{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-02-19_1_StR_318_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-19","aktenzeichen":"1 StR 318/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist,\nso schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.","text_plain":"Nachäckhlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 216§ 045 StGB § 67; StPO § 261\n\nIst nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist,\nso schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Februar 1965 - 1 StR 318/62 - AG Heidenheim\nLG Ellwangen\nOLG Stuttgart\n\nBes ch 1luBß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Marie GC ED zetorene Sn\nsus CE, “reis HE, geboren am EEE 9 15\nin VE, Kreis DEE (Ungarn),\n\nwegen versuchten Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1963\nbeschlossen;\n\nIst nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist,\nso schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nBetrugs verurteilt. Das Landgericht hat ihre Berufung verworfen. Es hat zwar die genaue Tatzeit nicht festgestellt,\nsich aber auch nicht davon überzeugen können, daß die Tat\nlänger zurückliegt als fünf Jahre vor der ersten richterlichen Handlung, die sich gegen die Angeklagte wegen der\n\nFe\n\nTat richtete. Darum hält es das Vergehen nicht für verjährt. Es begründet seinen Rechtsstandpunkt nicht näher.\nOffenbar foigt es der bisherigen ständigen Rechtsprechung,\näie den Satz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" nicht gelsen läßt, wenn Ungewißheifi über die Tatzeit besteht und\ndeswegen nicht sicher beurteilt werden kann, ob die\n\nTat verjährt ist. Dem entgegen will das Oberlandesgericht\nStuttgart den Zweifel, ob die strafbare Handlung vor.\noäcr nach dem Verjährungsstichtag begangen ist, bei der\nEntscheidung über die Revision der Angeklagten zu ihren\nGunsten ausschlagen lassen. Daran sieht es sich jedoch\ngehindert durch die Urteile des Bundesgerichtshofs von\n24. Mai 1955 - 5 StR 157/55 - (mitgeteilt von Herlan\n\n: MDR 1955, 527 zu § 66 StGB) und des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf NdW 1957, 1485 Nr. 19, in denen im Anschluß\nan die bisherige Rechtsprechung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten wird. Es hat deshalb die Sache gemäß § 123 Abs. 1 Nr. ? b, Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDer 1. Strafsenat stimmt dem Oberlandesgericht Stuttgart\nzu. Er darf unmittelbar entscheiden; denn der 5. Strafscenat und auch der 2. und der 4, Strafsenat widersprechen\nnicht dieser Änderung der Rechtsprechung (BGHSt 14, 319,\n320). Der 5. (früher 6.) Strafsenat neigt zwar dem bisherigen Rechtsstandpunkt zu, hat aber nicht mitgeteilt,\ndaß er dementsprechend, mit bindender Wirkung (§ 136\nAbs. 1 GVG), bereits entschieden habe; der 1. Strafsenat\nhat auch keine solche Entscheidung ermittelt.\n\nII.\n\nI. Ursprünglich wird der Satz, daß Zweifel im Tatsächlichen dem Angeklagten nicht zum Nachteil sein dürfen,\n\nsondern zu seinen Gunsten ausschlagen müssen, im Recht\ndes Schuldbeweises angewendet. Da nur der wirklich Schuldi\nge Strafe verwirkt, muß straflos ausgehen, wessen Schuld\nnicht zweifelsfrei feststeht und wer daher möglicherweise unschuldig ist. Begreift men den Satz seinem Inhalt\nnach uls die verfahrensrechtliche Kehrseite des sachlichrechtlichen Schuldgrundsatzes (Sax JZ 1958, 177, 179)\noder als eine Regel für den Schuldbeweis (RGSt 52, 319;\n65, 250, 255; RG JW 1931, 1578 Nr. 36), so hat er fxeilich außerhalb der Schuldfrage keine Geltung. ‚Nur der\nZweifel wirkt dann zugunsten des Angeklagten, ob er der\nTat schuldig sei. Tatsächlich ist ein solcher Standpunkt\nin der Rechtsprechung vertreten worden (RG aa0; anscheinen.\nauch OGHSt 1, 165, 166). Sie hat ihn jedoch nicht durchgehends und in aller Strenge beibehalten. Vielmehr läßt\nsie es dem Angeklagten gleichfalls zum Vorteil sein, wenn\nes bei Strafausschließungs-, Strafaufhebungs- oder Struafmilderungsgründen ungewiß bleibt, ob ihre tatsächlichen\nVoraussetzungen gegeben sind. Das geschieht nicht ohne\nSchwanken (OGHSt 1, 321, 337 £; 2, 117, 126), bisweilen\nz„ögernd mit der Begründung, daß diese Dinge der Schuld-\n.:Irage nahe benachbart seien (so noch RGSt 70, 127 zu\n\n§ 51 Abs. 2 StGB), allmählich jedoch mit Selbstverständlichkeit (RGSt 70, 1, 3 und BGHSt 10, 129, 130 zum Rücktritt vom Versuch; BGH NW 1952, 1343 Nr. 17 zu § 51\n\nAbs. 2 StGB; BGH Urt. v. 13. Mai 1952 - 1 StR 103/52 -\nbei Dallinger MDR 1952, 407; BGHSt 10, 373, 374 für\nStrafmilderungsgründe). Für das Verfahrensrecht herrschte\ndagegen bis in die jüngste Zeit die Auffassung vor, daß\nder Satz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" hier wesensge-\n\nF\n\n-A-\n\nmäß keinen Platz habe.* Immerhin beruft man sich auf ihn\nvereinzelt auch in diesem Rechtsbereich, teils ausdrücklich\n\nbei besonders gestalteten Ausnahmefällen (BGH JR 1954, 35°\n\nund BGH NJW 1958, 392 Nr. 20 zur Straffreiheit; RG JW 1928,\n1313 Wr. 33 und BGHSt 11, 393, 395 zur Rechtzeitigkeit des\nRechtsmittels; OGHSt *, 20%, 207 zu Verfahrensvoraussetzungen);\nteils ist er unter anderer, förmlicher Begründung wenigstens\nam Ergebnis erkennbar (R6St 47, 238 zur Rechtzeitigkeit\n\ndes Strafantrags).\n\n2. Nimmt man nicht jedes dieser Rechtsprechungsergebnisse\neinzeln für sich, faßt man sie insgesamt ins Auge und\nprüft man, ob sie sich auf einen gemeinsamen allgemeineren\nRechtsgedanken hinoränen lassen, so kann man in ihnen den\nAusdruck fortschreitender Entwicklung rechtsstaatlichen\nDenkens erkennen. Führt man den Gedanken weiter, so erscheint es nicht folgerecht, ihn zwar für ein Rechtsgebiet, das Strafrecht, gelten zu lassen, ein anderes aber,\ndas Strafverfahrensrecht, schlechthin von ihm auszunchmen.\n\n—— wma L_ .r\n\n* 5o anscheinenä allgemein: RGSt 65, 250, 255; BGH Urt.\n\nvom 8. Juli 1955.- 5 StR 115/55 -; für Verfahrensfehler:.\nBGHSt 16, 364, 167 und Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 52/55\nbei Herlan MDR 1955, 652 (zu § 136 a StPO); für Verfahrenshindernisses OGHSt 1, 203, 207 f und 242; BGH Urt. vom\n\n19, Februar 1954 - 2 StR 581/53 - und vom 9. Oktober 1952\n\n- 4 StR 124/5* - bei Herlan MDR 1955, 527 zu § 66. StGB\n(nochnalige Strafverfolgung); RGSt 53, 324; 56, 49; 73,\n259, 2653; BGH Urt. vom 17. Februar 1956 - 1 StR 545/55\n\nbei Herlan GA 1956, 351; BGH NJW 1952, 633 Nr. 26;\n\nBGH IK ür. 4 zu StFG 1954 Allg; BGH Urt. vom 27. Januar 1955\n- 4 StR 586/54 bei Herlan GA 1956, 350 (Straffreiheit);\n\nBGH Urt. vom 25. Februar 1958 - 1 StR 17/58 - und Urt.\n\nvom 24, Mei 1955 - 5 StR 157/55 bei Herlan MDR 1955,\n\n527 (Verjährung); KG JR 1954, 470 (Rechtzeitigkeit des\nRechtsmittels); BGH NdW 1960, 2202 Nr. 18 (Widerruf des\nRechtsmittel-verzichts); BGHSt 10, 245 (Widerruf der Eree des Verteidigers zur Zurücknahme des Rechtsmittels).\n\nRechtsstaatlichkeit ist eine Forderung an die genze Straf.\nrechtspflege, zumal unter der Geltung des Grundgesetzes,\nLegt man solche Maßstäbe an, zieht man die Grenzen Tür de,\nÄnwendungsbereich des Satzes \"Im Zweifel für den Ange»\nklagten\" nach der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit,\nWesensmerkmalen der Rechtsstaatlichkeit (BVerfGE 7, 89,\n92), so ist es für die Vorlegungsfrage unerheblich, ob\ndie Strafverfolgungsverjährung ein Verfahrenshindernis\n(BEüist 2, 300, 305; 4, 379, 384; 11, 393, 395; BGH\nWW 1952, 27% Nr. 17), ein sachlichrechtlicher Strafaufhebungsgrund (Lorenz, Die Verjährung 55 f) ober ob sie\ngemischtrechtlicher Natur ist (E StGB 1962, Begr. zu\n\n§ 127). Ferner hat es dann für die Entscheidung keine\nmaßgebliche Bedeutung, wie andere ähnliche Fälle tatsächlichen Zweifels über einen rechtserheblichen Sachverhalt\nzu beurteilen wären, zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten. Die Grunäsätze der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit verbieten eine schablonenhafte Antwort, die\neinheitlich gelten könnte, etwa für alle Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse (falls begrifflick\nso unterschieden werden kann). Sie verlangen vielmehr\neine den besonderen Umständen der Einzelfrage zugemessene\nEntscheidung. Sie ermöglichen eine solche auch (vgl.\n\nBGH Beschluß vom 9. Juli 1954 - 5 StR 116/54 - nicht veröffentlicht).\n\n3. Die Verjährung. ist eine Einrichtung im Grenzbereich\nzwischen Gerechtigkeit .und Rechtssicherheit. Die Gerechtigkeit gebietet es, Schuläige sühnender Strafe zuzuführen.\nRechtssicherheit strebt naßsh Rechtsfrieden, Wird dieser\ndurch eine Straftat gestört, so dient es ihm, wenn die\nGerechtigkeit durch Eingriff mit sirafender Hand die\nStörung beseitigt. Ist der Rechtsfriede jedoch von selk-t,\nüurch heilenden Zeitablauf wieder eingekehrt und die\n\nm...\nAra un,\n\nRechtsordnung wiederhergestellt, so hat ein Eingriff\n\nder Strafgewalt keinen Nutzen mehr. Er führt nur zu\nneuer Unruhe. Daher verbietet ihn das Gesetz. Strafende\nGerechtigkeit ist ihm ein Mittel, Rechtssicherheit und\nRechtsfrieden zu gewährleisten.\n\nDieser Gedanke führt den Senat bei Beantwortung der\nVorlegungsfrage zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung; Bei Ungewissheit, wann die Tat begangen ist,\nund im Zweifel, ob sie verjährt ist, stehen nach seiner\nMeinung Gerechtigkeit und Rechtssicherheit miteinander\nbesser im Einklang, wenn sich das Verlangen nach Bastrafung des Schuldigen dem Anliegen unteroränet, ihn\nnicht in möglicherweise — durch Verjährung - wiedererlangter Rechtssicherheit anzutasten, als wenn es dieses\nAnliegen zurückärängt und dabei die etwaige Ungesetzlichkeit der Strafe in Kauf nimmt. Ein Verdacht ungesetzlichen\nStrafens schadet dem Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit\nder Strafrschtspflege mehr als es die Gerechtigkeit befriedigt, wenn der Täter-nach langer Zeit - doch noch\nzur Rechenschaft gezogen wird. Der öfters angeführte Gegengrund, es sei schlechterdings eine Forderung der\nGerechtigkeit, daß der Schuldige verdienter Strafe nicht\nentkomme, hat keine Beweiskraft; denn durch die Verjährung\nentgeht er von Rechts wegen der Strafe. Zweifel, ob die\nVerjährungsfrist abgelaufen ist, werden auch verhältnismäßig selten auftreten, zumeist dann, wenn die Tatzeit\nin der Nähe der Verjährungsgrenze liegt. In solchen Fällen\nwird — selbst bei schweren Straftaten - das Bedürfnis\nnach Sühne schon beträchtlich gemindert, unter Umständen\nsogar geschwunden sein, wenn etwa der Zweifel um die Tatzeib nur einen Zeitraum von wenigen Tagen umfaßt. de\nnäher die (mögliche) Tatzeit dem Verjährungsstichtae liegt,\n\ndesto weniger überzeugt es, daß die Tat dennoch aus\nGründen der Gerechtigkeit geahndet werden müsse. Dagegen\nverstärken sich die Bedenken, die Rechtssicherheit des\neinzelnen dadurch zu beeinträchtigen, daß ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gebracht, fortgesetzt und durch\nSachurteil abgeschlossen wird, ohne daß die Zulässigkeit\ndes Verfahrens einwandfrei feststeht. Bleibt von Rechts\nwegen die Möglichkeit unberücksichtigt, daß dem Verfahren\nein gesetzliches Hindernis entgegensteht, so kann das\nVertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege\nEinbuße leiden, der allgemeine Rechtsfriede in Gefahr\ngeraten. Die Gerechtigkeit verlangt nicht, Schuldige\n\num solchen Preis der Strafe zu überliefern,. Im Gegenteil:\nss widerspricht ihr zu strafen, wenn möglicherweise\n\n- wegen Verjährung der Strafverfolgung- gar nicht gestraft weräon darf. In solchem Falle die Tat unverfolgt\nzu lassen, beschwert dagegen nicht das Rechtsgewissen.\nDaher gibt der Senat in Übereinstimmung mit der fast eirhelligen Meinung des Schrifttums* der Rechtsauffassung\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts den Vorzug vor der\nbisherigen Rechtsprechung (ähnlich schon früher\n\nBGH Urt. vom 19. Februar 1953 - 3 StR 427/52 -\n\n* außer den Nachweisen bei Strse, In dubio pro reo,\n\nTübingen 1962, S. 6 Anm. 17; $. 56 Anm. 11 und S. 64\n\nAnn 3j auch Arndt NdW 1959, 6 f; Schäfer bei Löwe/Rosenberg\n21., Einl.Kap. 10 A 7%\n\nnicht veröffentlicht; vgl. auch Urt. vom 10. Juli 1957\n- 4 StR 5/57 - insoweit BGHSt 10, 358 nicht abgedruckt).\n\nDic Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nDr, Geier Wwillnmns Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/1-str-318-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/1-str-318-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.420315+00:00"}}