{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-02-05_1_StR_265_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-02-05","aktenzeichen":"1 StR 265/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"iachschlagewerk: ja on\nen Zitt. 2 070\n\nAmtliche Samnlung: ja }\n\nStPO §§ 4, 26%\n\n‘: Die Verbindung zusammenhängender (oder Trennung\nverbundener) Strafsachen steht im pflichtgemäßen\nErmessen des Gerichts. Sie wird nicht dadurch unzulässig, daß Auskunftspersonen, die sonst als\nZeugen gehört werden müßten, infolge der Verbindung\nzu Mitbeschuldigten werden.\n\n2. Der Beweiswert einer Aussage hängt nicht maßgeblich\n\ndavon ab, ob sich die Auskunftsperson als Zeuge oder\nals (Nit)Augeklagter äußert.\n\nBGH, Urt. v. 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62 - LG Passau\n\n4_StR_265/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n2) den Zeitungsverleger Dr. Hans K Em u aus\nTR geboren am Ep 1902 in ,„ Kreis\nIsar, .\n2) die Geschäftsinhaberin Edith B aus \"Eu\ngeboren am 1923 in Kreis 2\n\nwegen Kuppelei usa.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nScenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Passau vom 23. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über dic Kosten der Rechtsmittel,\nzurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Regensburg.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nWER. Hmm an mn an te ter m am mm Dur nme\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. KEED ve sen\nfortgesetzter Kuppelei und die Angeklagte Berger wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu\nFreiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen haben die Angeklagten, die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Roevision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1.) Die Revisionen meinen, die Strafkammer habe zu Unrecht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft dem\nFall besondere Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG\nbeigemessen und ihre Zuständigkeit angenommen, statt das\nHauptverfahren vor dem Schöffengericht zu eröffnen. Dieser\nAngriff äringt nicht äurch. Die Zuständigkeitsregelung der\n88 74 Abs. ? Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (BVerfGE 9, 223;\nBGHSt 9, 367; BGH NJW 1958, 918). Die Strafkammer durfte\nbei der Bemessung der Bedeutung Ger Sache die Stellung des\nAngeklagten Dr. KB im öffentlichen Leben berücksichtigen. Sie hat dadurch, daß sie das Hauptverfahren\nnicht vor dem Schöffengericht, sondern vor sich selbst eröffnet hat, das ihr in § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO eingeräumte\nErmessen nicht rechtlich fehlerhaft ausgeübt. Auch der von\nden Beschwerdeführern geltend gemachte Revisionsgrund des\n§ 3538 Nr. 4 StPO ist nicht gegeben. Das Landgericht hat\nseine Zuständigkeit nicht überschritten. Darin, daß an seiner\nStelle ein Gericht niederer Ordnung hätte entscheiden müssen,\nwie die Revisionen meinen, kann ein Verstoß gegen § 338\nNr. 4 StPO nicht gefunden werden (vgl. § 269 StPO; BVerfGE 9,\n223, 230; BGHSt 9, 367, 368). Das gilt auch dann, wenn wic\nhier infolge der Verhandlung und Entscheidung durch ein\n\n-+ 5 -\n\nhöheres Gericht den Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug\nzur Verfügung steht; denn sie haben keinen Anspruch darauf,\ndaß die gegen sie erhobenen Beschuldigungen auch in tatsächlicher Hinsicht mehrmals geprüft werden (BVerfGE 4, 74, 94 £,\n4, 387, 411; 6, 7, ?2; 9, 223, 230).\n\n2.) Einen weiteren Angriff leiten die Revisionen daraus\nher, daß das Landgericht die beiden von der Staatsanwaltschaft\ndurch gemeinsame Anklage verbundenen Strafsachen gegen die\nBeschwerdeführer entgegen deren Antrag bei der Eröffnung des\nHauptverfahrens nicht getrennt und nach einer später wegen\nErkrankung der Angeklagten Bew vorgenommenen vorübergehenden Trennung wieder verbunden hat. Die Beanstandung ist unbegrünäct. Zwischen den beiden Strafsachen besteht ein\nsachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO; denn die Angeklagte Tgw ist der persönlichen Begünstigung des Angeklagten Dr. KW beschuläigt worden. Bei der Prüfung\nder Voraussetzungen des § 3 StPO kommt es auf die tatsächliche Annahme an, die den Beschuldigungen bei Erhebung der\nAnklage und bei Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt\nund nicht auf die Feststellungen, die als Ergebnis des durchgeführten Hauptverfahrens getroffen worden sind. Das übersehen die Revisionen, die — überdies entgegen den Feststellungen des Urteils (UA 89, 90) - geltend machen, Frau\nBEE Habe keine strafbare Begünstigung begangen, da sie\nu.0. durch ihre unwahre Aussage sich selbst einer Bestrafung;\ndie sie vielleicht irrtümlich für möglich gehalten habe,\nhabe entziehen wollen. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbindung gegeben waren, stand die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen der Strafkamner.\nEin die Revision rechtfertigender Verfahrensverstoß könnte\ndarin nur gefunden werden, wenn das Landgericht bei der Verbindung der beiden Strafsachen in anderer Weise einen Verfahrensfehler begangen (BGH NJW ?953, 836 Nr. 22) oder sein\nErmessen mißbraucht hätte (Dünnebier in Loewe/Rosenberg,\n\nStPO 2°. Aufl. §§ 2 bis 4 Anm. VI). Solch ein Mangei liegt\nhier nicht vor. Die Aufklärungspflicht (BGH Urteile vom\n\n13, Juli 1954 - 1 StR 736/53; S. 13 - und vom 17. Mai \"955\n\n- 5 Stk 350/54; S. 5) hat äie Strafkammer nicht verletzt.\n\nSie hat jeden der Beschwerdeführer zwar nicht als Zeugen,\naber als Mjtangeklagten zu den gegen den anderen erhobenen\nVorwürfen gehört und die Einlassungen beider bei der umfassenden, sorgfältigen und vorsichtigen Beweiswürdigung\nherungezogen und berücksichtigt. Ein Ermessensmißbrauch kann\nin der Verbindung der beiden Sachen nicht gefunden werden; das\nLandgericht hat sich bei dieser Entscheidung von den Gründen\nleiten lassen, die es in dem eine Trennung ablehnenden Beschluß vom ?7. Juli 1961 dargelegt hat. Die Verbindung der\nbeiden Strafsachen sollte es ermöglichen, sie in einem Verfahren zu erledigen und einander widersprechende Entscheidungen auszuschließen. Das sind sachliche und zutreffende\nErwägungen. Daß daäurch Frau Tw nur eine Tatsacheninstunz\ngeblieben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn\nkein Angeklagter hat, wie schon erörtert worden ist, ein Rocht\nauf eine mehrmalige tatsächliche Prüfung der gegen ihn erhobenen Beschuläigungen.\n\nZu Unrecht meinen die Revisionen und das Rechtsgutachten\ndes Professors Dr. Maurach, auf das sie sich berufen, die\nVerbindung der beiden Strafsachen sei unzulässig gewesen,\nweil die Strafkammer daäurch die Möglichkeit ausgeschlossen\nhabe, daß die beiden als Mitangeklagten gehörten Beschwerdeführer einander als Zeugen entlasteten, und weil sie so\ndurch eine verfahrenstechnische Maßnahme praktisch das Prozceßergebnis vorwegbestimmt habe, Daß dieser Gedankengang\nrechtlich fehlerhaft ist, ergibt sehmfolgende Überlegung:\nNach § 3 StPO besteht einer der beiden Gründe, die einen\n\"Zusammenhang\" im Sinne dieser Vorschriften herstellen\n\nund damit äie Verbindung getrennter Verfahren ermöglichen,\ngerade darin, daß bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. Daß also mehrere Personen in dem durgelegten Sinne als Teilnehmer an derselben strafbaren Handlung beschuldigt weräen, ist gesetzliche Voraussetzung;\n\ndie notwendige Folge der vom Gesetz für zulässig erklärten\nVerbindung der getrennten Verfahren ist es, daß die mehreren\nTeilnehmer nach der Verbindung zueinander im Verhältnis von\nMitangeklagten stehen und nicht mehr im Verhältnis eines\nengeklagten Teilnehmers zu tatmitbeteiligten Zeugen. Was\nnach dem Gesetz Voraussetzung und notwendige Folge einer\nverfahrensrechtlichen Maßnahme ist, kann nicht als Grund\ngegen die Zulässigkeit der Anoränung im einzelnen Falle angeführt werden. Das wäre widersinnig. Die Unzulässigkeit\nkönnte vielmehr allenfalls aus besonderen Umständen hergeleitet werden, die dem einzelnen Falle eigentümlich sind\nund nichts mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Verbindung getrennter Verfahren und ihren notwendigen Folgen\nzu tun haben. Solche Besonderheiten machen die Revisionen\nnicht geltend. Als eine solche Besonderheit kann insbesondere\nnicht anerkannt werden, daß die beiden Mitangeklagten bestrebt waren, sich gegenseitig zu entlasten. Die Zulässigkeit der Verbindung getrennter Verfahren kann nicht davon\nabhängig gemacht werden, ob sich die mehreren Beteiligten\ngegenseitig belasten oder entlasten. Denn ob das eine oder\ndas andere zutrifft, zeigt sich erst deutlich in der Hauptverhanälung. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer\nverfahrensrechtlichen Maßnahme kann aber nicht vom Eintritt\neines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht\nwerden. Im übrigen läßt die Auffassung der Revisionen außer\nAcht, daß das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht durch\nförmliche Regeln gebunden, sondern frei ist (§ 261 StPO),\n\ndabei die Einlassungen der Angeklagten in gleicher Weise\nwie alle erhobenen Beweise auf ihren wirklichen Beweis-\n\nwert prüft und sie danach abwägt. Den tatsächlichen\nBeweiswert von Aussagen bestimmen nicht die verfahrensrechtliche Stellung der Auskunftspersonen - hier der beiden\nAngeklagten und Frau Illmann - , sondern deren versönlicher\nGesamteindruck, die Art und Weise ihrer Bekundung, die\ninnere Waährscheinlichkeit ihrer Schilderung und zahlreiche\nandere Umstände, die vollständig aufzuzählen nicht möglich\nist. Wie wenig die förmliche Rolle einer Auskunftsperson\n\nim Verfahren für die Beurteilung der Aussage bedeutet,\n\nzeigt auch § 60 Nr, 3 StPO, der die Vereidigung eines Zeugen verbietet, der der Beteiligung an der den Gegenstand\n\nder Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, sowie das\nsachlichrechtliche Gegenstück dazu § 157 StGB. Der Senat\n\nhat schon in anderem Zusammenhange dargelegt, daß ädieser\nRegelung der Gedanke zugrundeliegt, daß die - förmliche -\nZeugenaussage in der sachlichen Bewertung der Aussage eines\nBeschuldigten weitgehend angenähert ist (BGHSt 17, 28,\n134). Wären die Verfahren gegen die beiden Boschwerdeführer\nnicht verbunden worden und hätte das Gericht jeweils den\nanderen als Zeugen gehört, hätte es ihn nach § 60 Nr. 3 StPO\nunvereidigt lassen müssen. In der sachlichen Bewertung\nsciner Aussage hätte sich dadurch für das Gericht nichts\ngeändert.\n\n3.) Sodann machen beide Revisionen geltend, die Strafkammer sei falsch besetzt gewesen, weil das von dem Angeklagten Dr. KB gegen Lanägerichtsrat Dr. Ki :rgebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht für unbegründet erklärt worden sei und dieser Richter bei dem Erlaß des Urteils mitgewirkt habe. Die Rüge, die nur der Beschwerdeführer Dr. Kapfinger erheben kann, ist im Ergebnis unbegründet. Die von dem abgelehnten Richter in dem Gespräch\n\nmit dem Leiter unä dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschart\ngeäußerte Meinung, es sei angezeigt, beide Beschuldigten ge.\nmeinsam anzuklagen, war sachgerecht, Es erübrigt sich\n\naber, auf den Angriff nöher einzugehen, weil der Senat\n\ndas Urteil aus einem anderen Grund aufheben muB und es\n\nfür zweckmäßig hält, die Sache zu der neuen Verhandlung\n\nunä Entscheidung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.\n\n4.) Beide Revisionen rügen mit Recht, daß Frau Im\nwegen des Verdachts, sich in strafbarer Weise an den Taten\nder Angeklagten beteiligt zu haben, nach § 60 Nr. 3 StPO\nnicht hätte vereidigt werden dürfen,\n\nEs kann dahingestellt bleipben, ob Frau IB veräächtiz\nist, durch ihre Handlungen selbst eine Kuppelei begangen\noder Dr. K@EEED bei iessen Kuppelei als solcher geholfen zu haben.\n\nDer Begriff der \"Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet,\" im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist weit auszulegen. Die Verfahrensvorschrift versteht darunter den\nganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand einer strafbaren Handlung verwirklicht wurde, ohne\nRücksicht darauf, ob es sich dabei um eine oder mehrere\nTaten im Sinne des sachlichen Strafrechts (§§ 73, 74 StGB)\nhandelt (BGHSt 1, 360, 363 f; 4, 255, 260; 4, 368, 371;\n\n6, 382, 383; to, 65).\n\nDer Angeklagte Dr. KW besing nach der Annahme der\nStrafkammer :eigennützige Kuppelei, Vergehen nach § 180\nAbs. 1 StGB. Die Verkupplungshandlung hat das Landgericht\ndarin gesehen, daß er sein Schlafzimmer für die unzüchtigen\nBetätigungen der Frau TG una der Frau EEE zur Vverfügung stellte. Beide Frauen verübten darin die ihnen ange-\n\nsonnenen Schamlosigkeiten. Bei diesem Sachverhalt war die\nKuppelci des Beschwerdeführers Dr. KW erst in ien\nAugenblick beendet, als Frau IB und Frau De zufhörten, miteinander Unzucht zu treiben. Während die beiden\nFrauen das noch taten, vollzog der verheiratete Dr. Km\nmit der damals ebenfalls noch verheirateten Frau Illmann\n\nin beiden Füllen den Geschlechtsverkehr. Beide brachen dadurch ihre Ehen. Zugleich steigerte Frau IWW üurch ihre\nunzüchtigen Handlungen an Frau EW deren geschlechtliche\nErregung und Bercitschaft, mit dem nun von jener ersten\nPartnerin ablassenden Dr. KÜE ien ehebrecherischen\nBeischlaf auszuüben, Im ersten Fall unterstützte Frau Illrann, als die Kuppelei Dr. KG s noch nicht beendet\nvar una sie noch mit ihm ehebrecherisch verkehrte, außerdem\ndessen unmittelber darauf mit Frau TB vegangenen Ehevbruch. Den zur Begehung der Kuppelei erforderlichen erstrebten Eigennutz des Angeklagten Dr. CB hat die\nStrafkammer darin gefunden, üaß er durch den Anblick der\nnackten, Unzucht treibenden Frauen geschlechtliche Anregung und gesteigerten Geschlechtsgenuß bei dem ehebrecherischen\nVerkear mit ihnen suchte,\n\nDanach sind Dr. SEE: Kuppelei, Frau Is Thcbruch mit ihm und ihre Beihilfe zu dessen weiterem Ehebruch\nmit Frau Beggp tatsächlich und rechtlich dergestalt miteinander verbunden, daß sie einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit eine \"Tat\" im Sinne des § 60\nNr. 53 StPO bilden.\n\nDurch ihre Beteiligung an den Ehebrüchen des Angeklagten\nDr. KB nat Frau Illmann in derselben - ehebrecherischen -\nRichtung wie er und in strafbarer Weise an dem Vorgang mitgewirkt, der den Gegenstand der Untersuchung bildet. Nach\n§ 60 Nr. 3 StPO hätte sie daher nicht vereidigt werden dürfen,\n\nDaß das Verhalten des Angeklagten Dr. KÜEEWw nur unter\ndem Gesichtspunkt der Kuppelei untersucht wurde und das\n\nseine Ehebrüche und äie Beteiligung der Zeugin daran aus\nverfahrensrechtlichen Gründen gar nicht verfolgt werden\nkonnten, steht dem Vereidigungsverbot nicht entgegen\n(RGSt 64, 377; BGHSt 4, 130, 131).\n\nDas Verbot erstreckte sich nicht nur auf die Bekundungen\nder Zeugin über das Verhalten des Angeklagten Dr. Kg»\nsondern auch auf ihre Aussage Über Frau ws Tur bei den\nverschiedenen Treffen der drei Personen, Die einzelnen Begebenheiten bei diesen Zusammenkünften bilden nach Ort,\nZeit, Aufeinanderfolge und Hergang ein einheitliches geschichtliches Geschehen, aus dem nicht Ausschnitte herausgelöst werden können, ohne daß das Verständnis sowohl für\ndie Teile als auch für das Ganze beeinträchtigt würde\n(BGH Urt. v. 26. Juni 1959 - 4 StR 66/59; auszugsweise mitgeteilt in NJW 1563, 142, 144).\n\n9\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Das\nLandgericht hat die Feststellungen hauptsächlich auf Grund\nder Bekundungen Frau IWW; getroffen, die es nach eingehender Prüfung \"in ihren Kernpunkten als zuverlässig und\nglaubwürdig\" angesehen hat (UA 56). Es hat bei der gründlichen und ausgewogenen Prüfung des Beweiswertes und des\nWahrheitsgehaltes der Schilderung der Zeugin zwar nicht erwähnt, daß deren Eid in irgendeiner Form dazu beigetragen\nhabe, daß ihre; Darstellung im wesentlichen geglaubt werden\nkonnte, Gleichwohl muß davon ausgegangen werden, daß die\nStrafkammer üje beeidigte Aussage auch als solche gewertet\nhat; denn der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung den\nBeteiligten nicht bekannt gegeben, daß das Landgericht\nFrau Is Bekundungen als uneidliche ansehen wolle, und\n\ndie Urteilsgründe besagen nicht, daß das geschehen sei, was\nollein auch nicht einmal genügt hätte (BGHSt 4, 50).\n\nWegen der unzulässigen Vereidigung von Frau IB nu:\ndas Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung in den ersten Rechtszug zurückverwiesen werden.\nOb die Strafkammer auch durch die Vereidigung des Kaufmanns\nSEE, icr Sprechstundenhilfe Ste uni insbesondere der\nEhefrau VCH gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen hat, und\nob ihr obendrei noch andere Verfahrensfehler unterlaufen\nsind, kann dahingestellt bleiben. Der nun mit der Sache befaßte Watrichter muß ohnehin auf Grund der neuen Hauptverhandlung selbständig prüfen, ob einer der Zeugen der Begünstigung verdächtig ist und deshalb unbeeidigt bleiben\n\nmuß.\n\nDem Antrag der Revisionen, die Sache an ein Schöffengericht zurückzuverweisen, kann der Senat nicht entsprechen.\nSchon die Schwierigkeit der Beweiswürdigung allein gibt dem\nFall eine besondere Bedeutung, derentwegen die neue Verhandlung und Entscheidung wieder einer Strafkammer zu übertragen ist. Dje Besonderheiten der Sache lassen es aber angebracht erscheinen, sie nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO en\nein Landgericht zurückzuverweisen, das noch nicht mit ihr\nbefaßt gewesen ist.\n\nDie neue Verhandlung gibt den Beschwerdeführern Gelegenheit, die weitere Aufklärung zu beantragen, die sic nach\nihren Revisionen bisher vermissen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/1-str-265-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/1-str-265-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.899892+00:00"}}