{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-02-05_1_StR_533_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-02-05","aktenzeichen":"1 StR 533/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"(Change - Jans .nyman\ninchschlagewerk: ja zu\n\nAntliche Sarmlung: ja 1). rn 2 }\n\n069\n\nStcB 88 350 a, 263\n\nEine — als Betrug - \"mit Strafe bedrohte Handlung\" liegt\nnicht vor, wenn der Täter infolge Volltrunlienheit seine\nunzutreifenden Behauptungen für wahr hält.\n\nBGE, Urt.v. 5. Februar 1965 - 1 StR 533/62 IG Saarbricken\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Straisache\ngegen\n\ngen Dilfsarbeiter Reinhold Jakob S „ ohne festen\n\n“ohnsitz, geboren am ED ıcca in sc, zur zcit\n\nin Unterruchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenreit\n\nhat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshois in der Sitzung\nvom 5. Februar 1963, ar der teilrenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seitert\nBundesrichter Ir. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landzerichts Saartrücken vom\n\n26. Juni 1962 zit den Feetstellunsren aufgehoten und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Jandgericht zurlickverwiesen.\n\nVon Rechte wegen\n\nDer Angeklagte ließ sich von einen Gastwirt Speisen\n\nund Getränke verabreichen und hielt auch andere Gäste\nfrci, otwohl er nicht genügend Geld hatte, um die Zeche,\ndie zuletzt 196 DM betrug, Zu tezahlen. Das Lendgericht\nhat ihn als gefährlichen Gewohnheitsvertrecher wegen\nYolltrurkenheit (§ 330 a StGB) zu einem Jahr Zuchtheus\nverurteilt und die Sicherungeverwahrung gegen ihn angeordnet. Es konnte richt ausschließen, daß der Angeklagte\ninfolge Vollrausches schon ungurechnun:stähig war, als\ner über seine Rarschaft hinaus sich weitere Speisen\n\nund Getränke geben ließ.\n\n“it seiner Revision beanstandet der Angeklazte das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nDie Verfahrensbeachwerde ist offensichtlich unbegründet.\nLie Sachrüze führt zur Aufhetung des Urteils.\n\n1.) Die Strafksmner führt aus: Der Rauschzustand habe\nden Angeklagten außer Stande gesetzt, den Wert und den\nUmfanz seiner Bestellung sowie den Betrag heiner vermeintlichen Barmittel zu übersehen. \"Im.-nüchternen Zustand oder bei wesentlich geringerem Alkoholgenuß wäre\nihm bewußt geworden, daß er, nachdem seine Zeche inzwischen auf 90 Du aufgelaufen war, zur Bezahlung\nweiterer Getränke und Eßwaren nicht in der lage war.\nSeine falsche Vorstellung, noch im Besitz genügenden\nGeldes zu sein, ist - in Ermangelung sonstiger Urstäinde - ausschließlich auf seine Trunkenheit zurück-\n\nzuführen\". Der Irrtum könne daher nicht zu seinen Gunsten\n\nterücksichtigt weröen.\n\nDiese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen.\n\nDas Reicksgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung\n\nMi\n\nRsSt 73, 11 sowohl die Keinung abgelehnt, daß es auf die\ninnere Tatseite der Rauschtat überhaupt nicht ankomme,\nale auch die entgegengesetzte Ansicht, daß jede unvollstärdige oder unrichtige Vorstellung des Rauschtäters\nnach Kaßgate des § 59 StGB uneingeschränkt auch hinsichtlich der Rauschtat zu beachten sei. Es hat einen üittelweg beschritten und ausgesprochen, daß unvollständige\noder unrichtige Vorstellungen, die der Rauschtäter zchabt hate, jedenfalls insoweit unbeachtet tleiben müßten,\nals sie nur durch den Zustand des Vollrausches verursacht\nworden seien. Der. Bundesgerichtshof ist ihm hierin gefolgt (NW 1953, 1442 Nr. 25 = IE Nr. 8 zu 8 330 a StG5).\nAn dieser Ansicht hält der Senat .auch weiterhin fest,\n\nSie bedarf jedoch, wie der vorliegende Fall zeigt, einer\ngewissen Atgrenzung und Verdeutlichung.\n\nSchon das Reichsgericht hat - aaO S. 16 - darauf\nhingewiesen, daß auch bei der Rauschtat die Richtung des\nnatürlichen Täterwillens nicht außer Betracht bleiben\ndürfe. Die Prüfung, was der Täter gewollt hat, ist für\ndie Feststellung der Rauschtat z.B. dort unerläßlich,\nwo die vorsätzliche und die fahrlässige Herbeiführung\neines Erfolges unter Strafe gestellt ist. Auf den Willen\ndes Rauschtäters kommt es aber insbesondere dort an,\nwo. die Strafdrohung an besondere 'Willensmerkmale ge- |\nknüpft ist, diese also zum äußeren Tatgeschehen hinzu- |\ntreten rüssen, wenn der Tatbestand der Straftat erfüllt\nsein soll. Das ist, wie das Reichsgericht hervorheht,\n\n2.B. beim § 242 StGB der Fall, wo erst die Absicht rechtswidricer Zueignung die tegnahme der fremden Sache zum\nDiebstahl macht.\n\nBei N 265 StGB ist die Willensrichtung des Täters in\nzweifacher Hinsicht von entscheidender Bedeutung für die\n\n>»\n\n-4-\n\nVerwirklichung des Tattestands: In der \"Absicht, sich\noder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil\nzu verschaffen\" und in der \"Vorepiegelung falscher oder\nintstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen\". Betrug\nbegeht also, wer des erstrebten Vorteils halber durch\nTäuschung einen anderen zu einer echääigenden Vermögensverfügung bestimmt. Der Täuschungswille fehlt aber bei\ndemjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr\nhält. Dieser Irrtum schließt also den Täuschungswillen\naus. Ohne ihn liegt aber keine als Betrug \"mit Strafe\ntedrohte Handlung\" vor. Glaubte also der Angeklarte, doß\ner hinreichend Geld hate, um die Zeche zu bezahlen, SO\nberührte dieser Irrtum nicht nur seine Vorstellungen,\nsondern auch seine Willensrichtung. Da nach den Feststellungen auch davon auszugehen ist, daß er tereit war,\nseine vermeintliche Barschaft zur Bezahlung zu verwenden,\nso fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der \"Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen\". Er hatte dann auch nicht die Absicht, sich oder anderen einen rechtewidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Angeklagte durfte daher auf\nder Grundlage der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht wegen eines Vergehens gegen 8 330 a 5tGB\nverurteilt werden.\n\nOt Gleiches auch im Falle des § 42 b StGB zu zelten\nhätte, kann der Senat dahingestellt lassen. Daß der Be-\n‚griff der \"mit Strafe bedrohten Handlung\" in den 8 42 t\nund 330 a StGB denselben Inhalt hat, wird zwar vielfach\nansenommen, ist aber nicht selbstverständlich. Denn beide\nRestirmungen dienen verschiedenen Zwecken. Wenn auch die\nRechtsprechung grundsätzlich für § 42 b StGB ebenfalls\ndie Berücksichtigung der - ratürlichen - „illensrichtung\ndes T'iters, seiner \"Vorstellungen und Rerungen\" fordert\n\n- 5 —\n\n(vel. RGSt 71, 218, 220; BGH Urteil v. 13.3.1951 - 1 StR 43/51,\nSCHSt 10, 355, 357), so braucht doch im Einzelfall die Frage,\nob ein bestimmter Irrtum des Täters beachtlich sei, nicht\n\nbei beiden Tatbeständen im rleichen Sinne beantwortet zu\nwerden. Auf die Entscheidung BGHSt 3, 287, die sich ausschließlich mit der Anwendung des § 42 tb StGB befaßt und\n\nden § 330 a nicht erwähnt, traucht daher nicht eingegninegen\n\nzu werden.\n\n2.} Seltst von dem - unzutreffeenden - rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus stünden der Verurteilung Bedenken entgeren. Die Strafkammer hat es wegen der Schwierigkeit genauer Feststellungen offengelassen, ok der Angeklarte, als er bei seinen Bestellungen über die Barmittel\nhinausging, die er beim Betreten des Lokals kei sieh trug,\nroch zurechnungsfähig war oder nicht. Sie konnte somit\n\nnur auf dem Boden der Entscheidung EGHSt 9, 390 zur Verurteilung wegen Volltrunkenheit kommen. Daß sie geglaubt\nhat, hierbei dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nzu folgen (hierzu vgl. BGHSt 9, 390, 397), ist im Ergebnis\nohne Bedeutung. Gerade im Hinblick auf diesen Grundsatz\n\nist es ater rechtlich bedenklich, wenn die Strafkammer\n\nzu der Feststellung gelangt, der Rauschzustand habe den\nAngeklagten außer Stande gesetzt, den Wert und den Umfang\nseiner Bestellungen sowie den Betrag seiner vermeintlichen\nBarmiitel zu übersehen. . Denn es steht nicht fest, daß der\nAngeklagte volltrunken war, als er mit seinen Bestellungen\nüber seine vermeintlichen Barmittel hinausging. Wäre er\nater zu diesem Zeitpunkt, wie die Strafkammer nicht ausschließen kann, nur vermindert zurechs sungsfühig (§§ 51\n\nAbs. 2 StGB) geresen, so würde ihm der Irrtum nach § 59 Stu»\nvoll zurute kommen müssen, so daß ein Betrug ausserchlossen\nist. Zwar hat die Strafkammer noch ausgeführt, dem Ange-\n\nklarten wäre im nüchternen Zustand oder kei wesentlich\n„erinzeren Alkoholrenuß bewußt gewesen, daß er zur Bezahlung weiterer Bestellun.en nicht in der Lage ware\n\nDanit soll aber nur dargeton werden, daß die falschen\nYorstellungen des Angeklagten ausschließlich auf seine\ntrunkenheit zurückzuführen seien. Daß er sie nicht auch\nxehabt hätte, wenn der keginn seiner übermäßigen 3eetellungen noch in die Zeit seiner infolge des Rauschzustandes verminderten Zurechnungsfähigkeit gefallen wäre,\nhat die Strafkammer damit nicht sicher ausgeschlossen.\n\n3,) Dagesen hat die Strafkammer zu prüfen verräumt, ob\nder Angeklagte nicht aus dem Gesichtspunkt der actio liter\nin crusa wegen Betrugs zu bestrafen ist. Nach den Festetelluncen (S. 8 UA) hat der Angeklagte nicht nur damit\ngerechnet, im Verlauf des Zechreinges trunken zu werden\nund dies gebillist, er hat auch gewußt, daß er \"in angetrunkenem Zustand dazu neigt, großzügig eufzut:eten und\nüber seine Zahlungsfähigkeit hinaus Schulden zu machen\".\nDas legt den Gedanken nahe, daß der Angeklagte, als er\nnoch voll oder vermindert zurechrungsfähig war, sein\nspäterees Verhalten im Lokal Wagner vorausgesehen und es\ngebillixt hat. Damit käme es auch auf einen etwaigen\nIrrtum während des Vollrauschee nicht mehr an (vgl. hierzu\nBGH IM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1-StGB).\n\nA.) Auf die Angriffe der Revision gegen die Anwendung\n\ndes § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung\ntraucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Der\nSenat hält sie nicht für begründet. Daß ein vorsätzliches\nVergehen der Volltrunkenheit ala eine für den Hang zum\nVerbrechen kennzeichnende Tat im Sinne des & Z0 a StGB\nangesehen werden kann und daher auch die Grundlage für\n\nnn an\n\n- T-\n\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung tilden kann, hat\n\ndas Keichsgericht in RGSt 73, 177 mit überzeugenden Gr'inden\ndargelegt. Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs hat eich\ndieser Ansicht in dem nichtveröffentlichter Urteil von\n5.12.1962 2 StR 490/62 angeschlossen. Auch der erkennende\nSenat hat gezen diese Rechtsmeinung keine Bedenken.\n\nDr. Geier Seibert Hütner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/1-str-533-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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