{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-02-08_1_StR_448_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-02-08","aktenzeichen":"1 StR 448/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_S:BR_448/63 2193 065 !\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spengler Iutz CB aus vB /? taz, geboren am\nEEE» 1940 in TORE: GEEEEERERED. zur Zeit in Strafhaft,\n\n- Sachbezeichnung: Kimmel SEE ..:. -_\n\nwegen Mordes U.8.\n\nhat der 1, Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19, November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter. Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten CB gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts boi dem Landgericht Frankenthal\nvom 8. Februar 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts w egen\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ci: t zulässigerweiso\nauf dio Verurteilung wegen Mordes beschränkt, Sie bleibt er-\n\nfolglos.\n\n. Soweit die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet, entsprechen die Rügen nicht den in § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO gestellten Anforderungen; denn sie zeigen\ndon Weg nicht auf, auf dem das Schwurgericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (BEGHSt 2, 168). Sonstige Verfahrensrügen sind nicht erhoben. |\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil enthält weder\nunlösbare Widersprüche noch ‚sonstige Rechtsfehler,\n\nDas Schwurgericht hat nirgends festgestellt, daß der\nAngeklagte Cp v o r dem \"Ringkampf\" des Zeugen Re vi\ndem früheren Mitangeklagten ZB au: WW z2schossen hat.\nDer Beschwerdeführer übersieht, daß vo - wie sich aus den\nUrteilsausführungen auf S; 53 UA klar ergibt - sowohl vor wie\n, auch während des Ringkampfes ra - KEE nit Gem Stock auf\n\n| eingedrungen ist. Erst während dieser Auseinandersetzung u\n\nzwischen RW, \"ED und dem früheren Mitangeklagten KB\nfielen die Schüsse.Cs. Yarum Yggp hierbei nicht höchstens\n6 m von dem Angeklagten entfernt gewesen sein kann, sagt die\n\nRevision nicht, ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen,\n\n-3-\n\nfit der Feststellung, daß Cwauf ip drei go zielte\nSchüsse abgegeben hat (S. 54 UA), ist es vereinbar, daß Ci\nhierbei die Drehung des WB nach rückwärts nicht bemerkte,\nwas übrigens das Schwurgericht nicht feststellt, sondern nur\noffen gelassen hat (5. 90 UA). Die Kehrtwendung kann dem Angeklagten bei den Sichtverhältnissen in dieser Nacht entgangen sein, obwohl er WB in seinen Umrissen gut gesehen hat,\nDie Sichtverhältnisso weren derart, daß der Angeklagte \"trotz\nder nächtlichen Stunde auf dia Entfernung die Gestalt des Getötoten deutlich wahrgenommen hat. Er hat sogar gesehen, daß\ndicssr nach dem ersten Schuß die Beine gespreizt hat\" (S. 93\nUA). Die Sicht war durch den leichten Schnee so ausreichend,\ndaß auch der Zeuge RM sowonl KB vice Ta hei der kurzon Entfernung gut beobachten konnte. Gogen gezieltes Schießen\nspricht such nicht, daß der Angeklagte zwischen dem ersten und\ndem zweiten Schuß \"seinen Standort etwas verändert hat!\" (S. 90\n\nUA).\n\nAus dem festgestellten Sachverhalt hat das Schwurgericht\nohne Verstoß gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung den -\nhiernach möglichen - Schluß gezogen, daß der Angeklagte Co\nbei Abgabe der Schüsse mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt\nhat. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, greift sie\nzum Teil unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an (§ 337 StP0). Der Beschwerdeführer übersicht auch,\ndaß dio Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein\nbrauchen? es genügt vielmehr, daß sie möglich. sind: Aus dem -\nUmstand, daß der. Angeklagte mit, seiner Schußwaffe. ‚vertraut\nund ein sehr guter Schütze war \"und daß er daher äie außerordentliche Gefährlichkeit soines Tuns besonders gut kannte,\ndurfte das Schwurgericht den Schluß ziehen, daß er mit dem\nPod des vgWWserechnet und ihn für den Fall seines Eintritts\ngebilligt hat... \"Damit ist nichts anderes gesagt, als daß der\nAngeklagte mit diesem Erfolg einverstanden war, wenn er ihn\nauch nicht geradezu erstrebt hat.\n\n-4-\n\n\"Letzte Zweifel\" konnte das Schwurgericht nur hinsichtlich\ndes unbedingten Tötungsvorsatzes nicht ausschließen (S. 94 UA).\nEs ist aber überzeugt, daß der Angeklagte die Schüsse abgegeben\nhat, um dio Festhaltung Ks und die Feststellung seiner\nPersonalien zu hindern (S. 54, 107, 108 UA). Der Angeklagte\nCB Hofürchteto nach den Feststellungen, daß, falls Kg\nerkannt oder sogar festgehalten werden würde, nicht nur düsson ,„ sondern auch seing eigene Täterschaft an den soeben\nbegangenen Straftaten auf der Totenkopfhütte, im weiteren\nVerlauf aber auch ihro früheren Straftaten aufgedeckt werden\nwürden. Das wollte er unter allen Umständen verhindern. Der\nZuock seines Handelns war also, frühere Straftaten zu veordecken. Dieses zweckgerichtete Handeln ist mit bedingtem Tötungsvorsatz vereinbar (BGH IM StGB § 211 Nr. 30; BGHSt 15,.\n291, 294). Der Tatbestand des Mordes ist hiernach widerspruchsfrei festgestellt.\n\nAuch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Voraussetzungen für die Anwendung des Jugenästrafrechts\n(§ 105 J6G) lagen nach den Feststellungen nicht vor. Von der\nMöglichkeit der Strafmilderung nach § 106 Abs. 1 JGG hat das\nSchwurgericht keinen Gebrauch gemacht. Es ist nach eingehender\nWürdigung von Tat und Täter zu der Überzeugung gelangt, \"daß\nbei der großen Schuld das ‚Angeklagten CE una den in seinem\nstrafbaren Tun liegenden hohen Unrechtsgehalt dem Strafzweck\nder. Sühne der Vorrang vor der Möglichkeit einer Respozialisierung gebührt, die angesichts der verbracherischen Neigungen\ndes schon früh kreiminell gewordenen Angeklagten doch recht\nfragwürdig erscheint. \" Hiergegen wendet sich die Revision\nvergebens. Die Verhängung einer. zeitigen Zuchthausstrafe\nanstelle von lebenslangen‘ Zuchthaus gegen einen Heranwachsenden liegt im pflichtgebundenen Ermessen des Tatrichters. Die\n. Eruägungen des Schwurgerichts halten sich im Rahmen dieses Ermessens, sie sind sachgemäß und können daher rechtlich nicht\nbeanstandet werden. Ein uneingeschränkter Vorrang des Gedan-\n\nkens der Wiedereingliederung auch von\n\nist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BGH\n\nDr. Geier Seitert\nFischer Mai\n\nWillms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-08/1-str-448-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-08/1-str-448-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.093419+00:00"}}