{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-26_1_StR_63_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-26","aktenzeichen":"1 StR 63/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 072\n\n1_StR_63/63\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Straflsache\n\ngegen\n\nEmiı CD zu: EEE, Sort geboren am\nEEE 955:\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der i. Strafssenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreunach vom\n2. Oktober _1962 mit den Feststellungen im Strafausspruch\nim Fall M und im Ausspruch über die Gesamtstrare\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des wegen versuchten Mordes in zwei Fällen\nzu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilten Angeklagten ist nur zum Teil begründet,\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nDie Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Schwurgericht weder den zugezogenen\nnoch einen weiteren Sachverständigen darüber gehört habc, inwieweit der Angeklagte trotz des enthemmenden und seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholgenusses\nund trotz seiner aufgestauten Erregung über das Verhalten\nseiner Ehefrau und ihres Liebhabers sich der Heimtücke seines\nHandelns habe bewußt werden können. Die Rüge hat keinen Erfolg. Darauf, daß das Schwurgericht den vernommenen Sachver-.:'\n\nständigen etwas Bestimmtes nicht gefragt habe, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; vel.\nferner BGH in VRS 17, 346; 21, 169). Einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, drängte der Sachverhalt das Schvwurgericht nicht. Es konnte auf Grund seiner eigenen und der ihm\ndurch den vernommenen Sachverständigen vermittelten Sachkunde\nentscheiden, ob die alkoholverursachte Enthemmung und die\ninnere Aufwallung den Angeklagten so erregten, daß er sich\nnicht bewußt geworden ist, die von ihm bedacht herbeigeführte\nArg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer auszunutzen.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs\nläßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, Die Annahme des\nTatrichters, der Angeklagte habe auch gegenüber MED ni\nTötungsvorsatz gehandelt, ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nDie Ausführungen des Urteils zur Heimtücke entsprechen der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 9, 385; 11, 139),\nDas Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\ntrotz seiner Erregung die Tatsachen, die die Arg- und Wehrlosigkeit der Verletzten ausmachten, erkannt hat und sich\nbewußt gewesen ist, sie auszunutzen (BGHSt 6, 120; 11, 139,\n144). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, richtet\nsich gegen die tatrichterlichen Feststellungen; solche Angriffe sind in der Revision/nicht zulässig (§ 337 StPO).\n\n2. Dagegen ist die Bemessung der Strafe nicht rechtsfehlerfrci.\n\nDas Schwurgericht hat die Strafen in beiden Fällen\nnach § 44 Abs. 2 StGB und noch einmal nach §§ 51 Abs. 2,\n44 Abs. 5 StGB gemildert, Wegen des Mordversuchs an seiner\nEhefrau hat es den Angeklagten zu neun“, Monaten Zuchthaus =\ncin Jahr Gefängnis (UA 20) verurteilt. Das ist die gesetzliche Mindeststrafe (88 211, 44 kbs. 2, 51 Abs. 2, 44\nAbs. 3 StGB). Außerdem sind auch die Erwägungen, von denen\nsich das Schwurgericht bei der Bemessung dieser Einzelstrafe hat leiten lassen, aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nFür den Mordversuch an dem weniger schwer verletzten\nKaufmann “, aerjäie Untreue der Ehefrau des Angeklagten ausnutzend, in dessen Ehe eingedrängt hat, hat der\nTatrichter vier Jahre Zuchthaus als notwendig und angemessen\nerachtet. Den auffällig großen Unterschied zwischen den beiden Einzelstrafen hat er nicht begründet. Ob diese Unterlassung rechtlich bedenklich ist, kann hier dahingestellt klei:\nben, weil die im Fall MED verhängte Einzelstrafe aus\nanderem Grund nicht bestehenbleiben kann. Das Schwurgericht\n\n-4A-\n\nhat wegen dieser Tat \"eine erhebliche Zuchthausstrafe\" für erforderlich gehalten; \"denn der Angeklagte hatte nach außen so\ngetan, als ob er sich mit Mittendorf ausgesöhnt und ihm\n\nden Fehltritt verziehen habe\"; der Angriff kam für den \\Widersacher \"völlig unvorbereitet\" (UA 20). Damit hat das Schwurgericht die Tatsachen strafschürfend gewertet, in denen es\n\ndas heimtückische Vorgehen des Angeklagten und damit ein\nTatbestandsmerkmal des versuchten Mordes gesehen hat. Das ist,\nworauf die Verteidigung mit Recht hinweist, nicht statthaft\n(RGSt 57, 379; RGSt 70, 292; BGH Urt. v. 31. Januar 1961\n\n- 1 StR 583/60; vgl. auch StGB E 1962 § 60 Abs. 2). Die gesetzlichen Natbestandsmerknmale hat der Gesetzgeber allgemein\nbei der Bestimmung des Strafrahmens für die betreffenden\nStraftaten berücksichtigt; sie können deshalb nicht noch einmal zur Festsetzung der im Einzelfall verwirkten Strafe\nherangezogen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Willms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-26/1-str-63-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-26/1-str-63-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.220753+00:00"}}