{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-01-30_1_StR_138_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-30","aktenzeichen":"1 StR 138/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—- Sach\n\nWOgen unt\n\nhat der 1\nvom 14. #\n\nmi\nje\nga\nD\nie\nKH\nr5\n»\nFan\nan\nBa}\n[e}\n=\n[ip]\n\nbezeichnung: Egpu.ä. -\n\nerlassener Hilfeleistung\n\n. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n2\n\nai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. *illms\nBundesrichter Ür. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Kai\nals beisitzende Richter,\n\nSunlesanwalt Dr. EEE in der Verhändlung,\n\nÜberstantsanwalt En tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\n- 13 -\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nRavensburg vom 30. Januar 1963 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Beschwerdeführer wenden gegen ihre Verurteilung\nsus § 330 ce StGB zu Geldstrafen vergeblich ein, sie seien\nnicht verpflichtet gewesen, dem Bohrmeister Josct Yon\nHilfe zu leisten, obwohi ihn der rechtskräftig verurteilte\n\nMitangeklagte Mg schwer verletzt hatte.\n\nAllerdings starb Kg einige Stunden nach äem Unglücksfall. Ärztlicher Beistand, auch rechtzeitig geleistet, hätte ihn nicht am Leben erhalten und nicht einmal\nseine Schmerzen lindern können, da er sie infolge Bewußtlosigkeit ohnehin nicht spürte. Dennoch waren die Angeklagten verpflichtet, einen Arzt herbeizurufen. Denn ob\nbei einem Unglücksfall Hilfe im Sinne des § 330 c StGB\nerforderlich ist, bestimmt sich nicht danach, ob sie\n- aus der Rückschau - Erfolg versprach, sondern ist nach\nder Lage zur Zeit des Ungiücksfalles zu beurteilen. Dem\nVerunglückten muß auch dann Hilfe geleistet werden, wenn\nsie schließlich vergeblich bleibt, und selbst denn, wenn\nsich nachträglich, bei näherer Untersuchung, die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar\nerweist. Nur von vornherein offenkundig nutzlose Hilfe\npraucht nicht geleistet zu werden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt nichts anderes,\nwenn sie Hilfe im Sinne des § 330 c StGB als erforderlich\nansieht, solange sie\"möglich\" ist (BGHSt 17, 166 mit weiteren Fundstellen; BGHSt 16, 200, 203). Die Beschwerdeführer mißverstehen das nur, indem sie \"mögliche\" Hilfe\nbegrifflich der erfolgreichen gleichsetzen. Erforderlich\nist Hilfe aber auch dann, wenn ihr Erfolg ungewiß ist. Von\n\"möglicher\" Hilfe spricht das Gesetz übrigens wir In dem\nSinne, daß sie dem Hilfepflichtigen (subjektiv) möglich,\nd.h. zumutbar ist; dabei setzt es schon voraus, daß Hilfe\n(objektiv) erforderlich ist.\n\nu Dee\n\nDie Revisionsbehauptung, XD nabe die von den\nArgeklagten angebotene Hilfe abgelehnt, widerspricht\nGem festgestellten Sachverhalt. Den Versuch, ihn aufzurichten, beantwortete er zwar mit der Bitte, ihn liegen\nzu lassen. Sie erkannten aber, daß das aus körperlicher\nSchwäche, der erlittenen Verletzungen wegen geschah und\nricht, um seinen Rausch auszuschlafen. Sie erörterten\ndeshalb die Frage, ob man nicht einen Arzt holen müsse,\nkamen aber zu keinem solchen Entschluß, sondern entfernten sich, teils wegen der vorgerückten Nachtzeit, teils\num HB nicht in ein Ermittlungsverfahren zu verwickeln.\nHiernach gcht auch der Revisionseinwand fehl, den Angeklagten sei keine Hilfeleistung zumutbar gewesen.\n\nHit Recht hat das Schwurgericht ferner alle Be-\n\nschwerdeführer. als hilfepflichtig angesehen. Eugen S u\n\nVD ur& KW varen zwar erst später hinzugekommen.\nSie durften jedoch, nachdem sie den Unglücksfall und die\nNotwendigkeit ärztlicher Hilfe erkannt hatten, sich\n\nihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht schon deswegen\n\nfür enthoben halten, weil die beiden anderen Beschwerdeführer noch an Ort unä Stelle zurückblisben; denn sie\nhatten keine Gewähr, daß diese dem Verunglückten beistehen würden, Verpflichtet ein Unglücksfall mehrere Personen zur Hilfe, so sind die einen von dieser Verpflichtung nur dann befreit, wenn ihre Hilfeleistung durch den\nBeistand der anderen oder wenigstens durch die unmmittelbare Bereitschaft der anderen dazu mit Gewißheit entbehrlich wird. Nur denn ist sie nicht im Sinne des\n\n§ 330 ce StGB erforderlich (BGH VRS 10, 220 = GA 1956,\n120; VRS 14, 191; BGH NJW 1952, 394 Nr. 26).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hin 1äßt ebenfalls keinen Rechtsiehler erkennen. Die Rerisionen sind daher zu verwerfen.\n\nDr. Geier Yil1lms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-30/1-str-138-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-30/1-str-138-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.618414+00:00"}}