{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-26_1_StR_69_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-26","aktenzeichen":"1 StR 69/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_5tB_69/63 9168 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann August L EEE zu: (U\naort getoren an EB >23;\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. März 1963, an der teilsenomnmen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nEundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter )\n\nals Urkundsteanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wira das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n26. Oktoter 1962 dahin geändert, daß der\nAngeklagte nur wegen versuchter Notzucht\nverurteilt ists\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Anzeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateirheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger\nHandlunsen an einer Frau (8% 177, 45, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Erlaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen; eine neue Fahrerlautnis darf ihm nicht vor Ablauf von drei Jahren er-\n\nteilt werden.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zur Änderung des Schuläspruchs; im\nübrigen bleibt es erfolglos.\n\nI. Bie_Verfehrensrügen\n\n1.) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\ndurch die Nichtvernekmung der Zeuginnen Bw uns Sie\nund zweier Folizeiteamter ist in der Hauptverhanälung\nzurückgenommen worden.\n\n2.) Soweit der Beschwerdeführer keanstandet, daß die\ntrafkammer keine ausreichenden Feststellungen über Zeit\nund Ort des Alkoholkonsums des Angeklagten und die Stärke\ndes genossenen Bieres getroffen hate, gibt er nicht an,\nauf welchem Wege die Strafkammer die weitere Aufklärung\n\nhätte versuchen sollen. Die Rüge ist daher unzuläscahg\n(8 344 Abe. 2 Satz 2 StPO; EGHSt 2, 168).\n\n3.) Die in der Hauptverhandlung neu erhokene Verfahrensrüge ist verspätet.\n\nIl. Die_Sachrüge\n\n—\n\nWas die Revision zur Begründung der Sachrüge ausführt, greift nicht durch. Der Sachverständige ist in\n\nseinen Gutachten davon ausgegangen, daß der Angeklagte\nom Tattagc eine größere Menge Alkohol zu sich genonnen\nhste, als die Strafkammer schließlich festgestellt hat.\nDa der Sachverständige schon auf Grund seiner Annahme\n\nzu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Voraussetzungen\n\ndes 8 51 StGR nicht vorliegen, konnte sich die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen dem Gutachten erst\nrecht anschließen. Ot die \"Alkoholspitzenkonzentration\"\nam Tattage tatsächlich etwas höher war, als sie vom Sachverständigen errechnet wurde, kann dahingestellt bleiben.\nNoßgebend für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Anzcklagten ist jedenfalls der Rlutalkoholgehalt zur Zeit\nder Tat und dieser lag nack den widerspruchslosen Feststellungen der Strafkammer nieäriger als 2 %o,\n\nDer Senat hat das Urteil auf die Sachrüge hin auch\nim übrigen nachgeprüft. Rechtsiehler haben sich hierbei\nin Schuldspruch nicht ergeben, soweit der Angeklagte\n\nwegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist. Dagegen\nberuht es, wie der in der Verhandlung aufgetretene Verteidiger mit Recht zerüst hat, auf Rechtsirrtum, daß die\nStrafkamzer ein damit in Tateinheit stehendes Verbrechen\ngegen 8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Der Angeklagte hat zwar auch nit Gewalt unzüchtige Handlungen\n\nan seinem Cpfer vorgenommen. Sie dienten aber, wie die\nYeststellungen ergeben, nur der Vorbereitung und Verwirklichung des Beischlafs, zu dem er von vornherein\n\nentschlossen war. In einem solchen Fall besteht zwischen\nder versuchten Kotzucht und der gewaltsamen Vornahme\nunzüchtiger Handlungen Gesetzeseinheit (BGHSt 1, 152).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in entsprechender An-\n\nwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Auf den\n\n4 -\n\nStrafaussnruch hatte die Anwendung des § 176 Akts. 1 Nr. 1 StGB\n\nersichtlich keinen Einfluß. Die Strafkammer hat die Straie\nrichtig dem § 177 in Verbindung mit § 43 StGB entnommen.\nDaß dabei, wie sie angenommen hat, die NMindeststrafe des\n\n§ 176 StGB nicht unterschritten werden durfte, trifft trotz\n\n‘der hier bestehenden fesetzeseinheit zu (EGHSt 1, 152, 156).\nDie Entziehung der Fahrerlautnis ist zwar knapp, aker\nangesichts der Art und Schwere der Verfcehlung noch ausreichend begründet.\nDa sich die Revision auch sonst als unbegründet erwlesen hat, ist sie im übrigen zu verwerfen.\n\nSeikert willms Hübner\n\nFischer Mai\n\nn\ni","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-26/1-str-69-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-26/1-str-69-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.246708+00:00"}}