{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-01-22_1_StR_451_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-22","aktenzeichen":"1 StR 451/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Naınen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürgermeister Franz R (EEE\nER, dort gcboren am EEE ' 903;\n\n2, den Ratschreiber Karl 2 aus Ve\nGB, üort geboren am 5,\n\nwegen Untreue u...\n\n1°\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Januar 1963, an der teilgenommen häben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 11. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Untreuefall Volksbank Stege (C II 2 der\nUrteilsgründe),\n\n2. im Strafausspruch zum Untreuefall Bezirkssparkasse Ste (C 11 5 der Urteilsgründe),\n\n3, im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Re „escn\nFalschbeurkundung (im Amt) in Tateinheit mit Beihilfe zum\nversuchten Betrug, den Angeklagten ZB ::cscn Anstiftung zur Falschbeurkundung (im Amt) tateinheitlich\nbegangen mit versuchtem Betrug, beide Angeklagten ferner\nwegen Untreue in drei Fällen zu Gesamtgefängnis verurteilt.\nIhre Revisionen haben zum Teil Erfolg, im wesentlichen\nnur auf die allgemeine Sachrüge hin.\n\nI. Untreuefall Volksbank St\n\n1. Die Rechtsansicht der Strafkammer ist nicht zureichend begründet, die Angeklagten hätten der Gemeinde\nCD Nachteil zugefügt, FÜ 215 Bürgermeister, ZU 2:1: für das Finanzwesen zuständiger\nBeamter. Beide sagten pflichtwidrig unter Umgehung des\nGemeinderats und der Rechtsaufsichtsbehörde einer in der\nNachkriegszeit im Ort ansässig gewordenen Textilfabrik,\nder \"CE 6, Gie Übernahme wochselmäßiger Haftung\nfür einen Kredit der Volksbank Stv on 100.000 DM zu.\nSie übersandten die Wechsel, die RW für die Gemeinde ausstellte und die \"Wi\" XC annahm, der Bank\nzum Diskont. Die Strafkammer meint, die Gemeinde sei der\nBank wechselrechtlich verpflichtet. Nach § 94 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GO - vom 25. Juli 1955\n(GB1 129) bedarf jedoch die Gemeinde außer zur Übernahme\nvon Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen\nauch \"zur Bestellung anderer Sicherheiten\" der Genehmigung\nder Rechtsaufsichtsbehörde, d.h. des Landratsamts (§ 119\n\nAU,\n\nBR\n\nI\n\nSatz 1 GO). Demnach ist auch dic Übernahme wechselmäßiger\nHaftung für fremde Schuld genehmigungspflichtig. In dem\nUrteil verlautet nichts, ob diese Genehmigung erteilt\n\nist. Bis zu ihrer Erteilung sind indes bürgerliche Rechts:\ngeschäfte der Gemeinde unwirksam; sie sind sogar nichtig,\nwenn dic Genchmigung versagt wird (§ 117 GO). Dice Unwirksamkcit des der Wechselbegebung zugrundeliegenden Vertrag:\nkann dcr Schuldner dem Wechselnehmer, seinem Vertragsgegner, ohne weiteres entgegenhalten (vgl. § 16 Abs. 2,\n\n§ 17 WG), Daher muß die Strafkammer näher darlegen, inwiefern die Gemeinde der Bank aus den Wechseln, soweit sie\nnicht eingelöst wurden, rechtswirksam verpflichtet unä daf\nsie insoweit geschädigt ist. Möglicherweise schwebte dem\nLandgericht vor, die Volksbank könne, bei Empfang der\nWechscl guten Glaubens an die landrätliche Genchmigung,\nic Gemeinde nach Treu und Glauben, kraft Rechtscheins,\nwelchselmäßig haftbar machen; oder sie könne sie einem\nRechtsstreit aussetzen und dadurch in ihrem Vermögen gefährden, sei es durch Weitergabe der Wechsel, sei es,\n\nweil die Geltung der Grundsätze über die Haftung kraft\nRechtsscheins auch gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften, mag sie auch nicht vollen Umfangs in der Rechtsprochung anerkannt sein, doch im Schrifttum verfochten\nwird (vgl. dazu und über den Unterschied zwischen dem\nInnchalten von Zuständigkeitsregelungen und Genehmigungserfordernissen zur Beobachtung bloßer Vorschriften für\ndie Form der Verpflichtung RGZ 157, 207; BGHZ 6, 330 und\n21, 59, 64 mit Schrifttumsangaben; BGH MDR 1955, 4053\n\nNr. 387; BGH Urt. vom 28. Juni 1956 - II ZR 327/53 -).\nEin Schuldspruch unter so verändertem rechtlichen Gesichtspunkt würde aber genz andere Feststellungen voraussetzen\nols bisher, vor allem zur inneren Tatseite.,\n\nKemer ..\n\nne\n\n2. Das Landgericht muß Serner klarstellen, worin\nes die schädigende Treuwidrigkeit und worin es den äurch\nsie begründeten Schaden sicht. Das ist nicht nur für den\nInhalt des Vorsatzes, sondern auch für den Schuldumfang\nvon Bedeutung. Wärc schon in der - später etwa genchmigten -\nHaltungszusage gegenüber der Wii: KC ein Nachtcil\nim Sinne des § 266 StGB zu finden, so umfaßt er nicht bloß\nGen Betrag der schließlich protestierten Wechscl von\n55,000 DTM oder gar nur des Ausfalls der Gemeinde im\nKonkurs dor VCEEEED -KG., sonäern - als Vermögensgefährdung - den gesamten Betrag von 100.000 DM. Besteht der\nNachteil für dic Gemeinde erst in der Wechselverbindlichkeit selbst, so beschränkt sich der Schuidvorwurf gegen\nden Angeklagten RB auf diejenigen Wechsel, die er\nunterschricb,erstreckt sich jedoch nicht auf die von seinem\nVertreter. unterzeichneten Wechsel - es sei denn, daß er\ndiesc ebenfalls der Volksbank einreichte. Außerdem scheiden\naus dem Schadensumfang solche Wechsel aus, die ur der\nVerlängerung dienten; sie begründeten keinen neuen Schaden.\nJedenfalls ist bisher nichts dergleichen festgestellt.\n\n3, Die Strafkammer hat den Treubruchstatbestand angewandt. Näher liegt - beim Angeklagten Rw a1s dem\nvertretungsberechtigten Bürgermeister der Gemeinde (§ 42\nAbs. 1 G0) - dic Annahme des Mißbrauchstatbestandes.\n\nII. Untreuefall Bezirkssparkasse St»:\n\n1. In diesem Falle bleibt der Schuldspruch bei\nBestand, wenn auch nicht in vollem Umfang. Die Angeklagten\nbewirkten durch pflichtwidriges Verschweigen ihrer Eigenmächtigkeiten und vorsätzlich unvollständige Unterrichtung\n\nder Gemeinde über inre wirtschaftliche Lage und die der\nVu: : daß der Gemeinderat der Bezirkssparkasse\nSt@W zegenüber äic Haftung für eine Wechselschuldä der\nVD -75 ir Höhe von 100.000 DM übernehm, das Loendratsamt diesen Beschluß genchmigte und die Gemeinde \\Wechscl über/entsprechenden Gesamtbetrag ausstellte. Dieser\nSechverhalt erfüllt den Treubruchstatbestand des § 266 StGB\nwie dic Strafkammer zutreffend angenommen hat. Daß sie den\nAngeklagten als Schaden nur eine Summe von 95.000 DH anrechnet und davon noch die zu erwartende Konkursquote\nabzieht, beschwert die Angeklagten nicht.\n\n2. Zu Unrecht bezieht das Urteil jedoch die Verlängerung der Wechsel in den Untreuevorwurf ein, Sie war\nfreilich cbenfalls pflichtwidrig; indessen ist nichts dafür dargetan, daß sie neuen Schaden verursacht hätte. Sie\nscheidet daher aus dem Schuldvorwurf aus. Diese Veränderung\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall.\n\nIII. Untreue durch Gewährung von Darlehen (C II 1\nder Urteilsgründe).\n\n1. Auch hier sind an sich Unklarheiten im Urteil\nzum Merkmal des \"Nachteils\" zu beanstanden. Ob ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB aus einer vorsätzlichen Treuwidrigkeit entstanden ist und welcher, muß durch einen\nVergleich des Bestands des anvertrauten Vermögens vor und\nnach der treuwidrigen Handlung ermittelt werden. Die Angeklagten gewährten der WEB X: mehrere Darichen\neigenmächtig unter Umgehung des Gemeinderats und der Gemeindekasse (§ 24 Abs. 1, § 108 60) und entgegen 8 4\nAbs. 2 der 2. DVO GO vom 31. Januar 1955 (GB1 241) ohne\n\njede Sicherheit. Sic wußten um die schwere Verschuldung\ndes Unternehmens, scine ständige Geldverlegenheit und\nKrcditnot; sic erkannten sogar die drohende Gefahr scincs\nZusammenbruchs. Zwar nofften sie, \"es werde alles gut\nschen\", Sie rechnceten aber mit der Möglichkeit, daß \"die\nGercinde ihr Geld verlieren könne\" und nahmen das in Kauf,\nDernach schäädigten sie sie um den vollen Betrag der Dar-Icken; denn sie tauschten vollwertige Bankguthaben der\nGomeindo gegen zweifelhafte, wenn nicht wertlosc Fordezungen an die Wäschetruhe ein. Darlehensrückzahlungen\nfallen nur als Wiedergutmachung des Schadens bei der\nStrafzunessung ins Gewicht, machen ihn aber nicht ungeschehen. Es benachteiligt die Beschwerdeführer jedoch\nnicht, daß die Strafkammer ihnen (in der Sachverhaltsschilderung) nur den Betrag der noch offenen Darlchensschuld anrechnet, diese noch um die voraussichtliche\nKonkursquote vermindert und (bei der rechtlichen Würdigung)\n| als für § 266 StGB tatbestandlichen Nachteil sogar nur\n\n} eine Gefährdung des Gemeindevermögens anlastet.\n\nEEE + icon. Song\n\n2. Unschädlich ist es dem Urteil, daß die Strafkammer den Troubruchstatbestand des § 266 StGB wie bei\nZU, so ebenfalls bei Riesterer angewandt hat\n(siehe dazu I 3).\n\nDie Foststellungen zur Rechtswidrigkeit und zur\ninneren Tatseite sind rechtsfehlerfrei. Belanglos ist es,\nwas der Gemeinderat beschlossen hätte, wenn die Angeklagten seine Zustimmung zu den Darlehen nachgesucht hätten.\nZur Beurteilung steht gerade, daß sie das bewußt unterlassen haben, Soweit sie ihr Verhalten nur anders als im\nUrteil gewürdigt wissen wollen, steht ihrem Vorbringen\n% 3%7 StPO entgegen.\n\n-\n\nIV. Allgemeines zu den Untreuefällen,\n\nEntgegen der Meinung der Revisionen hindert es nicht\ndie Anwendung des § 266 StGB, daß die Angeklagten das Betreben leitete, das Unternehmen der VEEEEEEB-KG 1ebensfähig und der Gemeinde als Steuerzahler zu erhalten, und\nes so auch in den Stand zu setzen, hohe ältere Schulden\nan die Gemeinde abzutragen, Eigensüchtiges Handeln setzt\ndie Vorschrift nicht voraus, Nach dem Urteil hatte das |\nBestreben der Beschwerdeführer zudem keine greifbare Aussicht auf Erfolg. Sie hegten nur eine unbestimmte Hoffnung\ndarauf. Eine solche ist ohnc jeden Vermögenswert. Nur dann\nist das Wagnis ungetreuen Verhaltens für § 266 StGB nicht\ntatbestandlich, wenn dieselbe Handlung, die die anvertrauten Vermögensinteressen schädigt, ihnen zugleich nützlich ist und wenn der Vorteil den Nachteil derart aufwiegt,\ndeß ein Schaden gar nicht entsteht, Davon ist hier keine\nRede.\n\nRechtlich einwandfrei hat das Landgericht ferner\ndargeten, deR ZU nicht v1o2 als Gehilfe Riesterers\nhandelte, sondern sein Mittäter war, weil er ihm,von gleichem Tatwillen geleitet, vermöge besseren Überblicks, langjähriger Erfahrung im gemeindlichen Finanzwesen durch fachkundige Vorbereitung und sachkundige Unterstützung sein\nhandeln erst ermöglichte.\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich, daß die Strafkammer die Untreuetaten als selbständige strafbare Handlungen, nicht als Einzelfälle einer fortgesetzten Tat angeschen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ZI\ngenügt cs für die \"Gleichartigkeit\" der Einzelhandlungen\n\nCasa\n\nrn Br\n\n‚nicht, daß sie sich gegen dassclbe Rechtsgut richten und\n\ndemselben Straftatbestand unterfallen, Gleichartigkeit\nsetzt außerdem gleiche Begehungswcise voraus. Gerade daran\nfehlt es hier, wie die Strafkammer zutreffend annimmt.\n\nDie schriftlichen Revisionsausführungen des Angeklagten REED schen teils an den Feststellungen des\nUrteils vorbei, teils mißdeuten sic sic durch unvollständige oder sonst schiefe Wiedergabe und durch Herauslösen\naus dem Zussmmenhang. Sic sind offensichtlich unbegründet.\n\nSomit sind beide Rechtsmittel zum ersten Untreuefall\n(C II 1 der Urteilsgründe) und zum Schuldspruch im Untrevefall Bezirkssparkasse St (C 11 3 der Urteilsgründe)\n-— abgeschen von der Änderung im Schuldumfang - zu verwerfen,\n\nV. Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit versuchtem Betrug.\n\n1, Zu diesem Punkt greift allein der Angeklagte\nEEE ias Urteil an. Er wendet sich gegen den\nSchuldspruch wegen versuchten Betrugs, jedoch vergeblich.\nEs ist rechtlich unerheblich, daß der Gemeinderat dem Angeklagten für seine Person die Bezüge der Besoldungsgrupne\nA 10 Landesbesold6 vom 27. Januar 1958 (Bd-Württ.GBl 17)\nbewilligt hatte. Denn diesen Beschluß hatte die Rechtsaufsichtsbehörde - zunächst formlos - als ungesetzlich bezeichnet und dic Besoldung des Beschwerdeführers aus der Gruppe\nA 10 nur unter der Voraussetzung für zulässig erklärt,\ndaß er \"vor Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes\"\nzum Oberinspektor befördert worden sci. Um der förmiichen\nBeanstandung des Beschlusses vorzubeugen (§ 121 GO) und\n\nsich im Genuß der höheren Besoldung zu erhalten, fertigte\nZU fälschiich, unter Rückdatierung, den Entwurf\nciner Urkunde über seine Ernennung zum Oberinspektor an,\nlicß ihn von FÜ unterschreiben und sandte ihn dem\nLandratsamt ein, Nach der zutreffenden Annahne der Strafkammer kam es ihm also darauf an, jenes Amt über dic Gesetzmäßigxeit sciner Einstufung in die Besoldungsgruppe\n\nAi 10 zu täuschen und dadurch davon abzuhalten, daß es von\nder Gemcinde die Rückgängigmachung der Maßnahme verlange\noder sic selbst aufhebe (§§ 121, 123 GO). Mithin wollte\n\ner die Rechtsaufsichtsbehörde hindern, zu scinen Ungunsten\neinzugreifen und sic demgemäß zu einer Verfügung über das\nVermögen der Gemeinde zu seinen Gunsten veranlassen\n\n(BGH Urt. vom 3. Dezember 1957 - 1 StR 486/57 -). Daher\nliegt seine Verteidigung neben der Sache, cr habe die Gemeinde weder getäuscht noch geschädigt, weil diese mit\nscincr Besoldung aus der Gruppe A 10 einverstanden gewesen\nsci. Zudem ist im Urteil nicht festgestellt, daß er den\nGemeinderat von der selbsterfundenen Ernennung zum Oberinspektor unterrichtet habe.\n\nDurch die Annahme nur eines Betrugsversuchs ist der\nAngeklagte nicht beschwert. Auf sich beruhen kann auch, ob\ndas Landgericht, das Landratsamt oder der Angeklagte es\nüberschen hat, daß das Landesbesoldungsgesetz nach § 44 in\ndem hier maßgeblichen Abschnitt rückwirkend zum 1, April\n1957 in Kraft trat, und ob das Landgericht mit der Wendung\nvom \"Inkrafttreten\" die Verkündung des Gesetzes am\n31. Januar 1958 meinte oder ob der Angeklagte mit der Rückdatierung der \"Ernennungsurkunde\" auf den 19. August 1957\nnur einen untauglichen Täuschungsversuch unternommen hattc.\n\nrn en nr nn\n\n10 -\n\nDenn die Merkmale eines Betrugsversuchs trägt sein Verhalten in jedem Falle.\n\n2, Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt nimmt der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich von der Revision aus. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch unwirksam, da ein einheitlicher Schulespruch, wegen tatcinheitlich begangener Straftaten, nicht\ngeteilt werden kann. Der Senat hat deshalb das Urteil auf\ndic allgemeine Sachrüge im ganzen geprüft,\n\nDabei hat sich das Bedenken ergeben, daß die Strafkammer nicht allein die Herstellung der Ernennungsurkunde,\nsondern auch die Beurkundung ihrer Aushändigung an deu Beschwerdeführer, die Riesterer zu den Personalakten brachte,\nals (falsche) öffentliche Beurkundung angesehen hat. Personalakten werden für den inneren Dienst der Behörde eingerichtet, stehen nicht jedermann zur Einsicht offen (vel.\n§ 55 Abs. 2 Württ.-Bad. LandespersonalvertretungsG vom\n30. Juni 1958 - GBl 175 -) und sind daher nicht dazu bestimmt, Beweis im Rechtsverkehr für und wider jeden zu\nführen. Das Versehen ist dem Urteil indes unschädlich,\nweil jedenfalls die falsche Beurkundung der Ernennung des\nBeschverdeführers zum Oberinspektor alle Merkmale des\n§ 348 Abs. 1 StGB enthält und der Strafausspruch, wie die\nZumessungsgründe ergeben, von dem Irrtum über den Schuldunfang nicht zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt\n\n> ar\nISVo\n\n- 11 -\n\nHicrnach ist sein Rechtsmittel insoweit zu ver-\n\nverfen.\n\nDr, Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/1-str-451-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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