{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-12_1_StR_24_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-12","aktenzeichen":"1 StR 24/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 24/63\n\nim Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invalidenrentner Georg K.arı SC zus\n\nSC x: =. SEE zevorcn a: u 1914 i: Su\nwegen fehrlässiger Tötung\n\nnat der *. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert.\nals Vorsitzender ;ı\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach (Baden) von\n31, Oktober 1962 wirä verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nder Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel kat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Feststellungen zur äußeren unä inneren Tatseite\ntragen den Schuläspruch. Die Angriffe der Revision richten\nsich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und sind zum\nanderen Teil offensichtlich unbegründet, Die Bemessung\nGer Strafe ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Ergebnis trifft das auch für die Vereagung\nder Strafaussetzung zu.\n\nDas Schwurgericht hat eine Aussetzung nach § 23 Abs. 5\nNr, 2 StGB für unstaithaft gehalten. Diese Ansicht trifft\nnicht zu. Der Angeklagte hatte einen Teil der früher von\nLandgericht. Mosbach verhängten Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis verbüßt, ehe der Strafrest ab 1. Novenber 1958 zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die bedingte\nEntlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nach\nteilweiser Verbüßung der Strafe rechtfertigt jedoch die\nAnwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht; denn die YVorschrift setzt voraus, daß die Vorstrafe ganz ausgesetzt worden war (BGHSt 10, 182).\n\nGleichwohl hat das Schwurgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht angenommen, daß es die Strafe nicht\nzur Bewährung aussetzen dürfe. Der Beschwerdeführer wer\nir Inland zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Honaten verurteilt worden. Diese Verurteilung schloS nach\n\n§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Stop\ndie Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus,\nda der Angeklagte sich auf Grund der Verurteilung von\n\n21. Juni ?956 bis zum 31. Oktober 1958 in Strafhaft pefunden hatte und seitdem bis zur Begehung der hier zbeeurteilten Straftat am 29. Juli 962 noch keine fünf\n\nJuhre vergangen waren.\n\nScibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/1-str-24-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/1-str-24-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.883322+00:00"}}