jedoch zu beachten, daß an sich jede\nUnterlassung der rechtzeitigen Bilanzziehung eine selbständige Handlung darstellt, so daß also bei derselben Firma\nmehrere Vergehen nach § 240 Abs, 1 Nr..4 KÖ nacheinander\nbegangen werden können. Von natürlicher Handlungseinheit\nwird regelmäßig schon deshalb nicht die Rede. sein künnen,\nweil die Termine für die Bilanzziehung zuweit auseinanderliegen. Doch ist bei vorsätzlicher Tat eine fortgesetzte\nHandlung nicht ausgeschlossen, wenn ein Gesamtvorsatz\n(BEHSt 1, 313, 315) nachgewiesen werden kann.\n\nUnordentliche Buchführung und unterlassene Bilanzzichung\nsind im Verhältnis zueinander an sich selbständige Straftaten\n(BGH bei Herlan GA 1954, 312), Sie können aber ebenfalls bel\n\nvorsätzlicher Tat eine fortgesetzte Handlung bilden (BGH IM\n§ 240 Ko ir. 5 = JZ 1954, 56). Ob dies im einzelnen Tall zutrifft, iot Tatfrage. ös wird zwar (BGE Urteil vom 11. Novenber 1959 - 2 StR 376/59) die Meinung vertreten, daß unordentliche Buchführung und unterlassene Bilanzziechung nicht\neinheitiich zussmmentreffen können. Das mag für den Kegelfall zutreffen, insbesondere wenn der Kaufmann seine Bücher\nselbst führt. Völlig ausgeschlossen ist tateinheitlichee\nZusammentreffen aber dann nicht, wenn der Kaufmann seine\nBücher nicht selbst führt und der strafbare Erfolg nach\nbeiden Richtungen durch dasselbe schuldhafte Verhalten des\nTäters herbeigeführt wird (für die Möglichkeit von Tatsinkeit auch 1 StR 199/56 vom 19. Juni 1956).\n\nDr. Geier “ıillms Bundesrichter Dr. Hübner\nist im Urlaub und dadurch\nverhindert, das Urteil zu\nunterschreiben,\n\nDr, Geier\n\nFischer Mai\n\n.i. !\nNEU em","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-04/1-str-391-63","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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