{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-01-29_1_StR_516_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-29","aktenzeichen":"1 StR 516/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist der Angeklagte rechtskräftig zu Strafe und dementsprechend auch zur Kostentragung verurteilt, so treffen\n\nihn stets auch dic Kosten und cigenen Auslagen einer wciteren Hauptverhandlung vor dem Tatrichter, die durch das\n\nauf einc Webenfolge beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft infolg2 Zurückverweisung der Sache notwendig wurde.\n\nBei (im Endergebnis) erfolgloser Revision der Staatsanwaltschaft können ihm in diesem Fallc Auslagen Seiner Verteidigung nur auf Grund des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit\nallein für den Revisionsrechtszug erstattet werden.","text_plain":"05,\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung : ja\n\nStPO 88 465, 467 Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 2\n\nIst der Angeklagte rechtskräftig zu Strafe und dementsprechend auch zur Kostentragung verurteilt, so treffen\n\nihn stets auch dic Kosten und cigenen Auslagen einer wciteren Hauptverhandlung vor dem Tatrichter, die durch das\n\nauf einc Webenfolge beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft infolg2 Zurückverweisung der Sache notwendig wurde.\n\nBei (im Endergebnis) erfolgloser Revision der Staatsanwaltschaft können ihm in diesem Fallc Auslagen Seiner Verteidigung nur auf Grund des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit\nallein für den Revisionsrechtszug erstattet werden.\n\nBGH, Urt. v. 29. Januar 1963 - 1 StR 516/62 - LG München II\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eugen Andreas Peter R EB zus\n\nID. “rs. ED, zetorcn 2m GE 1916\nin HOME ve:\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 28. September 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Jedoch wird in den Urteilsspruch des Landgerichts an erster Stelle der Satz\neingefügt: Die Unterbringung des Angeklagten in\ncincer Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelchnt»\n\nVon Rechts wegen\n\nff\n\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen\nfortgesctzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Die Unterbringung des wegen einer Hirnverletzung im Sinne des\n§§ 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt Ichnte das Landgericht\nab, weil es die alsbaldige Entmündigung des Angeklagten\nfür ausreichend hielt. Auf die Revision der Stantsanwaltschaft, die allein die Ablehnung der Unterbringung rügte,\nhob der Senat das Urteil in diesem Umfange auf und verwies\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlüng und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurück (Urteil des Senats vom 10. Januar 1961 - BGHSt 15,\n279). Durch Urteil vom 28. September 1962 hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten erneut abgelchnt\nund im entscheidenden Teil nur ausgesprochen, daß die\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft der Staatskasse\nzur Last fallen. Es ist nunmehr, im wesentlichen unter\nBerücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten seit der\nersten Hauptverhandlurg überwugt, daß zwar die Möglichkeit,\nnicht aber die bestimmte Wahrscheinlichkeit erheblicher\nkünftiger Straftaten des Angeklagten bestehe.\n\nMit seiner Revision wendet sich der Angeklagte\ndagegen, daß ihm das Landgericht die Erstattung seiner\nnotwendigen Auslagen versagt habe, Den Rechtfertigungsschriften ist zu entnehmen, daß er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nAuf das, was die Revision im einzelnen vorbringt,\nkommt es im Ergebnis nicht entscheidend an. Andererseits\nsind allerdings aucn die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Versagung der Auslagenerstattung begründet\nhat, nicht in allen Punkten zutreffend.\n\nDer einschlägige Abschnitt des angefochtenen Urteils\nlautets3\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil vom 5.7.1960 hatte somit im Endergebnis\nkeinen Erfolg und es verbleibt bei dem Urteilsausspruch vom 5.7.1960.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens und der sich\ndaran anschließenden erneuten Hauptverhandlung\nfallen daher der Staatskasse zur Last (§ 473\nAbs. I StPO,.\n\nDa nach wie vor der Verdacht besteht, daß der Angcklagte rückfällig wird im Sinne des § 42 b StGB,\nwar für eine Erstattung der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach § 467 Abs. II Satz 2 StPO kein Raum. Es\nbestand auch keine Veranlassung, der Staatskasse\ngemäß § 467 Abs. II Satz 1 StPO die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten aufzuerlegen, da der\nSachverhalt keine Anhaltspunkte oder Besonderheiten\naufweist, die einen Erstattungsanspruch nahelegen\nwürden\n\nDas Landgericht verkennt damit, daß kostenrechtlich streng\nzwischen dem Verfahren im Revisionsrechtszuge und dem\nVerfahren vor dem Tatsachengericht zu unterscheiden ist\nund daß das Verfahrendes ersten Rechtszuges, auch soweit\nes im Anschluß an die zurückverweisende Entscheidung des\nRevisionsgerichts stattfindet, mit dem vorausgehenden Verfahrensabschnitt bis zum ersten Urteil des Tatsachengerichts kostenrechtlich eine Einheit bildet (vgl. RGSt 30,\n128; 53, 303). Die Erwägungen des Landgerichts knüpfen\n\n- 4 -\n\nferner zu Unrecht an die Vorschrift des § 467 Abs. 2 S+PO\nan. Diese Vorschrift kommt für den ersten Rechtszug nur\ndann zur Anwendung, wenn der Angeklagte nicht verurtcilt\nworden ist. Ihre entsprechende Anwendung für den Revisionsrechtszug könnte nur in den Fällen in Betracht kommen, in\nAcnen eine Teilrevision des Angeklagten Erfolg hatte\n(BSHSt 16, 168 = JZ 1962, 763 mit Anmerkung von Gossrau),\nDenn für den hier gegebenen Fall der erfolglosen Teilrevision der Staatsanwaltschaft ist in § 473 Abs. 1 Satz 2\nStPO eine ausdrückliche Regelung getroffen, nämlich dem\nGericht die Möglichkeit gegeben, die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen nach seinem Ermessen der\nStaatslmasse aufzuerlegen.\n\nGerede deshalb ist es nun im Ergebnis nicht falsch,\ndaß das Landgericht seine Entscheidung auf § 467 Abs. 2\nSatz 1 StPO gestützt hat, denn auch diese Vorschrift stellt\ndic Entscheidung in das richterliche Ermessen. Ein Unterschied besteht allerdings insofern, als das Ermessen im\nFalle des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO in erster Linie auf\ndas Rechtsmittel und nicht auf das Verfahren im ganzen\nbezogen ist. Indessen ist den im übrigen unmaßgeblichen\nDarlegungen des Landgerichts zu § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO\nzu entnehmen, daß das Landgericht bei der Ausübung\nseines Ermessens vordringlich den Gegenstend des Rechtsmittelverfahrens im Auge hatte. Die Erwägungen, die es\nim cinzelnen bei der Ausübung seines Ermessens leitcten,\nbrauchte es im Urteil nicht mitzuteilen.\n\nSoweit andererseits die erneute Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht in Betracht kommt, hatte die Strafkammer überhaupt keine rechtliche Handhabe, die notwendigen Auslagen der Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nDenn auch für diesen Verfahrensabschnitt, der, wie bereits\ngesagt, kostenrechtlich mit dem der Revision vorausgehenden\nVerfahren vor dem Landgericht als Einheit zu schen ist,\nhatte die Kostenentscheidung nach der Vorschrift des\n\n§ 465 StPO zu ergehen, weil der Angeklagte zu Strafe verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 13, 306, 311; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. StPO § 465 Anm. 2 b). Schon die Rechtsprechun\ndes Reichsgerichts hatte ausdrücklich anerkannt, daß der zu\nStrafe verurteilte Angeklagte, auch wenn die Staatsanwaltschaft - im Ergebnis ohne Erfolg -— daneben die Anordnung\neiner Maßregel der Sicherung oder Besserung beantragt\n\nhatte und durch die Verhandlung darüber besondere Auslagen\nentstanden waren, alle Kosten des Verfahrens tragen =uß,\nauch soweit sie nur durch die Verhandlung über die Notwendigkcit der Anordnung einer Maßregel der Sicherung\n\noder Besserung entstanden sind, daß also auch in einem\nsolchen Falle die Kosten nicht zwischen dem Angeklagten\nund der Staatskasse aufgeteilt werden können (RG HRR 1940\nNr. 50). Das geltende Kostenrecht läßt keine andere Entscheidung zu. Auch wenn in einem solchen Fall über die\nAnordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung\nendgültig und rechtskräftig erst entschieden wird, nachdem die vom Tatrichter ursprünglich getroffene Entscheidung\nauf die Revision eines Beteiligten hin aufgehoben war,\n\nkann nach Ansicht des Senats nichts anderes gelten. Auch\nin diesem Falle gehören die durch die neuerliche Verhandlung vor dem Tatrichter entstehenden Auslagen noch zu\n\nden erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens und nicht\n\nzu den Kosten eines Rechtsmittels, über die nach § 4753 StPO\ndie Gerichte vielfach nach ihrem Ermessen und damit nach\neinem frcieren Maßstab befinden dürfen. Deshalb mußte es\nbei der im ersten Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 1960\n\na werner\n\nenthaltenen Kostenentscheidung von vornherein, ganz\nunabhängig von dem Ausgang der auf die Frage der interbringung beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft\nsein Bewenden haben.\n\nDas angefochtene Urteil enthält nach alledem im\nErzetnis nur einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, weil es nach der aus den Urteilsgründen getotenen Auslegung seines Entscheidungssatzes die gerichtlichen Kosten der erneuten Hauptverhandlung\nfälschlich als Kosten der Revision angesehen und deshalb zusammen mit den Kosten der staatsanwaltechaftlichen Revision der Staatskasse auferlegt hat. Diese\nunrichtige Entscheidung kann zwar den sich aus der\nKortenentscheidung in Urteil vom 5. Juli 1960 ergebenden Gekührenanspruch der Staatskasse gegen den\nAngeklagten nicht beeinträchtigen. Sie nimmt jedoch\nder Staatskasse die Möglichkeit, vom Angeklagten Ersatz für Auslagen der Staatskasse zu beanspruchen,\ndie durch die erneute Hauptverhandlung entstanden\nsind und von den früher entstandenen Auslagen getrennt\nwerden können. An diesem Ergebnis vermag der Senat\nnichts zu ändern, weil die Staatsanwaltschaft insoweit keine Revision eingelegt hat und der Angeklagte\nseine Revision in zulässiger Weise auf die ihn allein\nbeschwerende Entscheidung über die Erstattung seiner\nAuslagen beschränkt hat.\n\nnr\n\nDez Senat erschien es angekracht, den Urteilssrrucskh\näurch die Aufnahme der den Gründen zu entnekmenden Sachentscneidung zur Frage der Untertringung klarzustellen.\n\nDr. Geier Seitert Willas\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-29/1-str-516-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-29/1-str-516-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.572097+00:00"}}