{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-02-12_1_StR_301_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-09-17","aktenzeichen":"1 StR 301/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Zur Rechtewirksamkeit eines vom Angeklagten im\nAnschluß an: die Hauptverhandlung abgegebenen Rechts- :\nmittelverzichts,\n\nb) Wer bei Begehung eines Notzuchtsverbrechens bewirkt,\ndaß sein Opfer infolge der Gewaltanwendung beim oder\nnach dem Geschlechtsverkehr stirbt, und diese Folge ö\nbilligend in Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung es\nGeschlechtstriebs. . .\n\nc) Die Verbrechen der Notzucht mit Todesfolge und des\n\n“ Mordes können: tateinheitlich zusammentreffen.","text_plain":"212308 /,\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung; ja\n\nStPO § 302; StGB 8§ 177, 178, 211, 73\n\na) Zur Rechtewirksamkeit eines vom Angeklagten im\nAnschluß an: die Hauptverhandlung abgegebenen Rechts- :\nmittelverzichts,\n\nb) Wer bei Begehung eines Notzuchtsverbrechens bewirkt,\ndaß sein Opfer infolge der Gewaltanwendung beim oder\nnach dem Geschlechtsverkehr stirbt, und diese Folge ö\nbilligend in Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung es\nGeschlechtstriebs. . .\n\nc) Die Verbrechen der Notzucht mit Todesfolge und des\n\n“ Mordes können: tateinheitlich zusammentreffen.\n\nBGH, Urt. v. 17. September 1963 - 1 StR 301/63 - Schwt Waldshut -\n\n1_StR_ 301/63\n\nIm Na men des Volkes\nIn der Strafsache\n3 0.8 en | |\nden Silfenrlötter Helmut vr zus 3 Mi\ngeboren am ED 1958 in SEE. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,,\n\nwegen Mordes u. a\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17° September 1963, an der ' ‚teilgenommen haben;\n\n‚Senatspräsident Dr. Geier.\n\"als Vorsitzender, ..\n‚ Bundesrichter Dr. Willns .\nBundesrichter: Dre. ‚Hübner\n. Bundesrichter Fischer\n\nBundesrichter. Dr..Sanders _\n0818 beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter. der. Bundesanwaltschaft,\n\nu Tüstizangestellter\nals Urkundsbeanter der Genchäftnstelle,\n\nfür IUIREEHEINGBE N\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Waldshut vom 12. Februar 1963\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels.\n\n‚Von Rechts wegen :\n\nGrü nde:r\n\nDer Angeklagte überfiel die Oberschülerin Eva I,\num sie geschlechtlich zu mißbrauchen und würgte sie,\n.. bis sie das ‚Bewußtsein verlor. ‘Um. sie wehrlos zu halten\nund ungestört mit ihr geschlechtlich ‚verkehren zu können,\nschnürte er ein Taschentuch um ihren Hals, ZOR ZU, SO\nfest er konnte; und verknotete- es zweimal. der Angeklagte\nerkannte, daß ‚das: Mädchen dadurch ersticken konnte, wollte\naber auf jeden‘ \"Fall. = ‘auch. um ‚den: Preis des Lebens seines\nOpfers - zum ungestörten Geschlechtsverkehr kommen. Er\n\n' führte an der mit offenen Augen krampfhaft atmenden\n\nBewußtlosen. den. Geschlechtsverkehr aus; Nach dem Verkehr bemerkte er, daß Eva UP nicht mehr atmete. Er\nerschrak und löste. das Taschentuch. Das Mädchen war an der\n Drosselung erstickt.\n\nDas Schwurgericht hat: den Angeklagten wegen Mordes\n(Töten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) in Tateinheit\n\n- 3.\n\nmit einem Verbrechen der Notzucht mit Todesfolge zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.\n\nDie Revision ist zulässig.\n\nDie Niederschrift über die Hauptverhandlung enthält im\nAnschluß an die Urtelleyerklindung folgenden Vermerk:\n\n\"ochtoni telboichruig murde erteilt,\n\n' Der Angeklagte wurde von dem Vorsitzenden gefragt, or\ner eine Erklärung abgeben wolle. Darauf gab er keine\nErklärung ab. —\n\nAuf die weitere Frage des Vorsitzenden, ob er das Urteil\nannchmen wolle, erklärte | er sofort:\n\n\"Ich nehme das Urteil amt.\n\nSodann wurde der Verteidiger. gefragt, ob er eine Erklärung\nabgeben wolle. | ..\n\nEr erklärte etwa sinngemäß: =\n\n\"Nachdem. der Angeklagte eine Eeklkrung. abgegeben hat,\nkann ich ‘ja nichts mehr sagen\". w\n\nDiesem Geschehen ist, wie. ‚die Revision mit Recht geltend\nmacht, kein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten\nzu entnehmen. Gegen. den Angeklagten war. vor. dem Schwurgericht an zwei Tagen verhandelt worden. ‚Der Angeklagte stand\nunter dem Vorwurf des Mordes, also des 'nach der Rechtsordnung\nschwersten Verbrechens, Er wurde auch entsprechend dem Eröffnungsbeschluß zu der für Mord angeärohten lebenslangen\n\nZuchthausstrafe verurteilt, Es entsprach weder dem\nWillen des Gesetzes noch war es hier nach der Sachlage\nirgendwie veranlaßt, den Angeklagten unmittelbar im\nAnschluß an die Urteilsverkündung zur Erklärung über den\nRechtsmittelverzicht zu veranlassen. Mit gutem Grund warnt\nHr. 124 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren davor,\neine übereilte Erklärung des Angeklagten über einen Verzicht auf Rechtsmittel herbeizuführen. Hier. hatte der\n\"Angeklagte von sich aus keinen Anlaß und kein Bedürfnis,\nsich sofort über Einlegung oder Nichteinlegung des zulässigen Rechtsmittels schlüssig zu werden. Zum Unterschied von einem zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten\nin Haft befindlichen Angeklagten (vgl. § 450 StPO) konnte\nhier ein Rechtsmittelverzicht dem Angeklagten nur Nachteile,\naber keinerlei Vorteil. bringen. Die Entscheidung über einen\nso wichtigen Schritt war ihm nach der starken seelischen\nBeanspruchung durch eine zweitägige Hauptverhandlung ünd die\ndarauf folgende Urteilsverkündung unmittelbar im Anschluß\nan diese auch gar nicht zuzumuten, Er war bei seinem Bildungsstand auch nicht in der Lage, von sich aus die Aussichten\neiner Revision zu beurteilen. Keinesfalls ‚durfte ihm daher\neine Erklärung abverlangt werden, ohne. daß er sich vorher\nnit seinem Verteidiger darüber beraten. hatte; Da die Strafprozeßordnung in Schwurgerichtssachen wegen des hier regelmäßig vorliegenden schweren. Tatvorwurfs. eusnahmslos die nr\nVerteidigung für notwendig erklärt (8 140 Abs. 1. Nr. 1 StPO),\nentspricht es nach Ansicht des Senats dem Sinn dieser\nRegelung, daß mindestens. in Schwurgerichtssachen vom Gewicht der vorliegenden der Angeklagte die Frage, ob er ein\nRechtsmittel einlegen. soll oder nicht,. - von deren richtiger\nBeantwortung vielleicht sein ganzes weiteres: Schicksal abhängt, - erst entscheiden soll, nachdem er sich mit seinen\nVerteidiger beraten hat oder mindestens äusreichend Gelegenheit erhalten hat, das zu tun. Wird dem Angeklagten vom\n\ner\n\n5.\n\nVorsitzenden des Gerichts in einem solchen Falle eine Erxlärung überseinen Rechtsmittelverzicht abverlangt, ohne\n\ndaß er zugleich darauf hingewiesen wird, er solle cine\nsolche Erklärung erst nach eingehender Beratung mit\n\nseinem Verteidiger abgeben, und verzichtet der Angeklagte\ndann auf Rechtsmittel, muß der praktisch unter Umgehung\noder Ausschaltung des Verteidigers erwirkte Rechtsmittelverzicht als unwirksam angesehen werden, weil er durch eine\nunzulässige Einwirkung zustande gekommen ist, wenn auch keines\nderjenigen Beeinflussungsmittel angewendet worden ist, die\n\n§ 136 a st PO ausdrücklich verbietet.\n\nYun hat allerdings der Vorsitzende im Anschluß an die\nErklärung des Angeklagten, daß er das Urteil‘ 'annehne, auch\nden Verteidiger noch befragt, ob er eine Erklärung abgeben wolle. Dieser brachte aber zum Ausdruck ,. ‚daß eine Erklärung seinerseits zuecklos sei, nachdem der Angeklagte\nbereits bindend auf Rechtsmittel verzichtet habe. Das traf\nzwar nicht zu, insofern der Verteidiger, wie seinen Worten\nzu entnehnen war, die Frage des 'Rechtenittelverzichts noch\nmit dem Angeklagten. besprechen wollte (BGHSt. 18, 257). Der\nVorsitzende hat aber beide auf diese noch bestehende Möglichkeit nicht hingewiesen, ‚sondern die Ansicht des Verteidigers\nunwidersprochen gelassen, 'so daß der Angeklagte in Wirklichkeit eine- Verzichtserklärung abgegeben hat, ohne ‚daß ihn\nvorher Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Verteidiger;\n. der dies erkennbar für erforderlich hielt, zu beraten. Bei\nsolchem Sachverhalt liegt trotz. der Beurkundung im Protokoll\n. kein bindender. Rechtsmittelverzicht des Angeklagten vor.\n\nDaß der in die Sitzungsniederschrift aufgenommene, Vermerk\n\n‚ über den angeblichen Rechtemittelverzicht des Angeklagten nicht\nan der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt,\nhat der Senat schon in BGHSt 18, 257 entschieden.\n\n-6-\n\nDie Revision des Angeklagten ist auch rechtzeitig begründet worden. Die Zustellung des Urteils an den vom\nAngeklagten nicht zum Empfang von Zustellungen bevollnächtigten Verteidiger hat die Begründungsfrist nicht in\nLauf gesetzt.\n\nIn der Sache kann die Revision des Angeklagten keinen\nErfolg haben. Der. bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten\nist rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Schwurgericht ist\nüberzeugt, der Angeklagte habe den als möglich erkannten\nErstickungstod seines Opfers für den Fall seines Eintritts\ngebilligt, um auf jeden Fall, koste es, was es wolle, sich\nan'neinem Opfer ungestört goschlechtlich befriedigen zu\nkönnen. Diese aus einer eingehenden Würdigung des Tatgeschchens gezogene Schlußfolgerungen des Schwurgerichts\nsind möglich und. aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der\nRevision kann auch. nicht ‚zugegeben werden, das Schwurgericht\nhabe den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht von\nbewußter Fahrlässigkeit unterschieden. Das Schwurgericht hat\nunter Hinweis auf BGHSt 7, 363 zutreffend ausgeführt, daß\ndas für den bedingten Vorsatz entscheidende Merkmal - die\nBilligung des Erfolges - auch dann. gegeben ist, wenn der\nTäter den Erfolg lieber vermieden hätte, sich aber - wic der\nAngeklagte. - um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, .\ndaß seine Handlung den en. sich unerwünschten Erfolg herbeiführt. “\n\nDem. Schwirgericht ist auch darin beizutreten, daß der\nAngeklagte zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getütct\nhat. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wem.die\nMötung seines Opfers ein Mittel zur \"geschlechtlichen Befriedigung ist. Das ist nach der Rechtsprechung dann der\n\nFall, wenn der Täter schon im Tötungsakt geschlechtliche\nBefriedigung sucht (Lustmord), aber auch, wenn er die\nTodesfolge will, um seine Geschlechtslust an der Leiche zu\n\n- 7 -\n\nbefriedigen (BGHSt 7, 353). Die Absicht, sich an der\nLeiche zu befriedigen, braucht er nicht zu haben; es genügt,\ndaß er es \"gegebenenfalls\" will (BGH Urt. vom 17. November 1959 - 5 StR 458/59). Mit diesen Anwendungsfällen\n\nsind jedoch nicht alle Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung erschöpft. Der Wortlaut der Vorschrift\nzwingt nicht zu solcher Einschränkung, der Zweck steht ihr\nentgegen. Das Gesetz sieht die Tötung zur Befriedigung\näes Geschlechtstriebs als besonders verwerflich an, weil\nder Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner\n. Geschlechtslust unterordnet. An den Tötungsvorsatz stellt\ndas Gesetz insoweit keine höheren Anforderungen. als in\n\n§ 212 StGB. Wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine\nGeschlechtslust ungestört befriedigen zu können und dabei\nden Tod des Opfers als mögliche Folge billigenä in Kauf\nnimmt, tötet somit zur Befriedigung des Geschlechtstricbs\nauch dann, wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod des\nOpfers erreicht werden soll und erreicht wird. Der mit .bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Sittlichkeitsverbrecher,\nder den Tod seines Opfers verursacht, ist. daher regelmäßig\nals Mörder zu bestrafen q 'so auch IX 8. kufl, Anm. 11 1\n\n5. 29; ade Schönke-Schröder N. Aufl. Ann. zır Ib zu\n\n8 211. SteB).\n\n' Die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte mit\nder Tötungshandlung zugleich den Tatbestand des § 178 StGB\nverwirklicht hat, ist ebenfalls nicht ZU beanstanden. Durch\ndieselbe Handlung. hat der Angeklagte sein Opfer in einen\nbewußtlosen: Zustand versetzt, un es. ‚zum außerehelichen\nBeischlaf zu mißbrauchen 8 177 Abs. 4 StGB). Zumindest\n\"bei Beginn des Beischlafs lebte das Mädchen noch. :§ 178 StGB\nist auch anwendbar, wenn die. Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Das Reichsgericht hat für das frühere\n\nen m\n\n-8-\n\nRecht, das bei den \"erfolgsqualifizierten\" Tatbeständen\n\n' die bloße Verursachung der straferschwerenden Folge genügen\nließ, angenommen, daß § 178 StGB mit vorsätzlicher Tötung\n(RG JW 1933, 2059) und Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)\nmit Mord (RGSt 60, 163, 165; 63, 101, 105) tateinheitlich\nzusammentreffen kann. Weder die Neufassung des § 211 StGB\ndurch Gesetz vom 4. September 1941 noch die Einfügung\n\ndes § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesctzes vom 4. August 1953 haben daran sachlich etwas\ngeändert. Insbesondere kann § 56 StGB nicht dahin verstanden werden, das die höhere Strafe an eine. besondere\n(\"wenigstens fahrlässig\" herbeigeführte) Folge knüpfende\nStrafgesetz trete gegenüber der Strofandrohurig für die\nvorsätzliche Herbeiführung des gleichen Erfolges zurück\n(vgl. für die gleichliegende Prage des: Zusammentreffens\nvon Mord mit besonders schwerem Raub BGHSt 9, 135). Mord\nin der Begehungsform des Tötens zur Befriedigung des Geschlechtstriebs setzt weder notwendig noch regelmäßig\n\n- 9 -\n\nvoraus, daß die Tötungshandlung zugleich die Merkmale\nder §§ 176, 177, 178 StGB verwirklicht. Der Schuldspruch\nwegen Mordes erschöpft daher den Unwertgehalt der Tat\n\nin diesen Fällen nicht.\n\n\"Dr. Geier . Willms on = Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-17/1-str-301-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-17/1-str-301-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.223934+00:00"}}