{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-19_1_StR_28_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-19","aktenzeichen":"1 StR 28/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 056\n\n1 StR 28/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Kaditschi - genannt \"Affu\" - S : EEE\naus ME geboren ar EEE 1325 ir vo\nVOEREEEREERED.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nMainz vom 19. April 1962 mit den Feststollungen\naufgchoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an dem Landfahrer Tw:\nunter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren\nsechs Monaten Gefüngnis verurtcilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nEin Eingehen auf die Verfahrensrügen erübrigt sich,\nweil die Sachrüge durchgreift.\n\nNach den Feststellungen hatte IWW; ein Mann von\n\"mächtig wirkender Statur\", am 25. Juli 1961 eine tätliche\nAuseinandersetzung mit dem ihm weit unterlegenen, 61 Jahre\nalten Gustav wm: einem Onkel des Angeklagten. Das\nHandgemenge spielte sich auf dem Vorplatz vor der Wohnung.\ndos GB iı: VE Zigeuneriager ab, wohin IWW nit\nzwci Begleitern aus Nürnberg gekommen war. Der Angeklagte\nwar bei dieser Auseinandersetzung anfangs nicht zugegen,\nsondern eilte erst auf Hilferufe des Waldemar GW».\n\n‚sein Vater werde umgebracht, mit einer geladenen und centsicherten Pistole herbei und feuerte auf Iggß8 einen\ngezielten Schuß ab, der diesen in den Leib traf und lebensgeführliche Darnmverletzungen herbeiführte.\n\nDer Angeklagte hat sich auf Notwehr berufen, weil\nLBB zuerst mit einer Pistole auf ihn geschossen habe.\nErst als dieser einen Schuß auf ihn abgab und sein Ziel\nverfehlte, habe er - der Angeklagte — scinc entsichertc\n\nFistole aus der Tasche gezogen. Nun habe sich ein Schuß\nwider seinen Willen gelöst, so daß er darüber selbst erschrocken gewesen Sei.\n\nDiese Einlassung sieht das Schwurgericht als widerlegt an und verncint dementsprechend eine eigene Notwchrlage des Angeklagten. Auch eine Nothilfelage sieht\nes nicht als gegeben an, weil Gustav GEW ücr Angreifer\ngewesen sci; denn nach den Feststellungen hattc GC\nblitzartig eine Pistole aus der Hosentasche gezogen und\n> var gerade dabei, GB diese Waffe zu entwinden,\nals der äÄngeklagte hinzu kam.\n\nDas Schwurgericht hat sich jedoch nicht mit der\nweiteren \\löglichkeit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte irrtümlich annahm, sein Onkel werde von Lg\nangegriffen und infolgedessen bei seiner Tat irrtümlich\ndavon ausging, deß eine Nothilfelage seines Onkels gegeben sci. Nach den Feststellungen drängte sich diese Möglichkeit auf. Daß das Schwurgericht sie in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht nicht erörtert. hat, ist ein\nsachlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils nötigt.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Verteidigung\nGelcgenheit haben, die Heranziehung eines Dolmetschers\nzu beantragen und auf die Benutzung weiterer Beweismittel hinzuvirken.\n\nScibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-19/1-str-28-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-19/1-str-28-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.059608+00:00"}}