{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-12_1_StR_54_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-12","aktenzeichen":"1 StR 54/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2168 047.\n\nStPO § 265 Abs. 2; StGB § 42 m\n\nWill das Gericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentzichen, so hat es ihn in der Hauptverhandlung\nauf dic Möglichkeit der Entziehung hinzuweisen,\n\nwenn der Eröffnungsbeschluß die ihm zur Last gelegte\nStraftat nicht als Voraussetzung für die Entzichung\ngekennzeichnet hat (im Anschluß an BGHSt 2, 85).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2168 047.\n\nStPO § 265 Abs. 2; StGB § 42 m\n\nWill das Gericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentzichen, so hat es ihn in der Hauptverhandlung\nauf dic Möglichkeit der Entziehung hinzuweisen,\n\nwenn der Eröffnungsbeschluß die ihm zur Last gelegte\nStraftat nicht als Voraussetzung für die Entzichung\ngekennzeichnet hat (im Anschluß an BGHSt 2, 85).\n\nBGH, Urt. v. 12. März 1963 - 1 StR 54/63 - LG Nürnberg-Fürth\n\n1_StR_54/63\n\nIm Nanen d S Yolkes\n\n[0]\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Bierfahrer Bernhard S a) aus\nFW :aycrn, geboren an EB 1935 in PB. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Novenber 1962\nim Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgchoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 9. November 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\ngaben bezichenden Erörterungen der Revision sind daher\nverfchlt. Dic von der Jugendkammer als glaubhaft angeschene Bekundung der Zeugin GB: s i c habe mit dem\nAngeklagten keine Zärtlichkeiten getauscht,\nsteht übrigens mit ihrer früheren Angabe, der Ange -\nklagte habe sie während der Gewaltanwendung gcküßt, nicht im Widerspruch.\n\n2. Sowcit mangelnde Sachaufklärung gerüst ist,\nfchlt es schon an der Angabe der Beweismittel, die das\nGericht nach Meinung dcs Beschwerdeführers hätte verwenden\nsollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\n3. Begründet ist dagegen die Rüge, der Angeklagte\nsci in der Hauptverhandlung nicht darauf aufmerksan gcmacht worden, daß das Gericht beabsichtige, ihm die ü&rlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Im\nEröffnungsbeschluß ist der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt nicht als Grundlage für eine Maßregel\nnach § 42 m StGB gekennzeichnet gewesen. Das Landgericht\nhätte den Angeklagten daher nach § 265 Abs. 2 StPO auf die\nMöglichkeit der Anordnung hinweisen müssen, wenn die\nMaßrcgel nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht kan. Das hat der Bundesgerichtshof für das Berufsverbot nach § 42 1 StGB bereits in BGIISt 2, 85 mit der\nBegründung ausgesprochen, daß der Angeklagte nicht mit\neiner ihn derart belastenden Entscheidung überrascht\nwerden dürfe, mit der er nach dem Inhalt des Eröffnungs- N\nbeschlusscs nicht zu rechnen brauchte. Es entspricht dem\nZuveck der in § 265 Abs. 1 und 2 StPO getroffenen Regelung,\ndaß der Angcklagte in einem solchen Fall auf die Möglichkeit der Sicherungsmaßnahne hinzuwcisen ist, um ihm\n\nseinerscits die Möglichkeit zu geben, sich dagegen zu\nverteidigen. Es kann daher grundsätzlich keinen Unterschied ausmachen, ob in der Hauptverhandlung neue Tatsachen hinzutreten, die erst die Anordnung der Sicherungsmaßnahme ermöglichen oder ob das Gericht bei gleichblcibenden Sachverhalt infolge anderer Beurteilung entgegen\ndem Eröffnungsbeschluß die Maßnahne in Ervägung zieht.\nIn jedem Fall erlangt dann der Unstand Bedeutung für die\nEntscheidung, ob der Angeklagte sich \"durch die Tat als\nungecignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat\"\n(vgl. Eb. Schmidt, StPO,Erl. Nr. 23 zu § 2655; anders bei\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht: BGHSt 18, 66);\n\nDie Entzichung der Fahrerlaubnis hat zwar nicht für\njeden Angeklagten die gleiche Bedeutung, Sie kann\naber einen Angeklagten schwer treffen, besonders wenn er\nBerufsfehrer ist, wie es der Angeklagte zuletzt war. Dann\nkommt die Entziehung der Fahrerlaubnis einem Berufsverbot\ngleich,\n\nDaß die von der Strafkammer ausgesprochene Entzichung der Fahrerlaubnis auf der Unterlassung eines Hinweises nach § 265 StPO beruht, ist nicht auszuschließen.\nBei cinen typischen Kraftfahrzeugvergehen mag es zwar für\neinen Angeklagten ohnehin naheliegen, deß er mit der Entzichung der Fahrerlaubnis zu rechnen hat. In einem Falle\nwie dem vorliegenden - Vorwurf der Notzucht - wird es\nsich ihm aber nicht ohne weiteres aufdrängen, daß ihm\nauch die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Bei der für\ndas Revisionsgericht gebotenen Zurückhaltung (RGSt 65,\n304, 307/308)kann der Senat nicht ganz ausschließen, daß\n\ndcr Angeklagte sich bei entsprechendem Hinweis erfolgreich gegen die Entziehung verteidigt oder wenigstens\neine kürzere Sperrfrist erreicht hätte.\n\nDas Urteil unterliegt daher im Ausspruch über die\nEntziehung der Fahrerlaubnis der Aufhebung, so daß in-\n\nsoweit auf die Sachrüge nicht eingegangen zu werden braucht,\n\nII. Die Sachrüge\n\nDer Schuldspruch läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersehen, Daß die Unstimnigkeit\nin den zeitlichen Angaben auf Seite 4 UA, wonach der Angceklagtc der Monika Geßner gegen 21,15 Uhr anbot, sie nach\nHause zu fahren und er sie gegen 21 Uhr in seinen Wagen\neinsteigen ließ, auf die Urteilsfinäung keinen Einfluß\nhattc, bedarf keiner näheren Erörterung. Im übrigen hat\ndie Jugendkammer bei ihrer Beweiswürdigung weder gegen die\nDenkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstoßen, Es liegt\nkcin Widerspruch darin, daß sie in der Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Monika cu zu dem gleichen\nErgebnis kam, wic der Sachverständigen Dr. Heubeck, daß\nsic dicsem aber in der Frage, ob der Angeklagte den ernstlichen Widerstand des Mädchens auch als solchen erkannt\nhat, nicht gefolgt ist. Mit Recht wird in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, daß diese Frage nicht durch\nden Sachverständigen zu entscheiden war, sondern vom Gcricht sclbst auf Grund eigener Beweiswürdigung beantwortet\nwerden mußte. Die Jugendkammer hat dabei auch nicht gegen\nden Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen.\nDenn sic hat dic volle Überzeugung von den getroffenen\n\nFeststellungen erlangt. Daß der in der Hauptverhandlung\nemticrende Staatsanvalt ebenso wie der Verteidiger zu\nciner anderen Ansicht gelangt war, ist demgegenüber\nbelanglos. Da die Feststellungen die Anwendung des\n\n§ 177 StGB rechtfertigen, scheidet tätliche Beleidigung\naus. Daß der Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung\nverurteilt wurde, beschwert ihn nicht:\n\nAuch der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfchler,\nOb mildernde Umstände vorlagen, hat das Landgericht unter\nVürdigung aller für die Beurteilung von Tat und Täter\nwesentlichen Umstände geprüft, wobei es kein Rechtsfehler\nist, daß es zu Ungunsten des Angeklagten auch Umstände\nherangezogen hat, die zwar mit der Yat nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aber kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten sind (BGHSt 4, 8, 9). Im\nübrigen hat der Tatrichter in jedem Fall dic angemessene\nStrafe nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu finden;\ncs ist daher verfehlt, auf andere Verfahren zu verweisen,\nin denen die betreffenden Angeklagten nach Meinung der\nRevision milder bestraft worden sind.\n\nDie Revision ist somit im Schuld- und Strafausspruc]\nzu verwerfen.\n\nScibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/1-str-54-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/1-str-54-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.902119+00:00"}}