{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-02-12_1_StR_14_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-02-12","aktenzeichen":"1 StR 14/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 044 N\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\norner 5 ED zus ME dort geboren am me\n\nEB 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, j\nSachbezeichnung: Berse u.A.\nwegen Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n12. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Tischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung;\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof es\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwal'tschaft,\n\nJustizangestelilter END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- .:\ngcrichts Koblenz vom 29. Juni 1962, soweit es den Beschwerde- _\nführer betrifft, \\\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nfortgesetzten Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen\nversuchten Diebstahls, Hehlerei und Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Anstif=\ntung zur Verkchrsunfallflucht verurteilt ist; :\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDice weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB \"unter\nFreisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Diebstahls in\nfünf Füllen, teilweise in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Hehlerei und wegen Anstiftung zum Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Anstiftung zur\nVerkehrsunfallflucht\" zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der die allgemeine\nSachrüge erhoben wird, führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. |\n\nDer Schuldspruch wegen Hehlerei und wegen Anstittüng zum :\n\\viderstand gegen Vollstreckungsbeamte und zur Unfallflucht be- _\ngegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch soweit die Strafkammer\nin der Entwendung von Kraftfahrzeugen und der Ausraubung von ..\nAutomaten den Tatbestand des Diebstahls gefunden hat, ist kein -\nRechtsirrtum zu ersehen. Die Annahme je einer fortgesetzten Bu\nTat in den Fällen BI 4, 5 und 6 (zwei fortgesetzte Handlungen)\nist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Daß die Strafkammer auch\nden Dicbstahlsfall B I 3 in den Fortsetzungszusammenhang mit .\nden Diebstählen zu B I 4 einbezogen hat, beschwert den Angeklagten nicht, Im Falle B I 7 der Urteilsgründe steht jedoch der\nUrteilsspruch mit den Gründen nicht völlig in Einklang.\n\nHier liegt nur versuchter Diebstahl vor, da der Angeklagte\n\nund seine Mittäter gestört wurden, so daß sie ihr Vorhaben,\n\nmit dem Wagen wegzufahren, nicht ausführen konnten. Daß die\n'Strafkammer den Angeklagten auch in diesem Falle wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt hat, kann nur auf einem Irrtum\nberuhen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nOb 4er Irrtum der Strafkammer auch den Strafausspruch beeinflußt hat, kann dahingestellt bleiben, da dieser aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.\n\nDie Strafkammer hat in ihren Erwägungen zur Strafzumessung\n(3. 33 UA} ausgeführt, der Angeklagte sei bei Begehung der\nTaten 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des\nJugenigcrichtsgesetzes gewesen. Das stimmt mit den Feststellungen nicht überein, denn hicernach ist der Angeklagte am 30. August 1943 gcboren, er war also bei allen zur Aburteilung stchenden Straftaten, die in die Zeit vom 13. - 27. Juli 1961 fallen,\nnoch nicht 18 Jahre alt. Der Irrtum hat den Schuldspruch nicht\nsecinflußt. Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich gesrüft, ob die Voraussetzungen des § 3 JGG gegeben seien. Der\ndusanmenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, daß sie den\nAnseklagten auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen\nAlters strafrechtlich für voll verantwortlich angesehen hat.\n!r var zur Zeit der Taten an der oberen Grenze des Jugendalters.\nEr war schon vorher wegen zahlreicher Diebstähle zu einer\nJugendstrafe verurteilt worden und hatte diese verbüßt.\nDa es sich in diesem Verfahren wiederum in der Hauptsache\num Diebstähle handelt, bedarf es daher keiner besonderen Ausführungen, daß er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung fähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und\ndanach zu handeln.\n\nDagegen kann der Irrtum des Landgerichts zuungunsten\ndcs Angeklagten die Höhe der Strafe beeinflußt haben. Zwar\nhat die Strafkammer gemäß § 105 JGG die Vorschriften\ndes Jugendgerichtsgesetzes auf den Angeklagten angewendet,\nihn also gleich einem Jugendlichen bestraft. Es ist aber nicht\nauszuschließen, daß sie ihn deshalb etwas härter bestraft\nhat, weil sie ihn schon als Heranwachsenden ansah, zumal da\n§ 105 Abs. 2 JGG allgemein den Strafrahmen für Heranwachscnde erheblich erweitert. Der Strafausspruch muß daher aufgchoben werden.\n\n[#3\n\nIm neuen Urteil ist auch von neuem über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu befinden. Es wird zweckmäßig sein, daß\ndas Landgericht auch zur Anwendung des § 74 JGG ausdrücklich\nStellung nimmt.\n\nDr. Geier Willms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-12/1-str-14-63","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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