{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-01-15_1_StR_510_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-15","aktenzeichen":"1 StR 510/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“059\n\na StR 570/62 _\n\n|\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndcn Bergmann Raimund + ED zu: SED, üor:\n\ngeboren aıı EEE :923, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Hai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom\n\nJuli 1962 wird verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Juli 1962,\n\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nD\nvor\n\nGründe:\n\nwu en en ber Naar fürn nme Gum\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMotschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolz.\n\n1.) Das Schwurgericht durfte ein früheres außergerichtliches\noder gerichtliches Geständnis des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwerten. Die Ansicht der Revision, daß dies\ngegen § 264 StPO verstoße, ist abwegig. Daß das frühere\nGeständnis nicht oder nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, wird von der\nRevision nicht behauptet.\n\n2.) Die Begründung des Urteils zum Schuldspruch läßt keinen\nRechtsfehler ersehen. Daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz\nhatte, stellt das Schwurgericht für das Revisionsgericht\nbindend fest. Damit scheidet Körperverletzung aus.\n\n3.) Auch die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch\nsind im Ergebnis unbegründet. Zutreffend hat das Schwurgericht zunächst erwogen, ob mildernde Umstände gegeben sind,\ndie zur Anwendung des bei ihrem Vorliegen bestimmten Strafrahmens führen würden (BGH NJW 1956, 756 Nr. 18). Das hat\nes bejaht, es hat also, obwohl es ihn in den Urteilsgründen\nnicht ausdrücklich anführt, den § 213 StGB angewendet. Viesentlicher Grunä hierfür war die \"Persönlichkeitsanomalie\" des\nAngeklagten, das sind im Grunde diejenigen in der Person des\nAngeklagten liegenden Umstände, aus denen das Schwurgericht\nauf seine verminderte Zurechnungsfähigkeit geschlossen hat.\nStatt nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB die Strafe zu mildern,\nkonnte das Schwurgericht den Strafrahmen anwenden, der beim\nVorliegen mildernder Umstände gegeben ist (EGHSt 16, 360).\n\nIm übrigen nat es zutreffend die Strafe auf Grund einer\nGesamtwürdigung von Tat und Täter festgesetzt (vgl. BGHSt 7,\n266), die keinen Rechtsirrtun erschen 1äßt.-Es. hat hier- -\nbei zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung nach den §§ 43, 44 StGE Gebrauch\n\nzu machen sei. Daß es diese Möglichkeit übersehen hat, ist\naber schon deshalb nicht anzunehmen, weil es den § 44 StGB\nselbst erwähnt, Das Schwurgericht hat offensichtlich den\nUmstand, daß der Tod des Opfers nicht eingetreten ist, dem\nAngeklagten nicht als besonders mildernd zugute gehalten,\nweil äjes, wie auf S. 6 UA ausgeführt wird, nur einem glücklichen Zufall und der besonders kräftigen Konstitution der\nVerletzten zu verdanken sei unä weil die Tat ohnehin schwere\nFolzen hatte (S. 8 UA).\n\nDaß dem Angeklagten die Einsicht in das Unrecht seiner\nTat und jedes echte Gefühl der Reue mangelt, ist eine tatsächliche Feststellung, gegen die die Revision vergebens\nankänpft (§ 337 StPO). Sie durfte zuungunsten des Angeklagten\nverwertet werden (BGÄSt 1, 105).\n\nDie Ansicht des Schwurgerichts, daß dem Angeklasten zwar\nmildernde Umstände zugebilligt werden könnten und daher\nauf eine Gefängrisstrafe zu erkennen sei, daß aber bei der\nSchwere der Tat eine Strafe von fünf Jahren Gefängnis erfuorderlich sei, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/1-str-510-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/1-str-510-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.907092+00:00"}}