{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-02-21_1_StR_165_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-02-21","aktenzeichen":"1 StR 165/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den Renincer Dragomir\n\nGE 1920 ::\n\nPO suc0s1awicen,\n\nwosen Disbstnhle in RÜ\n\nrat der 1, Strafsenas\n\nvor; 14- Nei 19653, and\n\nckfall\n\ndes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\ner teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichver\n\nBundesrichter\nals\n\nVorsitzender,\nDr. Willms\nDr. Hübner\nFischer\n\nMai\nbeisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 21. Februar 1963 im Strafausspruch und zum Rückfall je mit den Feststellungen auf-\n\ngchoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung,\n\nauch über dic Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDic weitergehende Revision wird verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDice Zovision des wegen Rückfalldiebstahls zu einen Jahr\nScl’ingnis verurteilten Angeklagten ist unbegründet, scwceit\nsie mit der Sachrüge den Schuldspruch angreift; der Stralzusspruch wird jedoch von den bisherigen Feststellurgen\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß\njar Angeklagte ein [romdes Schaf in Zucignungsabsicht\nvaggerommen und sich dadurch des Diebstahls schuldig genacht hat. Nach den Feststellungen ist sie rechtlich bedenkonfrei davon ausgegangen, daß der Bigentümer der\nHerde on den zur Tatzeit in der Nähe seines Anwesens gevweiicten Tieren mindestens Mitgcewahrsam hatte. Ob auch ihre\nAnnahme richtig ist, daß dessen geistesschwacher, tauber\nStiefsohn, der die Tiere hütete, als Besitzäiener Gewahrsam\ndaran hatte, kann dahingestellt bleiben. Das Landgericht\nhat den Diebstahl in dem Bruch des Gewahrsans des Kigentümers geschen, Diesen Gewahrsam brach der Angeklagte, indem er cin Schaf einfing und mitnahm. Daß ihm der Hüter\ndas nicht vervchrte, sondern beim Verladen des Tieres\nsogar noch half, schließt eine \\V/egnahme gegenüber dem\nÜigentümer nicht aus. Nach den Feststellungen vermochte\nder Hirt infolge scines Schwachsinns nämlich überhaupt\nkeinen den Wünschen des Angeklagten entgegengesetzten\nwillen zu bilden. Überdies hatte er allenfalls einen\ndcm Gewahrsam des Herdeneigentümers untergeordneten Mitgevahrsam; er konnte aber, wie der Angeklagte nach den\nFeststellungen erkannt hatte, dessen übergeoränceten Gewehrsam nicht etwa aufgeben.\n\nDice bisherigen Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer die Rückfallvoraussetzsungen\n\nmit Recht bejaht hat. Die Angaben über die beiden Verurteilungen vom 20. Dezember 1956 und 8. Mai 1958 (VA 7)\nreichen nicht aus, weil das Urteil richt mitteilt, warn\naer Beschwerdeführer die erste dieser beiden Strafen\nverbüßt hat, Die Erwähnung, daß der Angeklagte in diesen\nölien wegen schweren Diebstahls \"im Rückfall\" bestraft\nsorden ist, schließt die Lücke nicht, weil daraus die\natsachen nicht hervorgehen, die den Rückfall\nür die hier abzuurteilende Tat begründen. Der Mangel wird\nauch durch die Erwähnung einer Verurteilung wegen Sachhehlerei am 4. Januar 1962 in den Strafzumessungsgründen\nnicht behoben, da aus dem Urteil nicht ersichtiich ist,\n\nHa\n\nPr}\n\nFr) +3\n\nwann der Angeklagte diese Tat begangen hat;\nDr. Geier wWillms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-21/1-str-165-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-21/1-str-165-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.589444+00:00"}}