{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-05_1_StR_47_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-05","aktenzeichen":"1 StR 47/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 051\n\nu en en ar in\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Helmut Tr EEE . zu: u:\ngeboren an EEE 1935 in SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nEBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. November 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben:\n\n1.) soweit er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt\nworden ist,\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDice weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmr üur Min San an me ame um ame vmreere want\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend macht, ist nur zum\n\nTeil begründet.\n\n1.) Das Rechtsmittel beanstandet allerdings mit Recht,\ndaß der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Weise\nauf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinge-\n\nwiesen worden ist.\n\nDas Hauptverfahren war wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht, Verbrechen nach §§ 177, 45, 176\nAbs. ? Nr. 1, 73 StGB, und wegen damit in Tatmehrheit\n(§ 34 StGB) zusammentreffender vorsätzlicher Körperverletzung, Vergehen gegen } 223 StGB, eröffnet worden. In der\nHauptverhanäiung hat der Vorsitzende den Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift Garauf aufnerksam gemacht,\n\"daß statt der im Eröffnungsbeschluß angenommenen versuchten\nNotzucht ein Vergehen der tätlichen Beleidigung in Betracht\nkommen könnte, das in Tateinheit mit der im Eröffnungsbeschluß angenommenen vorsätzlichen Körperverletzung steht.\"\nVerurteilt hat die Strafkammer den Beschwerdeführer jedoch\nwogen versuchter Notzucht, Verbrechen nach §§ 177, 43 StGB,\nund wegen damit in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zusammentreffender\nvorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher\nBeleidigung, Vergehen gegen §§ 223, 185, 73 StGB. Das Landgericht hat also auf die Tätlichkeiten, die der Angeklagte\nseinem Opfer auf Grund eines neuen Entschlusses zufügte, als\ner erkannte, den erstrebten Geschlechtsverkehr nicht erreichen zu können, und die im Eröffnungsbeschluß und im\nUrteil zutreffend als rechtlich selbständige Handlung angesehen worden sind, mit § 1§ 5 StGB eine weitere Strafvor-\n\nschrift angewendet. Darauf, daß in diesem Teil seines Verhaltens gegenüber dem verletzten Mädchen auch eine tätiiche Beleidigung gefunden werden könnte, war der Beschwerdeführer durch den ohnehin nicht sehr klaren Hinweis\nnicht aufmerksam gemacht worden. Die Revision sieht deshalb mit Recht den § 265 Abs. 1 StPO als verletzt an\n\n(vgl. BGHSt 13, 320).\n\nDie Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit tätlicher Beleidigung (vgl. RG in GA Bd. 47,\n449 und Jü 1938, 1389 Nr. 4 a.E.) kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen; denn es 1§ 8t sich nicht ausschließen,\ndaß der Angeklagte sich gegenüber diesem Teil des Vorwurfs\nbei ordnungsmäßiger Unterrichtung über alle darauf anwendbaren Strafbestimmnungen anders verteidigt hätte. Insoweit\nmuß aas Urteil daher aufgehoben werden.\n\nDagegen hat der Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO die Verurt=ilung wegen versuchter Notzucht.nicht beeinflußt. Dieser\nTeil des Verhaltens des Angeklagten ist, wie schon erwähnt,\nim Eröffnungsbeschluß und im Urteil mit Recht als selbständige Handlung gewertet worden. Die auf ihn angewendeten Strafvorschriften waren im Eröffnungsbeschluß vollständig angegeben. Über das Ausscheiden des im Eröffnungsbeschluß außerdem genannten § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des in dem Hinweis in der Hauptverhandlung für den dort gedachten Fall erwähnten § 1§ 5 StGB brauchte der Beschwerdeführer nicht vorher unterrichtet zu werden (RGSt 37, 102; BGH IM StPO § 265\nNr. 11).\n\n2.) Die Angriffe, die die Revision sonst gegen den\nSchuldspruch wegen versuchter Notzucht erhebt, sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die Bemossung der wegen dieser Tat verhängten maßvollen Einzel-\n\nstrafe läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist ersichtlich auch von der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, die\nvorläufig nicht bestehen bleiben kann, nicht beeinflußt.\nInsoweit ist die Revision daher zu verwerfen.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nKirchhof Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-05/1-str-47-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-05/1-str-47-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.718175+00:00"}}