{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-22_1_StR_189_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-22","aktenzeichen":"1 StR 189/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ED\nair\n\n2122 002\n\n1_StR_189/63\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Sinon CEmp zus Tu-GE. zcvoren. zrı GE 1935 ir <aEmmED:\n\ngemeinde SB, zur Zeit cinstweilen untergebracht,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mei\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten vird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom 22. März\n1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu ncucr Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkanmner hat die Unterbringung des wegen\nschweren Schwachsinns zurechnungsünfüähigen Beschuldigten\nin einer Hcil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil cr sich\nan einen etwa vierjährigen Mädchen unsittlich verging und\ndadurch öffentliches Ärgernis erregte. Wie die Revision\nmit Recht beanstandet, legt das Urteil nicht ausreichend\ndar, inwiefern von dem Beschuldigten infolge seines Schwachsinns eine so große Gefahr für dic Allgehcinheit ausgeht,\ndaß sie nicht anders als durch seine Unterbringung abgewendet werden kann. Dice Strafkammer führt zwar auf Grund\ndes Gutachtens eincs Sachverständigen aus, der Beschuldigtc sci ohne Urteilsvermögen, könne keine sittlichen Vorstellungen bilden und werde, halt- und willenlos, bei\nhäufigem Alkoholgenuß allein von seinen Trieben gelenkt,\ndie er zu zügeln nicht imstande sei. Sie äußert auch die\nBefürchtung, daß er, in Freiheit gelassen, weitere mit\nStrafe bedrohte Handlungen begehen werde, weil er bei\nseinen für jedermann offenbaren Schwachsinn keinen Anschluß an endere Menschen finde, insbesondere nicht an\nFrauen, deswegen sein Triebleben nicht regeln könne und\nmithin, wenn auch nicht gewalttätig werden, so doch sich\nrwehr und mehr Kindern unsittlich zuwenden werde, wie gerade die vorliegende Tat bevcisc.\n\nDiese - wesentlich wertenden -— Erwägungen trügen das\nUrteil wohl, wenn sie mit tatsächlichen Feststellungen\ngenügend unterbaut wären. Daran fehlt eg jedoch. Außer\ndem Sachverhalt, der zur Anoränung der Unterbringung\nführte, teilt das Urteil keine Einzelheiten darüber mit,\n\nin welcher — der Allgemeinheit gefährlichen \\Wcise sich\n\ndic Triebhaftigkeit des Beschuldigten äußert. Es berichtet nicht cinmal Fälle gemeinhin strafloser Tricbhandlungen des Beschuldigten, obwohl ihn Alkoholgenuß weitgehend\ngeschlechtlich enthemmt und er dem Alkohol häufig zuspricht. Vielmehr übergeht es den Umstand, daß er, obwohl\nvon Geburt an schwachsinnig — mindestens seit dem Kindcesalter in dem gleichen Schweregrade - bisher durch keinerlei\nArt von Unzucht, an keincn Ort seines wechseinden Aufenthalts, aufgefallen ist. Auch über sein Geschlechtsleben in\nder etwa einjährigen Ehe, die er führte, hat die Strafkemmer nichts ermittelt. Scinc Einlassung, er habe mit\nseiner Frau keinen ehelichen Verkehr gehabt, gibt sie\n\nohne Stellungnahne wieder. Ebenfalls verlautet nichts über\nsein Verhalten während der vorläufigen Unterbringung und\nihren Einfluß auf ihn.\n\nFür die Frage der Unterbringung ist indes nicht\nallcin der Vorfall bedeutsam, der zu dem Sicherungsverfehren führte, Auch das Vorleben des Beschuldigten und\nsein spätores Verhalten, nach dem Vorfall, sind in Betracht\nzu ziehen. Diese Umstände sind wesentlich für die Beurteilung, ob die -— bisher einzige - Unzuchtstat scinen\nGeisteszustand als gemeingefährlich kennzeichnet (was\nrechtlich denkbar ist, die Strafkammer jedoch nur mit '\nformelhafter Begründung annimmt) oder ob die Handlung\netwa nur durch zufällige, besonders günstig zusammentreffende Umstände ausgelöst ist und als bloße Gelegenheitstat eine erncute erhebliche Gefährdung der öffentlichen\nSichcrheit zwar als allgemein möglich erscheinen 1äßt,\naber nicht - wie os § 42 b StGB verlangt - bestimmt\n\n- 4A -\n\nwahrscheinlich macht (BGH NJi 1951, 450 Nr. 23 und\n\n7124 Ur. 23; UJW 1952, 836 Nr. 27; BGH IM § 42 db StGB\n\nNr. 10 und Nr. 12; BGH Urt. vom 6. März 1956 - 1 StR\n\n20/56 -). Daß der Schwachsinn den Beschuldigten ganz\nallgenein zu Handlungen treibe oder geneigt machc, dic\nunter ein Strafgesctz fallen, nimmt das Landgericht augenscheinlich nicht an. Zwar waren in früheren Jahren gegen\nihn Verfehren wegen eines Einbruchsdiebstahls und wegen\nGebrauchsmittelentwendung in zwei Fällen anhängig. Den\nEinbruchsdiebstahl erachtet die Strafkammer jedoch als\ngeringfügig; die Übertretungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB\nsind cs gemäß § 42 Abs. 1 $. 2 StGB. Dem Urteil ist auch\nnicht zu entnehmen, daß diese Taten Ausfluß des Schwachsinns des Beschuldigten waren; es teilt über ihre näheren\nUmstände nichts mit. Die Unterbringung des Beschuldigten\nist indes nicht schon darum zulässig, weil er infolge\nSchwachsinns strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Vielmehr ist dafür erforderlich, daß sein Zustand Ursache\nsciner mit Strafe bedrohten Handlungen und aus diesem\nGrunde für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ob das zutrifft, muß die Strafkammer näher aufklären, etwa durch\nVernchmung von Personen aus der näheren Umgebung des\nBeschuldigten wie z.B. seines Vermicters, der Wirte der\nvon ihn besuchten Gastwirtschaften, seiner früheren Ehefrau und der behandelnden Ärzte, gegebenenfalls der\nEltern der Dagmar VW; cincs Arbeitgebers oder Arbeitskameraden des Beschuldigten. Würde die ncuc Verhandlung seinc Gemeingefährlichkeit erweisen, so wird\nfreilich entgegen der Meinung der. Revision cine andere\n\nNaßnehnme, etwa die Entmündigung, die Unterbringung nach\n§ 42 b StCB nicht erübrigen (BGHSt 15, 279, 284).\n\n- Dr. Geier Seibert Willms\n\n- Hübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-22/1-str-189-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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