{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-03-05_1_StR_23_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-05","aktenzeichen":"1 StR 23/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 052\n\n1 StR 23/63\n\n[4]\nu\n\nIn Hanen des ToIlxk\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Harry Helmut X EEEEEEED\nzus ID, zetoren an ED 950 in EEE, zur Zeit\n\nin Untersuchunzshaft,\n\nvegen Betrugs i.R. UA.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seitert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaautsanwalt beim Bundesgerichshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: m\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 24. September 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall III 6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist,\n\nbt) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das „andgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs im Rückfall in vier\n\"ällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nHit der 'vendung, es werde die Verletzung formellen\nRechts gerügt, ist ebensowenig eine zulässige Verfährensrüge erhoben wie mit der bloßen Anführung einer Yerfahrensvorschrift. Soweit die Revision bemängeit, daß der\nZeuge EA | nicht vernommen worden sei, ist ihr Vorbringen\nals Aufklärungsrüge zu verstehen. Diese Rüge ist indessen unbegründet. Denn die bei den Akten Bl. 29 befindliche polizeiliche Vernehmung Ts entnält keine Angaben im Sinne der Einlassung des Angeklagten, sondern\nsteht mit den im Urteil widergegetenen Aussagen der Zeugen FB una “EB in Einklang. Es ist deshalb nicht\nersichtlich, was das Landgericht zur Vernehmung Langs\nhätte drängen sollen (vgl. auch Bl. 212 d.A.).\n\nAuch als Vorbringen zur Sachrüge sind die Einzelausführungen der Revisionsschrift unteachtlich. Der Beschwverdeführer verkennt, daß das Revisionsgericht an\ndie Feststellungen des Tatrichters gebunden ist (§§ 261,\n337 StPO), und daß er deshalb etwas Überflüssiges unternimmt, wenn er auf angeblich aus den Akten entncehmbare\nJatsachen hinweist, die das Landgericht nach seiner\nAuffassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt\nhabe. Umstände dieser Art können allenfalls die Grundlage von Aufklärungsrügen ergeben, die der Beschwerdeführer jedoch insoweit nicht erhoben hat.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils hat nur bei der Verurteilung wegen\nDiebstahls im Fail III 6 der Urteilsgründe einen durch-\n\ngreifenden Mangel ergeben. Hier übersieht das Landgericht,\n\ndaß es keine Aneignung des aus der Ladenkasse entnommenen Geldes durch den Angeklagten war, wenn dieser\nnichts weiter im Auge hatte, als dem Verlobten einer\nTochter der Geschäftsinhaberin Gertrud Dz@ in einer\nmomentänen Notlage zu helfen unä ihm den gesamten entnommenen Betrag als Darlehen der Frau D2MB zur Verfü- |\ngung zu stellen. Indem das Landgericht dies als unwiderlegt ansieht, entzieht es seiner Folgerung, der Angeklagte habe sich das Geld zueignen wollen, weil er die Höhe\ndes entnommenen Betrages nicht auf dem in die Kasse gelegten Zettel vermerkt habe, die Grundlage. Denn die\nVerschleierung der Höhe der Entnahme hätte nur dann\neinen verständlichen Sinn als Maßnahme zur Verdeckung\neines Diebstahls gehabt, wenn der Angeklagte - möglicherweise auch im Einvernehmen mit dem Verlobten der Tochter\nDZ - darauf ausgegangen wäre, einen höheren als den\nfür das Darlehen gedachten und damit zur Rückzahlung\nvorgesehenen Betrag wegzunehmen und endgültig verschwinden zu lassen. Die lY'eststellungen des Landgerichts enthalten hiernach einen Tiderspruch, der als sachlicher\nMangel zu werten ist und zur Aufhebung des Urteils in\ndiesem Fall und im Ausspruch über die Gesamtstrafe nötigt. Hit der Gesamtstrafe wird das Landgericht auch\n\n3\n\nüber die Anrechnung der Untersuchungshalt neu ZU\n\nfinden haten«\nSeitbert Wwillms Hübner\nKirchhof Mai\n\nbe-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-05/1-str-23-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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