{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-01-29_1_StR_198_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-29","aktenzeichen":"1 StR 198/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"184. 198/63\n2123 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Heinz R 1 eus ICE, Lanäkreis\nSEE, schoren ar GE 1940 in SCHERE 05,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 30. Juli 1965, an ‚ger teilgenommen haben:\n\nSenatspräoident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mei\n\n- Bundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter, -\n\nBundesanwalt Dr. GEREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ira das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 29. Januar 1963, soweit cs ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nDice weitergehende Revision des Angeklagten wird vor-\n_ worfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wira ic Sache, auch zur\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, en das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2. ff\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher\nNMotzucht zu zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der dl\nUntersuchungshaft verurteilt und ihm dio bürgerlichen Ehrenrechte auf dic Dauer von zwei Jahren aberkannt. Seine Revision, die dic Verletzung des förmlichen und des sachlichen\nRechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die e Verfahrensrügen\n\n1) Dice Revision beanstandet, daß im Urteil getroffene\nFeststellungen über die Fanilie des ‚Angeklagten, insbesondere\nüber dic Persönlichkeit seines Yaters und seines Bruders,\nnicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen. Das\nist nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der\nStrafkamner, des Landgerichtsdircktore u. jedenfalls\nzum Teil richtig. Der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO\nsteht danach fest.\n\nZwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung dem Angeklagten die von seinem Elternhause ausgehenden schlechten\nUmwelteinflüsse.. ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten\n(UA 34); Andererseits Hat: es ‚aber \"seine: wenig erfreuliche\nPersönlichkeit\" (wa 34). und die Tatsache, #daß er eine wenig\nstrafempfängliche- Persönlichkeit bar jeden Willens, sich nach\nden Belangen der Gemeinschaft zu ordnen, ist\" (UA 35), straf-\n. schärfend- berücksichtigt. Es’ ist nicht. sehr wahrscheinlich,\naber doch‘ nöglich,. daß bei dieser strafschärfenden Wertung\nder Persönlichkeit des \"Angeklagten auch die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils’ über das asoziale Milieu seines\nElternhauses eine Rolle ‚gespielt habe. Darum, läßt sich nicht\nausschließen, daß das angefochtene: Urteil im Strafausspruch\nauf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht,. Den Schuläspruch\n\n- 3.\nberührt dieser Mangel jedoch nicht.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht\nnicht zugleich mit § 261 StPO auch § 264 Abs. 1. StPO\nverletzt, der etwas ganz anderes betrifft.\n\n2) Keinen Erfolg haben kann die Revision mit der weiteren\nRüge, der Zeuge Sc sci unter Verstoß gegen § 59 StPO\nnach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben.\n\nDas Landgericht hat von der Vereidigung des Zeugen nach\n\n8 61 Nr. 3 StPO abgesehen, \"weil seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beikomnt\". Es hat sich nicht dazu geäußert,\n\nob nach seiner Überzeugung auch unter Eid 'keine wesentliche\nAussage zu erwarten sei. Dieser Verstoß gegen § 61 Nr. 3 StPO\nist jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß gerügt, so daß\ndas angefocht ene Urteil schon aus diesem Grunde wegen des\naufgezeigten Fehlers nicht aufgehoben ı werden Kamen\n\nDie Ausführungen der Revision: gehen inhaltlich dahin,\ndaß sie die Nichtvereidigung des Zeugen _] beanstanden,\nweil seine- Aussage doch wesentlich gewesen sei:\n\nOb eine Aussage von wesentlicher Bedeutung ist, hat der\nTatrichter zu entscheiden. Behauptet: die Revision, die Aussage sei entgegen der Annahne des Tatrichters doch wesentlich gewesen, so kann. sie nur: durchdringen, wenn dies. den.\nEntscheidungsgründen- tatsächlich zu entnehmen ist (BGH\nRW 1951, 325), wenn also’ die: Entecheidungsgründe ergeben,\ndaß das Gericht entgegen dem Beschluß über die Nichtvereidigung der Aussage doch. wesentliche Bedeutung beigemessen\nhat (BGHSt 1, 8, 115 7, 281; 282 f; BGH Urt. v. 25. Februar\n1954 - 3 StR 548/52), oder wenn das Urteil erkennen läßt,\ndaß die Aussage tatsächlich: von Bedeutung gewesen ist\n(BGH VRS 5, 283).\n\n-4-\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils ergeben deutlich,\ndaß weder das Landgericht der Aussage des Zeugen Scn\n‚entgegen dem Beschluß über die Nichtvereidigung wesentliche\nBedeutung beigemessen hat, noch die Aussage tatsächlich\nvon Bedeutung gewesen ist.\n\n. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Persönlichkeit\nund der Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika Sch auseinandergesetzt. Es führt aus, daß die Einzelheiten des Vorun an dem der frühere Mitangeklagte. Scg> und der Zeuge\n\nSc beteiligt waren, nicht interessieren, daß es also\n| auch für die Glaubwürdigkeit der Monika. ScHiib auf die\n\nAussage SCHE: zu dem Vorfall nicht ankommt. Diese\nErwägung des Landgerichts lag umso näher, als bei dem Vorfall alle Beteiligten erheblich unter Alkoholcinfluß standen.\n\n(UA 9, 24) und sich die Sachdarstellungen der Monika Schggw,\ndes Angeklagten Rund des früheren Mitangeklagten Sir\n\nzum Äußeren Tathergang im wesentlichen deckten (VA 27).\n\nDer Beschluß des Landgerichts, den Zeugen. Summe unver- =\n\neidigt zu lassen, weil seiner Aussage keine wesentliche\nBedeutung zukomme, kann darum aus. Rechtsgründen nicht mit\nder Begründung beanstandet werden, ‚die Aussage des Zeugen\nsei doch wesentlich ‚gewesen. Das dahingehende Vorbringen\nder Revision richtet sich in unzulässiger Weise gegen cine\nErmessensentscheidung. des ‚Tatrichters, die keinen Rechtsfehler erkennen 1ä8t, insbesondere weder eine rechtlich.\n\nunzulässige Ermägung ? noch einen Ermessensmißbrauch enthält. E\n\nSelbst wenn aber die Strafkammer den } Zeugen er \"\"y\nzu Unrecht nicht vereidigt hätte, : ‚hätte sich. ein solcher:\nFehler nur auf das ‚Verfahren gegen. den früheren Mitange-\n\nklogten SUP auswirken können. Für.die Verurteilung des\nAngeklagten REED spielte der Vorfall, über den Sciiii>\n\n-5.-\n\nvernommen wurde, Kcinc Rollc. Auf einem etwaigen Verfahrens.\nverstoß bei der Nichtvercidigung des Zeugen Sci»\nkönnte das Urteil gegen den Angeklagten Reg riicht beruhen,\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie. Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Verstoß gegen § 261 StPO führt zur. Aufhebung des\nangefochtenen Urteils im Strafausspruch mit-den dazu ge-\n\ntroffenen Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht. Die ‚weitergehende ‚Revision\n\nist zu verwerfen. u\n\nDr. Gier 0 8elbert 0. ‚Pischer\n\nMi ... Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-29/1-str-198-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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