{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-01-21_1_StR_156_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-21","aktenzeichen":"1 StR 156/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: nein\n- Nur zu S. 4 - 6 des Urteils -\n\nStGB 8&E 177, 2253 ff\n\nTateinheit zwischen Notzucht und Körperverletzung\nist rcchtlich möglich.","text_plain":"2122 09\n\nNachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: nein\n- Nur zu S. 4 - 6 des Urteils -\n\nStGB 8&E 177, 2253 ff\n\nTateinheit zwischen Notzucht und Körperverletzung\nist rcchtlich möglich.\n\nBGH,Urt.v. 2. Juli 196% - 1 StR 156/63 IG Regensburg\n\nPL\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Siegfried > EEE\naus RB, :cvoren an GE 1235 in SW Sachscn,\n2.3t. in Untersuchungshaft,\n\nvesen Notzucht u.\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 2. Juli 1963, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seitert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hütcner\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. a)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n21. Januar 1963 wird verworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragens\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft\nseit dem 22. Januar 1963, soweit sie drei\nNonate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechret.\n\nVon Rechts wegen\n\nu un a a an un ven m rn m rn nd\n\nIo Der Angeklagte, damals Bundeswcehr-Obergefreitcr,\nvergevaltigte an 30. April 1961 ir einer kabine des Kasernennbeorts die 58 Jahre alte Reinemachefrau Philomena Ei\n\nAn Ss Januar 1962 notzüchtigte er sie erneut nechdenm es\n\nihr zelunden war, sie in den von ihm geführten Kraft-\n\n“nzen zu locken. - Am späten Abend des 22. Fetruar 1962\nverfolgto er die Schwestern Christiane Ne (zet-\n\nEEE 1241) und Doris_Np (cct - 5) zusammen\n\nmit einem unerkannt gebliebenen Komplizen, in seinem\n\nkraftwagen, um - jeder mit einem der Opfer - gewaltsam\nzum Geschlechtsverkehr zu kommen. Durch das unvermutete\nAuftauchen eines anderen Kraftlahrers wurden die Täter\nan der Ausführung ihres Vorhabens gehindert, verfcigten\njedoch danach die Mädchen noch tis zu ihrer Wohnung. -\nIn_derselben_ Nacht überfiel der - wieder von seinen\n\nEomplizen tegleitete -— Angeklagte die im 5. Konate\nschiangere Näherin Erika Saw (zer. GEB) una\nschleppte sic zu seinem Wagen. Lurch das Auftauchen\n\neines anderen Kraftfahrers gestört, ließ der Angeklagte\ndas Kädchen los und fuhr davon. - Am späten Abend des\n\n24. Juni 1962 lockte der Angeklagte die Angestellten\nHildegard MB (zer. 17.3.1944) und Irmgard MR est:\n20.11.1954) in seinen Wagen. Er hielt an einsamer Stelle.\nZunichst griff er Hildegard Mb an, die ihn jedoch\nakwehrte. Daraufhin wandte er sich der - durch einen\ndoppelseitigen Klumpfuß behinderten Irmgard FIR\n\nun mit ihr gewaltsam zu verkehren. Unterdessen gelang\n\nes Fildegard MW, die verriegelte “agentür zu öffnen\nund zu entkommen. Der Angeklagte vackte nun Irmgard RED\nund vollzog mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr.\nDann lioß er das Mädchen liegen und fuhr davon.\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Taten\nwie folgt verurteilt:\n\na) wegen zweier sachlich -zusnmmentreffender Verbrechen\nder Notzucht (Fälle be)\n\nb) zweier weiterer rechtlich zusammentreffender,\ngemeinschaftlich begangener versuchter Vertrechen der Entführung in Teateinheit mit zwei\nrechtlich zusammentreffenden, zenmeinschaftlich\n\nbegangenen versuchten Verbrechen der Kotzucht\n(Fälle Christiane und Doris Tg;\n\nc) eines weiteren versuchten Verbrechens der Not-\n\nzucht (Fall Sogn),\n\nsowie d) wegen zweier weiterer rechtlich zusammentreffenden\nVerbrechen der Entführung in Tateinheit mit einen\nVerbrechen der Notzucht, dieses rechtlich zus=mmentreffend mit einem Vergehen der fahrlässigen\nFörperverletzung und zwei tateinheitlich tegangenen Vergehen der Beleidigung (Fall Te: ww)\n\nzur Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Konaten Zuchthaus.\n\nDem Angeklagter wurden die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Lauer von 3 Jahren aberkannt. Ferner wurde\ndie Verwaltungstehörde angewiesen, dem Angeklagten\nvor Ablauf einer rfrist von 5 Jahren keine neue Fahrerlautnis zu erteilen.\n11I. Die Revision des Angeklagten erhett die allgemeine\nSachbeschwerde. Auf Grund dessen und der bezüglich der\nStrafanträge gebotenen Prüfung von Amts wegen ist zu\nsagen:\n\na) In den Fällen Be ist das Urteil unkedenklich.\n\nbt) Auch im Fall der Schwestern (Christiane und Doris) TE\n158t die Beurteilung der Strafkammer keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nWas die nach 8 236 Abs. 2 StGB insoweit erforderlichen\nStrafarträge betrifft, so hatte zunächst der Vater der\n\n-4-\n\ndamals 20 und 18 Jahre alten Mädchen am 24. Februar 1962\n\"iür alle Fälle\" Strafentrag gestellt (Bl. 31, 31 R&.2.\nDie Xädchen selkst erklärten am 26. Februar, sie wollten\ndic Stellung des Strufantrags ihren Eltern überlassen\n\"21. 35 d.A.). Die Eltern (§ 65 Aks. 1 Satz 2 StGB;\n\nArt. 3 SG) haben dann am 5. März 1962 wegen \"tätlicher\nBeleidigung\" Strafantrag gestellt (Bl. 36, 37 deAe.)-»\n\nIn der, von der Polizei in den Antragsvordrucken ver-\n“endeten rechtlichen Bezeichnung liegt keine Einschränkung\nbezüglich der versuchten Entführung. In Verbindung mit\n\ndem schon vom Veter \"für alle Fälle!\" gestellten Strafantrag ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Willen\nder Eltern die Tat unter allen in Betracht kommenden\nrechtlichen Gesichtsp.nkten verfolgt werden sollte\n\n(BGH IS 8 61 £tGB Nr. 1 b; BGH Urteil vom 20. März 1962,\n\n1 £tR 51/62 S. 3),\n\n\\\n,\n\nc}) Auch zum Foll SB erzeten sich keine rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten.\n\n4) Im Fall VB - TB besteht nur Anlaß zu folgenden\nBemerkungen: Die verletzten Mädchen haben rechtzeitig\nStrafartrag gestellt, und zwar Hildezard MB \"Wegen\nReleidigung\", Irmgard FilWvegen \"Körperverletzung\",\nSachbeschädigung und Beleidigung\" (Bl. 14 und 13 d.A.).\n\nAuch hier ist davon auszugehen, daß die Strafanträze\n\ndie Verfolgung des Täters wegen Entführung mit umfaßten\n\n(vgl. die vorstehenden Ausführungen zu III t im Fall RR) .\n\nDie Verurteilung wegen fahrläsaiger Körperverletzung\nzum Nachteil Irmgard Rs neben der wegen Notzucht\n(§ 75 StGB) war rechtlich möglich. Daß die Strafkamner\nhier zu Gunsten des Angeklagten statt vorsätzlicher\nKörperverletzung nur fahrlässige annahm, tictet keine\n\nBesonderheit, Nach den Feststellungen erlitt Irmgard RB\neine Kratzwunde an der Schamlippe, Hautakschürfungen\n\nund Kratzeffekte am Erust- und Halsansatz sowie einen\nDluterguß am linken Augenlid. Diese - nicht ganz zerinefürigen -— Verletzungen entstanden dadurch, daß der Angelagte Irmgard MP, wenn sie sich aufkäumte, immer\nwieder zurückdrückte und ihr schließlich zwischen die\nScharlippen grifT.\n\nDie in Vollzug des Geschlechtsverkehrs selbst liegende\nKörperverletzung des Opfers (üble und unangemessene Eehardlung) mag zwar ala notwendige, jedenfalls rerelmäfige\nErscheinungsform der Notzucht in dieser aufgehen (vgl.\nnllgemeins RGSt 60, 117, 122; EGASt 9, 30, 31). Sonstige\nVerletzungen, die der Notzuchtstäter dem Opfer beibrirst,\nz.B, durch Schläge, rohe Griffe, Defloration, oder Folgen\näer Tat (z.E. Schockwirkungen) fallen ater nicht unter\ndic Gesetzeseinheit, denn sie sind kein üerkmal, das\nder Tatbestand des § 177 StGB tegrifflich in sich\nschließt. Der Widerstand des Opfers kann auch durch\ndie geschützten Rechtsgüter der Notzucht und der Körperverletzung verschieden. Das Urteil des Senats vom 14.7.1955,\n1 StR 728/54, nur auszugsweise wiedergegeben GA 1956,\n\n316, 317 nimmt zwar zur Frage des Zusammentreffens von\nNotzucht und Körperverletzung nicht ausdrücklich Stellung;\nvel,. dort 5. 5: \"nicht wenigstens der fahrlässigen\nKörperverletzung schuldig gemacht hat ...\". Der Senat hat\njedoch im Urteil vom 19. März 1963, 1 StR 39/63 (S. 5)\n\n!ür die gefährliche Körperverletzung die Möglichkeit von\nTateinheit mit Notzucht bejaht. Die gleiche Auffassung\ntezüglich der Körperverletzung schlechthin ergitt sich\n\n; ebenso Schönke/Schröder, 10. Aufl., VI zu\nStGR.\n\nDie zugleich geschehene Verurteilung wegen Beleidigung der beiden Mädchen ist bei den festgesteliten\nSachverhalt ebenfalls unbedenklich (S. 64 - 67 UA; vel.\ninsoweit EGH GA 1956, 317). Das Landgericht hat die\nBeleidigung von Irmgard Rohr darin gesehen, daß der\nAngeklagte in Gegenwart Hildegard NWBs tezann, sie\nzur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Die\nStraikarmer hat weiter eine Beleidigung beider Mädchen\nAarin gefunden, daß der Angeklagte, schon bevor er\nYeralt gegen Irmgard Rp anwendete, jeweils einem\nYädchen in Gegenwart des anderen unter den Rock\ngriff oder ihm den Rock hochschot und schliefklich\nxkußerte: \"Jetzt pack ich zuerst die Irmgard zusammen,\nund dann kommst Du daran!\".\n\nDaß der Angeklagte nicht auch wegen versuchter\nNotzucht an Hildegard NEW una wegen Freiheitsteraubung teider Mädchen - BGH ÜDR 1956, 144 - verurteilt ist, beschwert ihn nicht.\n\ne) Auch der Strafaussepruch und die Verhängung einer\nSperrfrist (EGHSt 10, 94 ff) weisen keine Rechtsfehler\nzum aechteil des Angeklagten auf. Es beschwert ihn\nnicht, daß die Anwendkarkeit des § 20 a Aks. 2 StGB\nnicht seprüft worden ist.\n\nNach aliedem ist seine nevision als unbegründet\nzu verwerfen.\nür. Geier Seikert Wwillms\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-21/1-str-156-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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