{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-01-29_1_StR_536_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-29","aktenzeichen":"1 StR 536/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ie\nnn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Georg K GEB aus SW Bay. Wald,\ngeboren am ED 19:5 in ni. zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Hai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 8. Oktober 1962 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. Oktober 1962,\n\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen schwerer,\nin Tateinheit mit einfacher Brandstiftung (§§ 306 Nr. 2,\n308 StGB), zugleich in Tateinheit mit Arrestbruch zu einen\nJahr und acht “Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die\nbürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsnittel kann keinen Erfolg haben.\n\nIT.A. Verfahrensrügen:\n\nDie Verteidigung macht geltend, das Gericht habe\nden Sachverständigen Dr. Schöntag nach Abschluß seiner Vernehmung aufgefordert, sein Gutachten noch einmal schriftlich zusammenzufassen. Dieses schriftliche Gutachten sei\nerst nach Schluß der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen. Am 8. Oktober 1961 sei zwar die Hauptverhandlung\n(Beweisaufnahme) noch einmal kurz eröffnet worden. Das\nschriftliche Gutachten sei aber, entgegen § 249 StPO,\nnicht verlesen und der Sachverständige Dr. Schöntag, der\nschon abgereist war, nicht mehr zu diesem Gutachten gehört\nworden. Trotzdem sei das Gutachten in der vorliegenden\n(schriftlichen) Form im angefochtenen Urteil verwendet\nworden. Mindestens sei nicht klar feststellbar, in welchen\nUmfang dieses Gutachten das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt habe.\n\nHjerzu ist zu bemerken: Nach den dienstlichen Äußerungen\ndes Sitzungsstaatsanwalts vom 15. November 1962, der drei\nrichterlichen Mitglieder der Strafkammer vom 2. Januar und\nder Stellungnahme Dr. Schöntags vom 9. Januar 1963 hat\n\nallerdings der Vorsitzende in der Verhandlung am 5. 0ktoter 1961 den Sachverständigen Dr. Schöntag in Anschluß\nan sein mündlich erstattetes Gutachten veranlaßt, seinen\nmündlichen Vortrag schriftlich niederzulegen. Diese schri:\nliche Fassung des Gutachtens (Bl. 308/313 d.A.) diktierte\nder Gutachter am 6. Oktober 1961 früh in Passau; es ging\nnoch an diesem Tag bei Gericht ein, Gleichzeitig wurde\nden Verteidiger, gemäß seinem schon in der Verhandlung vo!\n5. Oktober geäußerten Wunsch, eine Abschrift hiervon\nübermittelt, die er auf jeden Fall bei Fortsetzung der\nVerhandlung am 8, Oktober 1961 in Händen hatte; ebenso\nwie der Staatsanwalt. Diese schriftliche Fassung stellt\nnur die Zusammenfassung dessen dar, was der Sachverständig\nam 5. Oktober 1961 mündlich bei Gericht vorgetragen hatte\nund enthält keinerlei zusätzliche Ausführungen.\n\nDie Sache ist daher rechtlich im Ergebnis nicht anders\nzu beurteilen, als wenn der Sachverständige sein Gutachten\nschon in der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 1961 in\nschriftlicher Form vorgelegt und es, an seinem Inhalt fest\nhaltend, durch mündlichen Vortrag in die Verhandlung einge\nführt hätte. Die nachträglich eingereichte schriftliche\nFassung war hier nur eine Gedächtnisstütze, sowohl für das\nGericht wie für die Beteiligten. Wenn das Gericht bei\nseiner Entscheidung die schriftliche Fassung benutzte, so\nverstieß es unter den gegebenen Umständen ebensowenig\ngegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit\n(§ 261 StPO) wie im Fall der Verwendung richterlicher,\nwährend der Beweisaufnahme niedergeschriebener Aufzeichnungen. Die schriftliche Fassung war keine Urkunde, die\nnach § 249 StPO verlesbar und erst nach Verlesung verwertbar gewesen wäre,\n\nWenn der Verteidiger oder der Angeklagte meinte, an\n\nden Sachverständigen Dr. Schöntag am letzten Verhandlungstag weitere Fragen stellen zu sollen, so hätten sie beantragen können, den schon entlassenen und nach München\nzurückgekehrten Gutachter erneut vorzuladen. Dasselbe gilt;\nsoweit die Revision geltend macht, mit Rücksicht auf die\nAusführungen des Sachverständigen hätten auch an bereits\nvernommene Zeugen ergänzende Fragen gerichtet ‘werden sollen.\nDer Angeklagte und sein Verteidiger haben keine solchen\nAnträge gestellt, offenbar, weil sie keine Veranlassung\ndazu gesehen haben. Das Interesse des Verteidigers war\nvielnehr, wie die Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober 196?\n(Bl. 305 unten, 306 d.A.) ergibt, auf Feststellungen ganz\nanderer Art gerichtet (Zeitpunkt des Eingangs der Beschweräeschrift vom 18.9.1961 usw).\n\nVlieshalb der Inhalt des vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens das Gericht\nhätte veranlassen sollen, bereits vernommene, aber schon entlassene Zeugen von Amts wegen vorzuladen und erneut zu befragen, ist nicht ersichtlich. Noch weniger ist einzusehen,\nweshalb die dem Gericht nachträglich zugeleitete schriftliche Zusammenfassung des Gutachtens hätte eine solche\nPflicht begründen können, da die schriftliche Darstellung\nnichts enthielt, was der Sachverständige nicht zuvor mündlich dargelegt hatte. Der Gutachter Dr. Schöntag hat\nübrigens keinerlei Ausführungen dahin gemacht, daß der Angeklagte der Täter sei. Er vertrat vielmehr nur die Auffassung,\ndaß es sich um vorsätzliche Brandstiftung handele, was ja\nder Angeklagte ebenfalls geltend gemacht hatte.\n\nDer Fall gibt dem Senat jedoch Veranlassung, zu den\nvom Landgericht befolgten Verfahrennoch einige ergänzende\nBemerkungen zu machen:\n\nBei einem Gutachten, das in der Hauptverhandlung zunächst nur mündlich erstattet und das erst nachträglich\nschriftlich niedergelegt und dem Gericht zur Verwertung\nbei der Urteilsfindung überreicht wird, ohne daß der Sachverständige dazu noch einmal gehört wird, entsteht die\ngroße Gefahr, daß unter Verletzung des § 261 StPO etwas zur\nGrundlage des Urteils wird, was nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Im vorliegenden Fall haben\ndie Ermittlungen des Senats nach dieser Richtung zwar\njeden Verdacht ausgeräumt und zu der Feststellung geführt,\ndaß nichtsGrundlage des Urteils geworden ist, was nicht\nschon in der Hauptverhandlung ausführlich zur Sprache gekommen ist. Eine so!che sichere Feststellung wird nicht\nimmer nachträglich möglich sein. In einem solchen Fall\nkann cine auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge leicht den Bestand des Urteils gefährden. Um dem vorzubeugen, empfiehlt es sich, daß sich der Vorsitzende in\neinem so!chen Falle, nachdem er den Beteiligten vom Iinhalt des nachträglich überreichten schriftlichen Gutachten\nKenntnis gegeben hat, von den Beteiligten die ausdrückliche\nErklärung einholt, daß auch nach ihrer Auffassung das\nschriftliche Gutachten nichts enthält, was nicht schon zuvor mündlich dargelegt worden ist, und daß er anordnet,\ndiesen Vorgang gemäß § 275 Abs. 3 StPO in der Sitzungsniederschrift zu beurkunden.\n\nB. Sachlich-rechtliche Erörterung:\n\nDie Nachprüfung des Urteils insoweit läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Beanstandungen der Rovision erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des\nTatrichters, Widersprüche, Denk- und Erfahrungsfehler sinä\nnicht ersichtlich. Die Revision läßt bei ihren Angriffen\nweitgehend die Feststellungen des Urteils außer acht oder\n\nversucht, die auf drei Gutachter gestützten technischen Darlegungen der Strafkammer durch eigene zu ersetzen. Dasselbe\ngilt von den Einwendungen der Verteidigung gegen die Ausführungen des Urteils über die bedrängte wirtschaftliche\nLage des Angeklagten und der Firma ] und hinsichtlich\ndes bein Angeklagten angenommenen Beweggrundes seiner Tat.\n\nRichtig ist allerdings, daß das an sich sehr ausführliche Urteil keine ausdrücklichen Angaben darüber enthält,\nwenn und auf welche Weise sich der Angeklagte die erforderlichen größeren Mengen Spiritus (S. 34, 35 UA) besorgt,\nwann er sie an die spätere Brandstelle gebracht, dort über\nder are ausgegossen und die leeren Flaschen wieder fortgeschafft haben soll (vgl. dazu die knappen Ausführungen\n8: 31 UA: \",..., ausreichend Zeit und Gelegenheit .„....\", SO-\nwie S. 34, 35 UA). Indes hat die Strafkammer mit ihren Darlegungen ersichtlich sagen wollen, daß der Angeklagte\nauch Zeit und Gelegenheit gehabt hat, den nötigen Spiritus\nzu besorgen, unbemerkt heraufzuschaffen, auszugießen und\ndie verwendeten Behälter wieder zu entfernen. Die Verantwortung für seine Feststellungen trägt der Tatrichter. -\n\nWelchen Anlaß die Strafkammer gehabt haben sollte, den\n§ 51 StGB zu erörtern, ist nicht erkennbar.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu vervierfen.\n\nDr. Geier Seibert wWillms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-29/1-str-536-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-29/1-str-536-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.597366+00:00"}}