{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-19_1_StR_539_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-19","aktenzeichen":"1 StR 539/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 046\n\nIn Naaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Geschäftsinhater Maschineningenieur Hermann K\naus u geboren am EEE 1902 in}\nbei K |,\n\n2.) die Geschäftsinhaberin Else zeborene Li\naus TO , dort zetoren am 1922,\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. März 1963, an der teilgenommen haten:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterD\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n3. Nai 1962 werden verworfen.\n\nJeäer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kg werzen aktiver Bertechung in sieben Fällen zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis, die Angeklagte WED wesen Beihilfe\nhierzu zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten 2.Tl. freigesprochen, 2.Tl. das Verfahren wegen Verjährung: eingestellt,\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revisionsamträge gehen zwar dahin, \"das angefochtene Urteil\"\naufzuheben. Aus der Begründung ergikt sich jedoch, daß\ndie Beschwerdeführer das Urteil insoweit anfechten wollen,\nale sie verurteilt sind. Allerdings ist tei der Würdigung\nder Freisprüche auch die Verletzung des § 467 StPO geriügt.\nDaraus ist zu entnehmen, daß die Kostenentscheidung insoweit angefochten sein soll, als der Staatskasse in diesen\nFüllen nicht auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind.\n\nI. Die Verfshrensrüge\n\nLe}\n\nDie Revision rügt die Verletzung des § 244 Ats. 2\nund 5 StPO. Sie führt allerdings die Beweisamträge, deren\nangeblich fehlerhafte Ablehnung sie rüst, nicht wörtlich\nan. Dennoch ist die Rüge zulässig, weil sich der Wortlaut\nder hilfsweise gestellten Beweisamträge und der Ablehnungsgründe aus dem Urteil ergibt, das vom Revisionsgericht\nwegen der erhobenen Sachrüge ohnehin zur Kenntnis genommen werden muß (BGH tei Dallinger MDR 1956, 272).\n\n1.) Die Angeklagten hatten hilfsweise beantragt, folgende Personen als sachverständige Zeugen zu vernehmen:\n\n1.)\n\n3.)\n\nund zwar\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\n3 -\n\ndie Dienstvorstände der mit Angsetoten und Aufträscnder Firma IlWb:efaßien Beamten,\n\nden zuständigen Abteilungsleiter des Rerierunrspräsidenten in Freiturg im Freiszau,\n\ndie Bürgermeister sämtlicher für die Auftrags-\n\nerteilungen im vorliegenden Falle zuständigen\nGemeinden,\n\nzu folgenden Behauptungen:\n\nin sämtlichen Fällen, in denen der firma lg»\nAufträge erteilt worden sind, haten die mit der\nVorbereitung bzw. Vergate der Angetote und Aufträge tefaßten Beaniten ihre Amtspflichten ohne\nEinschränkung voll erfüllt,\n\ndie Beamten hätten in den Einzelfällen pflichtwidrig gehandelt, wenn sie die Bearbeitung, \"Vorschläge\" oder Stellunsrahmen anders vorgenommen\nhätten, als es tatsächlich geschehen ist,\n\ndie Angebote der Firma lg waren in den in\nBetrecht kommenden Einzelfällen nach Güte des\nMaterials, technischem Aufbau und Preisgestaltung\n\n- unabhängig davon, ok es sich um Fälle der \"freihäindigen Vergabe\" oder der \"beschränkten Ausschreibung\" gehandelt hat - so gestaltet, daß sachliche\nKonkurrenz objektiv ausschied und die Firma +ederle\nGavon überzeugt sein mußte, daß ihr der Auftrag\nerteilt werden wird,\n\ndie Bürgermeister und Gemeinderäte der jeweiligen\nAuftragserteiler naben entschieden, ohne daß die\nFirma Li: ihnen Vertindung aufsenommen hat:\nSie haben insbesondere die Stellunsnahmen der Wasservirtschaftsämter kritisch überprüft und in eigener\nVerantwortung sachgemäß entschieden.\n\nDiese Beweisamträge hat die Strafkammer in der Urteilsgründen (Bl. 53 UA) abgelehnt. Die Behauptung unter Ziff. 1\nhat sie als wahr unterstellt; ebenso die Beweistetsachen\nunter Nr. 4. Zu Ziff. 2 und 3 hat sie ausfeführt: \"Die\nunter Beweis gesteilten Behauptungen sind unerheblich,\nsoweit es sich um Angebote der Firma SC sser Esumaßnahmen handelt, die bereits vorliegen oder durchgeführt\nsind. Es iet bereits zu Ziff. 1 ausgeführt worden, daß nicht\nfestgestellt werden konnte, daß einer der keertochenen\nBeamten die Firma (MW rflichtwidrig tevorzugt hat.\n\nDie benannten Beweismittel sind, soweit ee sich um noch\nnicht vorlierende Angebote der Firma (WB o3er noch\nnicht durchgeführte Baumaßnahmen handelt, ungeeignet, da\nsich die benannten sachverstänäigen Zeugen zu noch nicht\nvorliegenden Anzekboten und Baumaßnahmen zar nicht äußern\nkönnen. Auch die Angeklagten und die bedachten Beamten\nkonnten im Zeitpunkt der jeweiligen Vorteilsgewährung und\nAnnahme im einzelnen noch nicht absehen, welche bestimmten\n\nder allgemein zu erwartenden Baumaßnahmen auf dem Getiet\n\nder Gemeindewasserversorgung bevorstanden und wie diese im\neinzelnen durchzuführen waren. Sie konnten auch für die\nZukunft nicht voraussehen, ob und zu welchen Bedingungen\nsich Konkurrenzfirmen um die Vergabe von Aufträgen bewerben\nwürden.\"\n\nDie Revision hält 8 244 Abs. 3 St?O für verletzt, weil\ndie Ablehrunssgründe in sich widerspruchsvöll seien und\nauch mit den Feststellungen und Schlußfolgerungen zu den\nSchuldgspriüchen in Widerspruch stünden. Das trifft jedoch\nricht zu. Die Ablehnung beruht auch im übrigen nicht auf\n\neinen Kechtsfenler.\n\nDie Strafkammer ist bei der Behandlung der Anträge\nzutreffend davon ausgegangen, daß die Begehung der den\nBeamten angesonnenen pflichtwiärigen Handlung nicht zum\nTatbestand des § 333 StGB gehört. Ob diese Handlung tegangen wurde, könnte allenfalls für die Straffrage von\nBedeutung sein. Die Verteidigung will offenkar tei ihren\nAnträgen die behaupteten Tatsachen als Beweisanzeichen\ndafür bewertet wissen, daß der Angeklagte nicht den Willen\nzehatt habe, die Beamten zu pflichtwidrigen Handlungen zu\nbestimmen. Daß ein solcher Schluß regelmäßig verfehlt wäre,\nerreibt sich schon aus der Rechtsprechung, nach der es für\nden Tatbestand des § 333 StGB nicht erforderlich ist, daß\nder Vorteilsempfänger wirklich gewillt ist, die pflichtwidrige Handlung zu begehen (BGHSt 15, 88) oder auch nur\ndeß der Beamte den Willen des Vorteilsgetere erkennt, ihn\nzu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen (BüHSt 15,\n184).\n\nOt die Handlung eines Beamten, der nach pflichtgemäßenm\nErmessen zu entscheiden hatte, pflichtwidrig war, ist nicht\nallein vom Ergebnis her zu beurteilen. Pflichtwidrig ist\ndie Ermessensentscheidung nicht erst dann, wenn sie den\n Ermessensspielraum überschreitet. Pflichtwidrig ist es\nvielmehr bereits, wenn sich der Beamte zwar innerhalk\nseines Ermessens hält, ater sich hierkei nicht ailein von\nsachlichen Gründen leiten läßt, sondern auch von der Rücksicht auf einen erhaltenen oder ihm versprochenen Vorteil.\nAuf die Erwägungen, die ihn zu seiner Entscheidung geführt\nhaben, kommt es also an, nicht aber darauf, ob vielleicht\nauch ein nichtbestochener Beamter zu derselben Entscheidung\nzckommen wäre (FGHSt 15, 239, 242, 247; RGSt 26, 194, 197;\n14, 251).\n\nBei Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte\nist die Ablehnung der Beweisamträge nicht zu beanstanden.\nDie Beweisamträge zielten offertar auf den Nachweis, daß\ndie Beamten ihren Ermessensspielrsum nicht üterschritten\nhaben, soweit ein solcher überhaupt vorhanden war. Denn\ngak die benannten Zeugen über die inneren Erwägungen der\nBeamten bei ihren Ermessensentscheidungen etwas aussagen\nsollten oder auch nur konnten, erzitt sich zus den Beweisamträgen nicht. Damit ater tliebe es auch bei Bestätigung\ndes Feweisthemas durch Gie angegebenen Zeugen offen, ok die\n\nErmessensbenmten in der oben angegetenen Weise rflichtwidrig gehandelt haten. Die Beweiskehauptungen zu Zift 1\nund 4 hat die Strafkamrer als wahr unterstellt. Sie hat\ndabei ersichtlich angenommen, daß die Beamten keine - wie\nauch immer gearteten - PFflichtwigriskeiten im Hinklick auf\ndie erhaltenen Zuwendungen begangen haken. Mit di:.ser Wahrunterstellung hat sie sich wie insbesondere ihre. Ausfükrungen zur Strafzumessung ergeben, nicht in Widerspruch\ngesetzt. Weitere Folgerungen brauchte sie daraus nicht\nzu ziehen.\n\nOb die Beweistatsache in Ziff. 2 überhaupt Gegenstand\ndes Zeugenbeweises sein könnte, kann dahinstehen. Sie geht\nzwar etwas über die Behauptung zu Ziff. 1 hinaus; denn es\nist ein gewisser Unterschied zwischen dem Umstand, daß\ncin Ermessensbeanter durch seine Tätigkeit seine Amtspflichten erfüllt hate und der weiteren Feststellung, daß\ner seine Antspflichten verletzt hätte, wenr er anders\ngekandelt haben würde, Letzten Endes kam es ater hier auf\ndiesen Unterschied nicht an. Das Ergetris würde in jedem\nFalle darauf hinauslaufen, daß der Beamte nicht pflicktvwidrie zehardelt hat. Schon deshalt ist es nicht zu bean-\n\nstanden, daß die Strafkammer die Beweistatsache zu Ziff, 2\nneben der als wahr unterstellten Behauptung Nr. 1 als unerheblich erachtet hst.\n\nIm Ergebnis gilt das auch für die Ablehnung des Beweisangekcots zu Ziff. 3. Die Prüfung, ob eine Beweistat-\n\nsache unerhetlich und damit im Sinne des 9 244 Abs. % StPO\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung ist, obliegt dem Tat-\n\nrichter als Teil der ihm zustehenden Beweiswürdizung\n(RGSt 29, 368, 369; 63, 329, 230; BGH Urt.v. 24. Novemker 1950 _\n1 StR 567/59). Das Revisionsgerickt kann nur nachprüfen,\nob diese Beweiswürdigung mit arerkannten Erfahrur#ssätzen\noder Denkgesetzen in Widerspruch steht. Das ist hier nicht\nder Fall. Die Strafkammer hett mit Recht hervor, daß die\nAngeklagten, wenn sie auch mit dem Wettbewert anderer Firmen\nrechneten, doch nicht im einzelnen voraussehen konnten, ot\nung zu welchen Bedingungen sich auch Konkurrenzfirmen um\n\ndie Vergabe von Aufträgen bewerten würden. Die Strafkamner\nkonnte es daher als bedeutungslos erachten, ob später im\nEinzelfall die Angebote der Firma Lederle keine Konkurrenz\nzu scheuen hatten.\n\n2.) Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht\nnicht verletzt, indem sie die beantragten Beweise nicht\nerhot. Wenn sie den Beweistatsachen, soweit sie diese nicht\nals wahr unterstellte, keine Bedeutung für die Entscheidung\n\n„beimaß, war es überflüssig, die Beweise zu erheten.\n\n3.) Die Revision trägt nicht vor, weshalb die Strafkammer\ngedrängt gcevcsen .soin sollte, weitere Personen darüber\nzu vernchmen, daß unä in welchem Umfang der Zeuge Eberhard\nNebenarteiten für die Firma IM verrichtet hatte. Die\nStrafkammer war schon auf Grund der Beweisaufnahme und\nder Angaben der Angeklagten überzeugt, daß Nebenarbeiten\n\nin nennenswertem Umfang nicht zeleistet wurden. Lie küge\nder Unterlassung weiterer Aufklärung nach dieser Richtung\nkann daher nicht durchäringen.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDas Urteil 1äßt, soweit die Angeklagten verurteilt\nsind, weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler\n\nersehen.\n\n1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Kan\nunter Yitwirkung der Angeklagten TB den Beamten Geidgeschenke gewährt, um sie zu Handlungen zu bestimmen, die\neine Verletzung ihrer Amtsplicht enthielten. Diese Handlunren sind auch genügend bestimnt. Die Empfänger, die\nsöymtlich Ermessensteamte waren, sollten, wie die Strafkammer\nauf Seite 12 UA allgemein und an anderen Stellen gesondert\nin jedem einzelnen Falle ausführt, bei der Vergabe neuer\nBaumaßnahmen auf dem Gebiet der Genmeindewarserversorgung\ndie firma TB ze vorzust berücksichtigen. Sie sollten\nentweder auf die freihändige Vergabe der Bauleistungen\nan die Firme Lg oder im Falle beschränkter Ausschreibung\nauf Zuziehung der Firma a zur Angebotsabgabe und auf\nErteilung des Zuschlages an sie hinwirken, wobei sie sich\nnicht nur von sachlichen Erwägungen, sondern auch von der\nRücksicht auf das empfangene Geld leiten lassen sollten.\nDaß die pflichtwidrige Handlung noch genauer im einzelnen\nbestimmt sein müsse, daß hier instesondere schon die neue\nBaumaßnahme in ihren Einzelheiten den Beteiligten tekannt\ngewesen sei, ist nach dem Gesetz nicht zu fordern. Es genüst, daß sich nach dem Willen der Angeklagten die Zuweräungen auf die Tätigkeit der Beamten in einem bestimmten amtlichen Pflichtenkreis bezogen und daß die\nHardlung, die sie als Gegenleistung für die Zuwendungen\n\nerkringen sollten, eindeutig eine Verletzung der Amtspflichten\nenthielt (vgl. BGHSt 15, 217, 223; 15, 239; BGH Urt.v.\n\n25. Juli 1961 - 1 StR 125/61). Nach den Feststellungen\n\nwar dies hier der Fall;\n\n2.) Die Revision findet einen Widerspruch darin, daß\ndie Stroafkammer die Angeklagten in einigen Fällen von Zuwendungen an Beamte wegen aktiver Bestechung verurteilt,\nsie in anderen Fällen aber freigesprochen hat, okwohl in\nGiesen letzten Fällen zum Teil ebenfalls. Umstände gegeten\nwaren, die die Strafkammer in den Verurteilungsfällen als\nAnzeichen für einen Bestechungsvorsatz gewertet hat. Dazu\nist zu bemerken:\n\nDer Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt das\nUrteil nur insoweit, als es angefochten ist. KRechtfertigen\ndie Feststellungen - für sich gesehen -— den Schuld- und\nStrafausspruch, so wird dieser richt äadurch in Frage gestellt, daß der Tatrichter in ähnlichen Fällen - zu Recht\noder zu Unrecht - zu einem Freispruch relangt ist. übrigens\nhat die Strafkammer solche Umstände, die sie in den Fällen\ndcr Verurteilung als Beweisanzeichen gewertet hat, wie die\nVerbuchung auf Schein- oder Deckkonten, auch in den Fällen\nals Verdachtgrund gewertet, in denen sie die Angeklagten\nfreigesprochen hat. Nur lagen diese Fälle im übrigen\nanders, so daß der Beweis der Bestechung im ganzen nicht\nals geführt angeschen wurde. Unlösbare Widersprüche enthält also das Urteil insoweit nicht. Daß die Strafkammer\nin der Hilfsbegründung zu einigen Freisprüchen von der\nunrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, für die aktive\nBestechung sei es erforderlich, daß der Vorteilsempfänger\ndie Bestechungsabsicht erkannt habe (vgl. hierzu BGHSt 15,\n184), keschwert den angeklagten nicht, hatte jedenfalls\nauf üäie Verurteilung in anderen Fällen keinen kinfluß zum\nNachteil der Angeklagten.\n\n- 10 -\n\n3.) Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden ist\ndas nur mangels Beweises geschehen. Die Strafkammer hat,\nwie die Urteilsgründe erkennen lassen, in jedem Fall noch\neinen erheblichen Verdacht gegen die Angeklagten für gegeben erachtet. Die Entscheidung der Strafkammer, daß in\ndiesen Fällen die den Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen seien, entspricht daher dem Gcsotz (§ 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO).\n\nDie Revisionen sind daher in vollem Umfange als unbegründet zu verwerfen.\nScibert willms Hükcner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-19/1-str-539-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-19/1-str-539-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.076720+00:00"}}