{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-07_1_StR_344_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-07","aktenzeichen":"1 StR 344/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2108 027\n\n1_StR_344/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naus E\n\nBelgien,\n\nden technischen Angestellten Josef GB-Tr: ED, geboren am si 1920 in\n\nalias: Josef Wil ; zevoren an u 1920 in\n5 7\n\nBelgien,\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter iii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom\n7. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, damals Führer einer flämischen Einheit der Waffen-SS, bewirkte am 28. April 1945 nachmittags\nunweit der Ortschaft Götting die Erschießung des 45jährigen\nOrtspfarrers Josef co den er vorher u.a. wegen Hissung\nciner weißblauen Fahne anstelle der Hakenkreuzfahne festgenommen hatte. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen\nTotschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagtc, der mit dem Tode des Pfarrers überhaupt nichts zu tun\nhaben will, am Morgen des Tattages nach dem Vorfall der\nFlaggenhissung nach München fuhr und um die Mittagszeit\noder am frühen Nachmittag nach Götting zurückkehrte. Es\nschließt es nicht aus, daß er sich in München \"Instruktionen oder besondere Vollmachten für das Verhalten gegenüber den Vorgängen in Götting\" holen wollte «S. 14 UA) und\nauch tatsächlich mit solchen \"besonderen Instruktionen oder\n\nK,\n\nVollmachten\" zurückkam (S. 25 UA}. Die Revision beanstandet unter diesen Umständen mit Recht, daß das Schwurgericht\nsich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, daß\nder Angeklagte in München von einem militärischen Vorgesetzten den Befehl erhalten haben könnte, die bei der\nFahnenhissung in Götting beteiligten Personen zu erschießen\nWenn das Schwurgericht nicht mit Sicherheit ausschließen\nkonnte, daß dem Angeklagten ein solcher Befehl erteilt worden war, so hätte cs ihn erst nach Feststellung der besonderen Voraussetzungen des § 47 MStGB und außerdem möglicher\nweise nur wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilen können.\n\nAllein dieser sachliche Mangel zwang den Senat zur\nAufhebung des im übrigen bedenkenfreim Urteils.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-07/1-str-344-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-07/1-str-344-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.776780+00:00"}}