{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-02-12_1_StR_4_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-02-12","aktenzeichen":"1 StR 4/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 043\n\nYen\n\\er\nYa\nIm\nN\nIn\nfor\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter Oo ED :=u:\n<uEEEEED ; geboren zıı ED 1959 ir EEE ,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m\nin der Verhandlung;\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen Gas Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 15. März 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nrn ann min On VRR Di at ent\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten und\nvollendeten teils einfachen teils schweren Rückfalldiebstahls\nin mehreren Fällen zu zwei Jahren Gefängnis Gesamtstrafe\nverurtcilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1,) Es ist nicht ganz eindeutig, in welchen Umfang die\nRevision das Urteil anfechten will. Nach dem Revisionsamtrag wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die Verurteilung in den Fällen Vo una ve. Die Revisionsgründe enthalten aber auch Angriffe gegen die Verurteilung\nir Fall ED una einieitend die allgemeine Wendung,\ndaß die Verletzung des materiellen und formellen Rechts\nund der Denkgesetze gerügt werde, Wegen dieses Widerspruchs\nzwischen Antrag und Begründung der zur Niederschrift der\nGeschäftsstelle erklärten Revision geht der Senat davon\naus, daß der Angeklagte das Urteil in vollem Umfang angreifen will.\n\n2.) Die Nachprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfchler ergeben.\n\na) Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich.\n\nb) Die Darlegungen, mit denen die Revision die Verurteilung in den Fällen Wow. “ED und TEE an -\ngreift, richten sich gegen die Beweiswürdigung und die\nFeststellungen des Landgerichts und sind deshalb unzulässig (§ 337 StPO).\n\nce) Zu erörtern ist nur die Verurteilung im Fall Greib,\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe das\nHoped nicht nur in Gebrauch nehmen wollen, sondern in der\nAbsicht weggenommen, es sich zuzueignen, weil er, etwa\n3 Stunden später von der Polizei auf einer Bank schlafend\ngefunden, nicht mehr gewußt habe, wo er es weggenommen hatte,\nFür sich allein betrachtet, sind diese Darlegungen nicht\nunmißverständlich. So bleibt zweifelhaft, ob die Strafkammer bei dem Schluß auf die Zueignungsabsicht die Übermüdung und die Schlaftrunkenheit des Angeklagten genügend\nbeachtet hat. Das Landgericht hat. auch übersehen, daß es\ndie bloße Erklärung des Angeklagten, nicht mehr zu wissen,\nwo er das Moped weggenommen habe, als Beweisanzeichen für\ndie Zueignungsabsicht nicht verwenden kann, ohne daß es\n_ klar zur Glaubwürdigkeit der Äußerung Stellung nimmt. Trotzdem gefährden diese Mängel nicht den Bestand des Urteils.\nDenn bei der Auslegung dieses Urteilsabschnitts müssen auch\ndie weiteren Umstände berücksichtigt werden, die das Urteil\nan anderer Stelle mitteilt. Der Angeklagte hatte schon vor\ndieser Tat mehrmals fremde Mopeds entwendet (UA 5), und er\nhat das auch nach ihr wiederholt getan (Fälle Time,\nHo, Cu). Dabei hatte er nach den Fest-\n‚stellungen stets die Absicht, sich die fremden Fahrzeuge\nzuzueignen. Unter diesen Umständen ist die Annahme der\nStrafkammer, der Angeklagte habe auch bei der Wegnahme des\nMopeds des Klempners cin Zueignüngsabsicht gehandelt,\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nÜber die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur\nZeit dieser Tat enthält das Urteil keine Ausführungen, obwohl wegen der Feststellung, daß er vorher 20 bis 25 Glas\nBier getrunken hatte, ein kurzes Eingehen darauf angezeigt\ngewesen wäre. Aus der weiteren Feststellung, daß der Angeklagte bei seiner Festnahme drei Stunden später einen\n\n(l.\n\nEr\n\nBlutalkoholgehalt von 1,74 %o hatte, ergibt sich aber,\ndaß das Landgericht mit Recht der Auffassung gewesen ist,\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Zeit der\nWegnahme des Mopeds durch den zuvor genossenen Alkohol\nweder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-12/1-str-4-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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