{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-02_1_StR_545_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-02","aktenzeichen":"1 StR 545/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pflasterer Hubert 5 BD zus vw. dort geboren\nor '942,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .Sitzung vom\n2. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestcllter gib |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf dic Revision des Angeklagten SW ira das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 12. Juni 1962, soweit es ihn betrifft,\nim Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateirheit nit Raufhandel und wegen des zweiten Hausfriedensbruchs,\nferner im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten Si»\nwegen erschwerten Hausfriedensbruchs in zwei Fällen und wegen\nkörperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel zu\nzehn Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine auf die Verurtcilung\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge beschränkte Revision, mit\nder er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte, der am 21. Oktober 1961 seinen 19. Geburtstag\nfeierte, war am späten Abend dieses Tages mit dreien seiner\nKameraden aus einer Gastwirtschaft gewiesen worden, weil sie\nsich im Unterhemd, einer sogar mit nackten Oberkörper, an einen\nTisch gesetzt hatten. Sie wurden schließlich durch den Wirt und\nandere Gäste hinausgedrängt. Bald darauf betraten sie mit zwei\nweiteren Kamcraden, nunmehr ordentlich angezogen, von neuem das\nLokal, wurden aber wiederum zum Verlassen der Räumlichkeiten aufgefordert. Da sie sich weigerten, wurden sie wieder hinausgedrängt.\nDraußen stießen sie Drohrufe aus. Es kam zu einer Rauferei mit\nden Gästen, bei der sich besonders der anwesende Heinz oc\nbeteiligte. Nachdem dieser die früheren Mitangeklagten stm\nund VomBbnicäergeschlagen hatte, verfolgte er die übrigen,\ndie sich inzwischen in eine Seitenstraße zurückgezogen hatten\nund schlug den Angeklagten SB durch zwei Faustschläge nieder. Der frühere Mitangeklagte vi sprang zwar hinzu und\nschlug OB nit einem Holzscheit gegen den Kopf. Dieser\nstürzte sich aber von neuem auf SB der sich gerade vom\nToden erheben wollte. SC hatte bereits cin Küchenmesser\ngezogen, das er vor dem zweiten Betreten des Lokals zu sich gesteckt hatte, Mit diesen Messer stach er aus gebückter Stellung\nzweimal schräg in den Oberkörper des Heinz OB. Der zweite\nStich traf das Herz und war tödlich.\n\nDie Jugendkammer gscht - nach den Feststellungen zutreffend -\n\n- 3 -\n\ndavon aus, daß für den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eine\nHotwehrlage gegeben war. Der Angeklagte hatte sich mit ädreien\nseiner Kameraden bereits aus der Nähe der Gaststätte entfernt\nund in eine Seitenstraße zurückgezogen, als Heinz ci auf\nihn eindrang und ihn mit Faustschlägen zu Boden schlug. Zwar\nhatte daraufhin WiD den Ole nit einem Holzscheit einen\nSchlag versetzt. Das hinderte diesen aber nicht, sich von neuem\ngegen den Angeklagten zu wenden, der gerade im Begriff war,\nsich vom Boden zu erheben.\n\nZutreffend ist aber auch die Ansicht des Landgerichts, daß\nder Angeklagte, da er zusammen mit seinen Kameraden den Zusammenstoß verschuldet hatte, verpflichtet gewesen wäre, dem Angriff\nnach Möglichkeit auszuweichen oder das mildeste Abwehrmittel zu\nergreifen (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57, 58). Das Landgericht meint\n\"nun, der Angeklagte habe die zur Abwehr erforderliche Verteidigung überschritten, indem er sofort mit dem Messer auf Om\neingestochen habe. Er hätte, so meinte es, seine Kameraden Kg.\nund Wi zu Hilfe rufen können, die in unmittelbarer Nähe\nstanden. Es sei ihm auch zuzumuten gewesen, durch Flucht dem\nAngriff auszuweichen.\n\nDiese Annahme erscheint schon nach der äußeren Tatseite\nnicht ausreichend begründet. Die Frage, ob eine bestimmte\nVerteidigung erforderlich war, ist nach der \"Kampflage\" zu beurteilen, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt seiner Verteidigung befand (BGH bei Dallinger MDR.1955, 649 = GA 1956, 49):\nlier war der Angeklagte gerade im Begriff, sich vom Boden zu erheben, als der Angreifer säch von oben erneut auf ihn stürzte.\nUnter diesen Umständen läßt sich nicht ohne weiteres ersehen,\nwic der Angeklagte sich noch durch die Flucht dem Angriffe\nhätte entzüchen können. Eine weitere Mißhandlung durch Ofenloch,\nder bereits zwei andere nicdergeschlagen hatte, stand unmittelbar bevor. Daß ein Hilferuf noch zu einem rechtzeitigen Einsreifen der Kameraden Wi und a geführt hätte, und diese\n\n..\n\n-Ak- Li\n\nf\n| von der Mißhandlung des Beschwerdeführers hätten abhalten\nkönnen, ist nach der geschilderten Sachlage wenig wahrscheinlich.\n\nLes kurz vorausgegangene Eingreifen Wis hatte Oi ja\nauch nicht daran gehindert, sich von neuem gegen den Angeklagten\n\nzu wenden.\n\nKönnte man aber trotzdem davon ausgehen, daß an sich ein\nAusweichen nach den beiden von der Jugendkammer angegebenen\nRichtungen möglich gewesen wäre, so hätte es, um damit dem gegenwärtigen Angriff zu begegnen, auf Seiten des Angegriffenen eines\nschrellen Erfassens der Sachlage und eines entsprechenden Handelns\n\nbedurft. Daß der Angeklagte dezu imstande war, ergibt sich aus\n\nden Feststellungen nicht. Im Gegenteil: Bei dem Angeklagten\nhandelt es sich \"um einen somatisch und psychisch retardierten\nkKerschen.\" \"Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist sehr\neirgeeng.\" Infolgedessen \"liegt sein Geisteszustand fast an der\nGrenze des Schwachsinns.\" Er ist \"auch nicht in der lLage, eine\nSituation richtig einzuschätzen und große Zusammenhänge zu erkernen und neigt daher zu Kurzschlußhandlungen.* Die Jugendkamner\nist daher zu der Überzeugung gelangt, \"daß der Angeklagte infolge\nsciner geistigen und psychischen Retardierung, auf Grund deren er nicht\nin der Lage ist, cine Situation richtig zu beurteilen, verbunden\nrit einer gewissen alkoholischen Beeinflussung bei dem Angriff\ncos OB in seinen Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen erkeblich vermindert war und dadurch nicht seine Freunde zu Hilfe\nscrufen, sordern zur Messer gegriffen hat.\" Ob der Angeklagte\n\ndie Kotwehrlage richtig erfaßt hat, betrifft jedoch auch seinen\nVorsatz. Hat der Angeklagte dic beiden von der Jugendkammer aufgezeigten Ausweichmöglichkeiten nicht erkannt und hielt er deshalb die Verteidigung mit dem Messcr in bloßer Verletzungsabsicht\nfür die einzig wirksame Verteidigung gegenüber dem ihm körperlich\nÜkeriegenen Angreifer, so befand er sich in einem Tatirrtum, der\nihm nach § 59 StGB zugute zu halten ist (vgl. BGHSt 3, 194, 196 £;\nESH Urt. v. 28. Februar 1957 - 4 StR 553/56).\n\n-5-\n\nDie Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann\ndaher nicht bestehenbleiben; die Aufhebung ergreift nicht nur\nie Verurteilung des Raufhandels, der damit in Tateinheit steht,\nsondern, wie sich aus den späteren Ausführungen ergeben wird,\neuch die Verurteilung wegen des zweiten Falles des Hausfriedensbruchs.\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß im Zeit.\nFunkt des Zustechens die von der Strafkammer erwähnten Ausweichmöglichkeiten oder auch andere - etwa die vorherige Androhung\ndes Waffengebrauchs - für den Angeklagten nicht gangbar waren,\nso würde das allerdings noch nicht ohne weiteres seine Freisprechung von Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge rechtfertigen. Mag auch für die Frage, ob die Verteidigung erforderlich und geboten war, der Zeitpunkt der Ausübung des Notwehrrechts maßgebend sein, so kann doch für die Frage der Strafbarkeit des Täters sein vorausgegangenes Verhalten nicht außer Betracht bleiben.\n\n=; Es igt in ' Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß\nderjenige, der cinen Angriff gegen sich selbst provoziert, um\nunter dem Schutz des Notwehrrechts den Angreifer zu verletzen\noder zu töten, sich auf Notwehr nicht berufen kann, selbst wenn\nin Zeitpunkt der Abwehr die gewählte Verteidigung zur Abwehr\ndes Angriffes erforderlich war. Hier dient der durch den Täter\nselbst hervorgerufene Angriff nur als Vorwand, in Wirklichkeit\nverteidigt sich der Täter nicht, er greift selbst an. Er mißkraucht das Notwehrrecht, das daher in solchem Falle von der\nTechtsordnung nicht enerkannt werden kann (vgl. RG DR 1939, 346;\n\nRG HRR 1940 Nr. 1143; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335).\n\n1%\n\nUm einen typischen Fall der Provokation handelt es sich hier\nnach den bisherigen Feststellungen zwar nicht. Das Verhalten\ndes Angeklagten kommt aber einer solchen so nahc, daß es angezeigt erscheint, die Rechtsfolge, die für die Provokation gilt,\n\n- 6 - Ki;\nef £\n\nauch hier in Betracht zu ziehen. Der Angeklagte und seine Kameraden\nrechneten, als sie zum zweitenmal die Gastwirtschaft aufsuchten,\nyon vornhercin mit einer Rauferei. Sie hatten zu diesem Zweck\n‚Gegenstände zu sich gesteckt, die sie gegebenenfalls als Waffen\npenutzen wollten. Der Angeklagte hatte trotz Warnung eines\nKameraden das Küchennesser als Waffe mitgenommen. Er hatte es\nsogar vor dem Eintritt in das Lokal nochmals einem Kameraden gezeigt mit der Frage, ob das wohl reichen werde. Als die jungen\nLeute aus dem Lokal gedrängt waren, randalierten sie draußen\n\nnoch cine Weile, um die Gäste zu reizen. Der Angeklagte und seine\nKameraden haben also den Raufhandel mit den Gästen des Lokals\nbewußt herbeigeführt. Der Angeklagte hatte auch ins Auge gefaßt,\n\"bei einem von ihm und seinen Freunden provozierten Angriff des\nWirts und der Gäste diese evti. mit dem Messer zu verletzen.\"\n\nMag er auch, wie das Landgericht es nicht widerlegt ansieht, diesen\nVorsatz vorübergehend aufgegeben haben, als er sah, daß.seine\nFreunde den kürzeren zogen und er deshalb zurückwich, so war doch\ndic Schlägerci damit noch nicht beendet und als der Angeklagte mit\nhincingezogen wurde, gebrauchte er entsprechend seinem früher\ngefaßten Vorhaben das Messer zur Abwehr. Der Angeklagte hat sich\nhiernach - betrachtet man den gesamten Verlauf - bewußt in eine\nlage gebracht, in der er entsprechend seinem früher gefaßten Vorsatz das Messer zur Abvehr gebrauchen konnte. Es kann nicht darauf\nerkormen, ob sein Vorsatz den Verlauf des Raufhandels in seinen\nEinzelheiten unfaßte, ob er insbesondere das Verhalten des Oi»\nvoraussah, Es würde genügen, daß er allgemein damit rechnete,\nGurch scin und seiner Freunde rechtswidriges Verhalten werde eine\nReuferei entstehen und daß er den Willen hatte, dabei das Küchen-Nosser als Waffe zu gebrauchen. Wäre das der Fall, dann hätte\n\ner zusanrmen mit scinen Kamcraden nicht nur den Angriff des Heinz\nCB, sondern ictztlich auch dessen Verletzung und Tod schuldhaft verursacht. Er wäre dann für seine Verletzung, falls sie im\nZeitpunkt seiner Verteidigung erforderlich war, aus seinem voraus-K gegargenen schuldhaftenm Verhalten strafrechtlich verantwortlich\n(vgl. BGH idw 1962, 308 und hierzu Baumann MDR 1962, 349; ferner\n\n- 1 -\nLenckner GA 1961, 299, 312).\n\nDiescs vorausgehende Verhalten könnte mindestens teilweise\nmit dem zweiten Hausfriedensbruch zusammenfallen, durch den die\nGäste des Lokals gereizt wurden, Dieses Vergehen und die Körperverletzung _ stehen in so cngem Zusammenhang, daß eine getrennte\nrechtliche Beurteilung dem Sachverhalt nicht gerecht würde. Ob\nrechtliches Zusammentreffen in Betracht käme, braucht vorerst\nnicht erörtert zu werden. Jedenfalls ist wegen dieses Zusammenhanges die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen\nxörperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel\n“unzulässig, das Urteil gilt auch hinsichtlich des zweiten Hausfriedenbruchs als angefochten und ist auch insoweit mitaufzuheben.\n\nDr. Gcier Bundesrichter Dr. Seibert ist Hübner\nim Urlaub und daher verhindert,\ndas Urteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/1-str-545-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/1-str-545-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.350941+00:00"}}