{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-01-16_1_StR_162_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-16","aktenzeichen":"1 StR 162/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2133 007\n\n1_StR_ 162/63\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Adolf S He aus NEED, dort geboren\nan @. EuEED GE,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 21, Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanvalt Dr. WEB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hof vom 16. Januar 1963 wird verworfen;\ner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAls gemäß § 5 des Gesetzes über die Überführung der\nAnteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 =\nPrivatisierungsG (BGBl. I S. 585) die Aktien des Volkswagenwerks (= Vi) den in § 6 6 und 7 des Gesetzes bezeichneten Personen zum Kauf angeboten wurden, veranlaßte der\nAngeklagte Verwandte und Bekannte, die zum Erwerb von\nVW-Aktien zwar berechtigt warcon, hierzu aber selbst keine\nNeigung hatten, in 11 Fällen Kaufanträge über je 5 W-Aktien zu unterzeichnen, die er dann bei Bankinstituten\nseines Wohnorts einreichte. In jedem der Kaufanträge, in\ndenen ein 20 $#iger Nachlaß beansprucht wurde, war entsprechend den dazu verwendeten Vordrucken versichert, daß\nder Antragsteller den Kaufantrag für cigene Rechnung und\nnicht auf Grund einer Vereinbarung mit Dritten stelle, die\nihn zur sofortigen oder späteren Veräußerung der Aktien\nverpflichtce und daß er außer diesem keinen anderen Kaufantrag abgegeben habe. In Wirklichkeit waren die Kaufanträge nur auf Veranlassung des Angeklagten und für dessen\nRechnung gestellt. Die Unterzeichner der Anträge handelten\nnur als Strohmänner des Angeklagten. Auf die Anträge wurden\nspäter insgesamt 24 Aktien zugeteilt, die der Angeklagte,\nder sich von den Unterzeichnern der Anträge Bankvollmachten\n\nhatte erteilen lassen, zum Kurs von 730 - 835 vom Hundert\nzu seinen Gunsten weiterverkaufte. Von den erzielten Gewinnen gab er den Unterzeichnern jeweils Beträge zwischen\n25 und 40 DM ab.\n\nFerner reichte der Angeklagte außerhalb seines Wohnorts, abgesehen von einem Antrag, der in Ordnung geht, im\neigenen Nanen weitere 62 Kaufanträge über insgesamt 300\nWW-Aktien unter Inanspruchnahme eines 20 %igen Sozialrabatts bei verschiedenen Kreditanstalten in Süddeutschland ein. Er gab hierbei die gleiche Versicherung ab, wie\nsie in den durch Strohmänner gestellten Anträgen enthalten\nwaren. Hierdurch erreichte er die Zuteilung von weiteren\n142 Aktien, die er aber nur zum Teil verwerten konnte,\nweil inzwischen seine Machenschaften entdeckt waren.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des\nförmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nbleibt erfolglos.\n\nDice allgemein erhobene Verfahrensrüge ist nicht\nausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist unbegründet; die Verurteilung\nwegen fortgesetzten Betrugs hält der rechtlichen Nachprüfung stand,\n\nIn den Fällgn, in denen der Angeklagte die von seinen Verwandten und Bekannten gutgläubig unterzeichneten\nKaufanträge bei den Zeichnungsstellen einreichte (sog.\n\nStrohmännerfälle), hat er die Angestellten der Zeichnungsstellen darüber getäuscht, daß der Erwerb der VW-Aktien\nentgegen der in den Anträgen enthaltenen Versicherung in\nWirklichkeit auf seine Rechnung ging und die Unterzeichner\nder Antrüge für sich selbst keine Aktien erwerben wollten.\nEr ist Täter, denn er selbst hat die Anträge mit den unrichtigen Versicherungen eingereicht. In den übrigen Fällen\nhat er darüber getäuscht, daß er schon bei anderen Zeichnungsstellen Kaufanträge gestellt hatte. Nur auf Grund dieser Täuschurg shandlungen wurden ihm auf die Anträge Aktien\nzugeteilt. Auf diese Aktien hatte er keinen Anspruch. Denn\nnach den mit dem Gesetz in Einklang stehenden Zeichnungsbedingungen durfte jeder zur Zeichnung Berechtigte nur\ninsgesamt 5 Aktien zeichnen. Er durfte auch das Bezugsrecht anderer nicht für sich ausnutzen und auf ihren Namen\nfür eigene Rechnung Aktien erwerben. Er hat sich also durch\ndie von ihm durch Täuschung veranlaßte Zuteilung der Aktien\nrechtswidrige Vermögensvorteile verschafft (Entscheidung\ndes Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs\nvom 16. Dezember 1963G85t 1/63 = BGHSt 19, 2061.\n\nDer Senat hat schon in seinem Beschluß vom 18. Juli\n1963, 1 StR 130/63 = EGHSt 19, 37 ausgesprochen und aus-\n. führlich begründet, daß durch dic Zuteilung von Aktien an\nNichtberechtigte sowohl die Bundesrepublik als auch diejenigen Zeichner, die ohnc die erfolgreiche Täuschung eine\nweitere (dritte) Aktie zugeteilt erhalten hätten, geschädigt worden sind. An dieser Rechtsansicht hält der Senat\nnach nochmaliger Überprüfung fest. Der Angeklagte meint,\njene mit einer dritten Aktic ausgefallenen Antragsteller\nhätten deshalb keinen Vermögensnachteil erlitten, weil sie\n- wie er selbst -— den angemessenen Gegenwert für die Aktie\n\nee nn een\n\nhätten entrichten müssen. Daß dies unrichtig ist, hat der\nSenat schon in der oben angeführten Entscheidung dargelegt.\nDer Angeklagte hatte auch nach den Feststellungen von vornherein damit gerechnet, daß er durch den Weiterverkauf\n\nvon Aktien einen großen Gewinn erzielen werde, Darin wur-.\nde er, soweit ihm der Verkauf noch gelang, auch nicht enttäuscht. Daß die Strafkammer dahingestellt läßt, ob auch\ndas Bundesvermögen geschädigt wurde, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nZu den Ausführungen des angefochtenen Urteils zum\näußeren Tatbestand ist im übrigen nur zu bemerken, daß der\nKaufvertrag über die zugeteilten Aktien nicht schon am\n22. März 1961, sondern erst mit der Zuteilung selbst zustande kam (vgl. BCHSt 19, 37, 42). In der Zuteilung der\nAktien lag zwar einc Vermögensverfügung, aber noch nicht\ndie Übercignung. Im Ergebnis sind jedoch diese Unstimmigkeiten ohne Bedeutung.\n\nAuch die Darlegungen zur inneren Tatseite begegnen\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen\nwußte der Angeklagte, daß er insgesamt nur einen Kaufantrag auf 5 Aktien stellen durfte (S. 20 UA). Er rechnete\nvon vornherein mit der Überzeichnung und nahm billigend\nin Kauf, daß durch seinen widerrechtlich erhöhten Aktienbezug andere Kaufinteressenten benachteiligt wurden. Er\nwar sich darüber klar, daß sein Verhalten den gesetzlichen\nBestimmungen und der ratio legis zuwiderlief und geeignet\nwar, die mit dem Privatisierungsgesetz beabsichtigten\nZicle in gewissem Umfang zu vereiteln (S. 19 UA). Daraus\nist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen,. daß\n\nsich der Angeklagte auch in den Strohmännerfällen bewußt\nwar, dic Bezugsberechtigung seiner Bekannten und Verwandten\n\nnicht für sich ausnutzen zu dürfen, daß er also auch in\n\ndiesen Fällen sich der Rechtswidrigkeit des erstrebten\nVermögensvorteils bewußt war. Vergeblich bezieht sich der\nAngeklagte in seinen neuerlichen Eingaben wegen seines:\nangeblichen Rechtsirrtums auf das durch die oben angeführte Entscheidung des Großen Strafsenats überholte Urteil\ndes 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 18,\n317. Denn die Erwägungen, auf denen jenes Urteil beruht,\nhat der Angeklagte laut den Feststellungen des Landgerichts\nnicht angestellt. Die Geschädigten brauchte er nicht\nnamentlich zu kennen, auch nicht im voraus die Art und\nWeise, wie sich die Zuteilung bei der Überzeichnung im\neinzelnen vollziehen werde, Der Angeklagte hat somit vorsätzlich im Sinne des § 263 StGB und im Bewußtsein der\nUnrcechtmäßigkeit gehandelt.\n\nDa äuch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum er-\n\n‚sehen läßt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Willms Fischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-16/1-str-162-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-16/1-str-162-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.010223+00:00"}}