{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-02_1_StR_66_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-02","aktenzeichen":"1 StR 66/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Geld in ciner öffentlichen Kasse befindet sich dort\nnicht zur amtlichen Aufbewahrung, wenn es zur Auszahlung bestimmt ist.","text_plain":"2168 068 NE\n\nNachschlageverk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\nStGB § 133\n\nGeld in ciner öffentlichen Kasse befindet sich dort\nnicht zur amtlichen Aufbewahrung, wenn es zur Auszahlung bestimmt ist.\n\nBGH, Urt. v. 2. April 1963 - 1 StR 66/63 - LG Heidelberg\n\n4_StR_66/63\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mosseur Willi S ie zu: Du dort\ngeboren am EEE 1925,\n\nvvegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. April 1963, an der teilgenommen häben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom 12, Oktober\n1962 dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen\ngewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs entfällt. Im\nübrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr\nfür den Revisionsrechtszug um 20.-- -— zwanzig -— DM\nermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: \\\n\nDer Angeklagte hatte als Bademeister der Gemeinde\nDEE ii: Kurmittelhauskasse zu führen, aus der\ngas Tagegeld der Sozialversicherungen an ihre erholungssuchenden lHitglicder gezahlt wurde. Die Gemeinde stattete\nihn mit einem Anfangsbetrag von 500,- DM aus, den sie\nnach Verbrauch wieder auf die ursprüngliche Höhe auffüllte.\nDie Verwendung des Geldes hatte er durch Quittungen der\nEmpfänger in \"Auszahlungslisten\" nachzuweisen. Er entnahnm\nder Kasse im Laufe der Jahre eine Summe von 10.000,-: DM\nrechtswidrig für eigene Zwecke, Um die Unterschleife zu\nverdecken, fälschte er Quittungen; teils verfälschte er\nsie.\n\nI, Hiernach ist seine Verurteilung wegen Untreue\n(§ 266 StGB) in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung\n(§§ 350, 351 StGB) sowie mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB)\nund mit Urkundenverfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB)\nrechtlich fehlerfrei. Da er den jeweiligen Ausstattungsbetrag zunächst der Kurmittelhauskasse zuführte und erst\ndieser, nach und nach, Geld für sich entnahm, ist es\ninsbesondere nicht zu beanstanden, daß ihn die Strafkamner,\naußer wegen Untreue der tateinheitlich begangenen (schweren\nAmts-) Unterschlagung schuldig befunden hat. Nur dann\ntritt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 14, 38 Unterschlagung nicht tatbestandlich\nsur Untreue hinzu, wenn schon in der Entgegennahme des\nBetrags von der Kasse eine strafbare Handlung und die\nZucignung .löge, wenn also der Angeklagte vorgefaßten\nPlanc gemäß jeweils den vollen Ausstattungsbetrag alstıld\n\nfür sich behalten hätte, ohne ihn zuvor in die Kasse zu\nlegen und in dieser als fremdes Eigentum und fremden Besitz zu verwalten (vgl. BGHSt 16, 280). Rechtlich bedenkenfrci hat die Strafkammer ferner angenommen, daß der Beschvordeführer Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Nach\nihren Feststellungen kannte er die tatsächlichen Umstände,\ndie diese seine Eigenschaft begründeten, von Anbeginn.\nNicht etwa erfuhr er sie erst durch die landrätliche Rundverfügung vom 8. Juni 1957. Daher hat das Landgericht\n\nauch den Schuldumfang zutreffend beurteilt.\n\nDa es nicht die Auszahlungslisten als Gesamturkun:,\nsondern. die in ihnen enthaltenen Einzelquittungen als\ngefälscht und verfälscht ansieht und diese dem Angeklart .,\njedenfalls amtlich zugänglich waren, begegnet seine Verurteilung aus den §§ 267 und 348 Abs. 2 StGB ebenfalls\nkeinen Bedenken, |\n\nII. Dagegen hat der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs keinen\nBestand. § 133 StGB schützt in beiden Begehungsformen nur\nGegenstände im amtlichen Verwahrungsbesitz, d.h. solche bewegliche Sachen, die fürsorgliche Hoheitsgewalt - auch\ndie einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (RGSt 56,\n399, 400) in Besitz genommen hat, um sie unversehrt zu\nerhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren, solange\nder fürsorgliche Amtsgewahrsam andauert (R6GSt 10, 387, 389;\n33, 413 £; 43, 246; BGHSt 5, 155, 159 f). Ia amtlichem\nGCewahrsam dieser Art können sich auch vertretbare und\nsclbst verbrauchbare Sachen befinden (RGSt 43, 175; 51,\n416; 57. 371; BGHSt 1, 388, 390; BGH Urt. vom i2. August\n1952 - 4 StR 631/51 bei Dallinger MDR 1952, 658 zu § 133 '*°\n\nee\n\n“ sofern sie nicht nur der Gattung nach zurückerstattet\n\nwerden scllen, Auch Geldscheine und Münzen geltender Währung können daher unter den Tatbestand fallen, z.B. wenn\nsie in Briefen oder sonst in Behältnissen der Beförderung\ndurch die Post oder die Bahn übergeben sind (RGSt 67,\n\n220) oder auch dann, wenn sie als abgerechneter Bestand\neiner öffentlichen Kasse zur amtlichen Ablieferung bereit\ngehalten werden (RG I 313/09 vom 7, Juni 1909 bei Werner\nin IK § 133, III; BGH Urt. vom 20. Januar 1955 - 3 StR\n238/54 -). Dagegen zählen Gegenstände des allgemeinen Antsbesitzes, dem die eigentünliche Zweckbestimmung der Erhknltung\nder Sache im Bestande fehlt, nicht hierher, Das hat die\nRechtsprechung stews für Sachen angenommen, die einer Behörie zum Gebrauch oder Verbrauch im Amte zugewiesen sind.\nwic 2.B. Brennstoffe (RGSt 51, 226), Formblätter und ande--\nres Schreibmaterial (RGSt 24, 385; 72, 172; RG HRR 1957\n608), Einrichtungsgegenstände einer Amtsstelle und Werkzeug zur Erfüllung ihrer Aufgaben (RGSt 52, 240), Benzinmarken (BGHSt 4, 236, 241). Auch zur Veräußerung oder zur\nVernichtung bestimmte Gegenstände betrifft § 133 StGB\nnicht (RGSt 63, 31, 33; BGHSt 9, 64). Ähnlich genießt\nGeld, das sich in öffentlichen Kassen befindet, in der\nEigenschaft als vertretbare Sache (§ 91 BGB) nicht den\nSchutz des § 133 StGB, also z.B. dann nicht, wenn und solange es dem amtlichen Geschäftsverkehr dient oder wenn\n\nes zur Auszahlung bestimmt ist, wie hier; denn denn soll\nes in seinen Stücken gerade nicht aufbewahrt, sondern verbraucht werden (§ 92 BGB). Sonst gingen Diebstahl, Unterschlagung oder Veruntreuung und selbst Raub von Geld aus\nöffentlichen Kassen in aller Regel mit Verwahrungspruch\ncinher, obwohl jene Straftaten ihren Angriff zwar gegen\ndas öffentliche Eigentum oder Vermögen, jedoch nur selten\nzugleich gegen das Hoheitsrecht der betroffenen Behörde\n\n5 -\n\nrichten (vgl. RGSt 28, 379, 382). Dementsprechend hat der\nSenat den Schuldspruch geändert,\n\nIII. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt.\nr ist nach den Urteilsgründen von der Verurteilung wegen\n\nti\n\nscwinnsüchtigen Vervaahrungsbruchs nicht beeinflußt.\n\nDie Erwägungen, aus denen die Strafkammer es gemäß\n§ 23 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 StGB abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Strafe zur Bewährung auszusetzen, sind\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision muß daher, von der Schuldspruchänderun\nabgesehen, verworfen werden. In der Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat jedoch einen - wenn auch nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels, der es gestattet,\ndie Gebühr für die Revision gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO\nzu ermäßigen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/1-str-66-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/1-str-66-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.371764+00:00"}}