{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-02-19_1_StR_8_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-02-19","aktenzeichen":"1 StR 8/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_8/63 2168 053\n\nuna un ver urn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erhard Dr ED „zus SE Gort geboren\nm EB 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a»\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um\nals Vertreter der Bundesanwaltscha\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Amberg vom 17. September 1962 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsausspruch neu so ge-\n\naßt:\n\n\"Das Urteil des Jugendschöffengerichts Amberg\nvom 13. Juni 1962 wird aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird wegen Notzucht in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt.\n\nSein Taschenmesser wird eingezogen.\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens,\n\nDie Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet,\"\n\nIle Der Beschwerdeführer trägt die Kosten\nder Revision.\n\nIII. Die Untersuchungshaft seit dem 18. Septem-\n\nber 1962, soweit sie drei Monate übersteigt,\nwird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die\ner als Heranwachsender begangen hatte, zu vier Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt und sein Taschenmesser eingezogen. Auf die unbeschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Jugenikammer -— unter Aufrechterhaltung des\nUrteils im übrigen - die Strafe auf fünf Jahre Zuchthaus erhöht; zugleich hat sie die Berufung des Angeklagten verworfen,\nGegen diese Entscheidung hat der Angeklagte, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsnittel hat keinen Erfolg.\n\nı. Die Entscheidung über die Revision obliegt dem Bundesgerichtshof schon deshalb, weil für ihn der Abgabebeschluß\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts nach § 348 Abs. 2 Streu\nbindend ist.\n\n2. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen beachtet worden sind, hat keinen\nRechtsfenler ergeben, der zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils zwingt.\n\nDie Jugendkammer hat nur als Berufungsgericht entschieden.\nDas hat sie im Urteilskopf - ebenso wie am Anfang der Sitzungsnicderschrift — ausdrücklich erwähnt; es ergibt sich auch\naus dem Urteilsausspruch und den Urteilsgründen. Dabci hat\nsie übersehen, daß sie eine die Strafgewalt des Jugenäschöffengerichts (§ 108 Abs. 3 JGG) übersteigende Strafe als Berufungsgericht nicht verhängen durfte, weil dieses auch an\ndie Grenzen der Strafgewalt des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden ist. Die Jugenäkammer hätte, um zu dem\n\nvon ihr für gerecht gehaltenen Ergebnis zu gelangen, das\nerste Urteil wegen sachlicher Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts aufheben und selbst als erstinstanzliches\nGericht entscheiden müssen. Das hat die Rechtsprechung des\nHeichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für die Erwachsenen.\ngerichte ständig angenommen (RGSt 75, 304; BGH IM StPO § 228\nir. 1; BGH Urteile vom 4. November 1955 - 2 StR 304/55; mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 146 -, 4. Juni 1957 -\n\n5 StR 147/57 -, 22. Juli 1959 - 1 StR 322/59 - und 28, Juni 1960 - 1 StR 223/60). Für die Jugendgerichte, die keine\nGerichtsbarkeit eigener Art, sondern einen Zweig der Stralgerichtsbarkeit bilden (BGHSt 18, 79, 83), gilt dasselbe;\ndenn es ist kein Grunä ersichtlich, der bei ihnen eine ant:re\nHandhabung rechtfertigen könnte.\n\nDer Fehler der Jugendkammer nötigt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Die Berufungsverhandlung entspricht hier\nallen Erfordernissen einer Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges. In ihr ist neben dem Urteil des Jugendschöffengerichts\nvas genügt hätte (§ 324 Abs. 1 StPO; RGSt 75, 304, 305), ausweislich der Sitzungsniederschrift auch der Eröffnungsbeschlu\nverlesen worden. Außerdem hat die Jugendkammer sämtliche\nZeugen und Sachverständigen sowie den Vertreter der Jugendgerichtshilfe nochmals gehört. Danach sind alle für Verhandlungen des ersten Rechtszuges geltenden Bestimmungen eingehalten worden. Deshalb genügt die als Berufungsurteil ge-Gachte Entscheidung zugleich den Erfordernissen eines erstinstanzlichen Urteils (RGSt 75, 304, 305). Auf die irrige\nVorstellung der Jugenäkammer, als Berufungsgericht tätig gewesen zu sein, kommt es unter diesen Umständen nicht an.\nEbenso braucht hier nicht erörtert zu werden, ob in Füllen\nGer vorliegenden Art die Nichtbeachtung von Vorschriften für\nerstinstanzliche Hauptverhandlungen von Amts wegen oder nur\nauf eine -— vom Beschwerdeführer nicht erhobene - Verfohrens-\n\n ...\n\n- 4 -\n\nrüge zu berücksichtigen ist.\n\n3. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind\n\nunbegründet,\n\nDie Feststellungen der Jugendkamner zur äußeren und inneren\nTatseite tragen den Schuldspruch.\n\nDer Strafausspruch 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Jugendkammer hat alle Gesichtspunkte berücksichtigt,\ndic nach der Keinung der Revision, nach der Auffassung des\nJugendschöffengerichts oder sonst die Verfehlung des Angeklagten in milderem Licht erscheinen lassen könnten. Daß\nsie ihnen beim Vergleich mit den strafschärfenden Umständen\nnicht dasselbe Gewicht beigemessen hat wie das Jugendschöffengericht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ansicht äer Revision trifft auch nicht zu, die Fehlerhaftigkeit\nder Strafbemessung zeige sich schon darin, daß die Jugendkammer ohne das Hinzutreten neuer Gesichtspunkte eine zwei\nJahre Zuchthaus übersteigende Strafe für erforderlich gehalten habe, während sie vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Übernahme der Sache abgelehnt habe, weil die\nStrafgewalt des Jugendschöffengerichts zumindest im Hinblick auf § 106 Abs. 1 JGG ausreiche. Die Übernahme der\nSache hat die Jugendkammer nach der Aktenlage abgelehnt. Dabei hat sie weder den Angeklagten noch die Verletzte persönlich gekannt, auch keinen persönlichen Eindruck von dem Schaden gehabt, den das Opfer erlitten hat, und die in der\nletzten Zeit zu beobachtende Zunahme von Sittlichkeitsverbrechen gegenüber Frauen in ihrem Bezirk nicht berücksichtigt.\nDie Hauptverhandlung und die bis zu ihr verstrichene Zcit haben der Jugendkammer diese anfangs unbeachteten Gesichtspunkte\nvergegenwärtigt. Daß sie sie dann bei der Bemessung dor Strafe\nund insbesondere bei der Ablehnung der Umwandlung der für\n\n- 5.\n\nerforderlich gehaltenen Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe nach § 106 Abs. 1 JGG herangezogen hat, beruht auf\nrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen.\n\nDanach hält die Entscheidung der Jugendkammer im Ergebnis\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Die versäumte Aufhebung\ndes Urteils des Jugendschöffengerichts und die Neufassung\nScs Urteilsausspruch holt der Senat nach.\n\nDr. Geier Seibert Willms\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-19/1-str-8-63","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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