{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-04-02_1_StR_46_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-04-02","aktenzeichen":"1 StR 46/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Yamen des Yolkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nIucvig BED us SB. dort geboren am MB :;5:2,\n\nuntergebracht,\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. Es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLerdgerichts NWürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sechce wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht:\nzurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nıR_46/63 2168 069 ki\n\nI\nDD\n|}\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinhceit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einen\nJahr acht Monaten Gefängnis kann nicht bestehenbleiben, weil\nin der Hauptverhandlung vor dem Landgericht kein Vertcidiger\nmitgewirkt hat.\n\nDie Bestellung eines Pflichtverteidigers war nach § 140\nAbs. 1 Nr. 3 StPO notwendig. Das Landgericht hatte in einem\nrüheren Verfahren die Unterbringung des inzwischen 16mal\nvorbestraften und wegen hochgradigen Schwachsinns nur vermindert zurechnungsfühigen Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet. In dem angefochtenen Urteil hat es\ndiese Maßnahme nur deshalb nicht noch einmal verhängt, weil\nes wegen der früheren Entscheidung ihre erncutce Anordnung nicht\nfür notwendig hielt. Diese Erwägung ist rechtsirrig (BGH bei\nDallinger MDR 1956, 525; BayObLG JR 1954, 150). Bei richtiger\nAnwendung des § 42 b StGB hätte das Verfahren zur abermaligen\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nFilegeanstalt führen Können . Die nöchmalige Anordnung\ndieser Maßregel lag hier auch deshalb nahe, weil sie im ersten\nFall zusammen mit der Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls verhängt worden war, jetzt aber auf der Grundlage\ndcr Verurteilung wegen eines gewaltsam begangenen Sittlichkeitsverbrechens zu erwägen war und weil die Verschiedenheit dieser\nGesichtspunkte für die später nach § 42 f StGB durchzuführenden\nPrüfungen festzuhalten war. Die Durchführung der Hauptverhandlung\nohne Zuziehung eines Verteidigers verstößt daher, wie die Revision zutreffend rügt, gegen § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO und\nzwingt nach §§ 226, 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.\n\nÜberdies hätte dem Angeklagten, auch von der Rechtsauffassung\n\n- 3.\n\ndes Landgerichts aus geschen, nach § 140 Abs. 2 StPO ein\nPflichtverteidiger beigeoränet werden müssen, Die Strafkammer\nhattc das Hauptverfahren entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft entweder wegen der zu erwartenden Strafe oder\nveegen der besonderen Bedeutung des Falles vor sich selbst\neröffnet. In solchem Fall, in dem dem Angeklagten nur eine\nTatsacheninstanz zur Verfügung steht, kann schon im allgemeinen nur selten von der Beteiligung eines Verteidigers\nabgesehen werden (BGHSt 6, 199). Gründe, die es ausnahmsweise\ngerechtfertigt hätten, auf die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers zu verzichten, haben hier nicht vorgelegen. Im Gegegenteil: Die von Anfang an bekannte geistige Erkrankung des\nAngeklagten machte die Bestellung eines Pflichtverteidigers\nnach § 140 Abs. 2 StPO unerläßlich. Da sie gleichwohl unterblicb, liegt ein vom Beschwerdeführer mit Recht gerügter und\nvom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor; denn der\nVorsitzende hat es entweder unterlassen zu prüfen, ob dem\nAngcklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen\nver (ROSt 68, 35; 74, 304; BGH NdJW 1955, 116), oder er hat\nden Sinn dieser Vorschrift verkannt und sein Ermessen rechtsfchlerhaft ausgeübt (BGH JR 1955, 189). Der Verstoß gegen\n\n- h-\n\n§ 140 Abs. 2 StPO bildet ebenfalls einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 15, 306, 307).\n\nFür die ncue Verhandlung und Entscheidung wird auf\n§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO aufmerksam gemacht.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/1-str-46-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/1-str-46-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.331311+00:00"}}