{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-01-15_1_StR_226_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-15","aktenzeichen":"1 StR 226/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2123 016\n\nIm NMNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Autoncchaniker E G aus Ce /\nPB, schorcn am 1941 in H Pommern,\n\n2. den Autoschlosser Franz Dieter K aus\nPB, sctoren ar 197 in | Saar,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gcmeinschaftlicher Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. \\Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcriuggpp |\nals Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 15. Januar 1963 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n:Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 16. Januar 1963, soweit sic drci Monate übersteigt,\nauf die Strafc angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDice beiden Angeklagten unternahmen am 1. September\n1962 mit dem Kraftwagen des Angeklagten KB eine Vergnügungsfahrt, die sie am folgenden Morgen gegen 3.30 Uhr\nnach Worns auf einen Festplatz führte, wo das Treiben gerade zu Ende gegangen war. Die Hausfrau Don aus Frankenthal, die in dieser Nacht als Kellnerin auf dem Festplatz\ngearbeitet hatte und von Bekannten, die sie mit nach Hause\nnehnen wollten, im Stich gelassen worden war, fragte den\nihr zufällig begegnenden Angcklagten x ob er vielleicht\nnach Frankenthal fehre. Kggperbot sich darauf, sie nach\nHause zu bringen. Während der anschließenden Fahrt, für die\n\nKB einen Umweg wählte, wurde Ce der neben Frau Du\n\nauf dem Rücksitz Platz genommen hatte, sogleich zudringlich.\nFrau DD] wehrte sich wftig und schrie. Ihre Aufforderung,\nzu halten und sic aussteigen zu lassen, beachtcete Ki\nnicht. Er bog schließlich in einen Feldveg cin und hiclt\ndort an. Sodenn erzweng zunächst CB. von Koch tätlich\nunterstützt, einen mindestens zchn Minuten andauernden Geschlechtsverkehr. Anschlicßend verkehrte KWnit Trau\nDEE, obwohl dicsc sich weiterhin wehrte und._ihn bat,\n\nsie im Hinblick auf cine erst kürzlich überstandene Operation in Ruhe zu lassen. Im Anschluß an KB notzüchtigte\n| das Opfer ein weiteres Mal. Infolge der Vergevwaltigungen erlitt Frau DB an der Innenseite der Oberschenkel und im Bereiche des Kreuzbeins mehrere Blutergüsse. Noch eine Zeitlang danach hatte sie Schmerzen im\nUnterleib.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu je drei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Es hat ferner den Kraftwagen eingezogen und\ndern Angeklagten KB die Fahrerlaubnis für fünf Jahre\naberkannt. Gegen das Urteil haben beide Angeklagte, die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend,\nRevision eingelegt. Dice Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Beide Angeklagten rügen einen Verfahrensmangel\nim Sinne des § 338 Ir. 4 StPO, weil nicht das Jugendgericht, sondern das Erwachsenengericht entschieden habe,\nDie Verbindung der Verfahren gegen beide Angeklagte entsprach den nach § 105 Abs. 1 JGG zu beachtenden Erfordernissen. Das wird auch von den Revisionen nicht in Frage\ngestellt. Dicse meinen jedoch, das Verfahren habe nach\n§ 8 112, 103 Abs. 2 JGG vor das Jugendgericht gehört, weil\ndes Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den Angcklagten\nKW acicgen habe. Sie verweisen dazu vor allem darauf,\n'deß KW außer wegen Notzucht auch wegen Entführung angeklagt war. Auf der anderen Seite wärc jedoch zu beachten,\ndaß der erwachsene Angeklagte CB mit der Gewaltanwendung begann und das Opfer zweimal und ungleich brutaler\nmißbrauchte und daß das Landgericht die Schuld beider\nAngeklagter im Ergebnis gleich bewertet hat. Bei solcher\nSachlage kann es mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden,\ndaß die Staatsanwaltschaft Anklage beim Erwachsenengericht\nerhoben und die Strafkermer ihrem Antrage entsprochen hat.\nOb in verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugenädliche oder Heranwachsende vor dem Jugendgericht oder dem\nErwachsenengericht zu eröffnen ist, entscheidet das von\nder Staatsaenwaltschaft angerufene Gericht nach seinem\n\npflichtgemäßen Ermessen, Es hat dabei notwendiger Weise\neinen gewissen Spiclraun, der sich der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht im allgemeinen entzicht. Nur in\nFällen des Mißbrauchs des Ermessens und des Verkennens\nsciner Voraussetzungen kann das Revisionsgcericht cingrceifen (vgl. BGliSt 10, 3273.\n\nHiernach kann es dahingestellt bleiben, ob die\nRüge des Angeklagten CE schon deshalb fehl gent, weil\ndieser zur Tatzeit erwachsen war und deshalb müglicherweise überhaupt nicht dadurch verletzt. sein kann, daß er\nstatt von eincm Jugendgericht von cinem Erwachsenengericht\n\nabgeurtcilt worden ist.\n\n2. Auch die weiteren vom Angeklagten KB allcin\nerhokenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Dic Entschceidung darüber, ob Kwals Jugendlicher oder Erwachsener\nzu bestrafen sei, konnte sich die Strafkammer sclbst zutrauen; einen Sachverstündigen brauchte sic deshalb nicht\nzuzuziehen. Daß der Angeklagte zur Tatzeit 20 1/2 Jahre\nalt war, der nach § 1 Abs. 2 JGG in Betracht kommenden\nAltersgrenze also recht nahc kam, durfte sic sclbstverständlich berücksichtigen. Dice Meinung der Revision, Notzucht sei eine typische Jugendverfchlung, ist abwegig.\n\nÜber eine etwaige alkoholbedingte Beschrünkung der\nZurechnungsfähigkeit KW Sachverständigenbeweis zu erheben hatte dic Strafkammer bci dem verhältnismäßig gcringen und über einen längeren Zceitraun vertcilten Alkoholgenuß des Angeklugten kcince Veranlassung. Den Antrag,\nüber die Glaukwürdigkeit der Zeugin DEEEW durch HEinholung\n\neines Strafregisterauszugs und Erkundungen über den Leumund Beweis zu erheben, hat die Strafkammer mit Recht als\nBeweisermittlungsamtrag zurückgewiesen. Was die Strafkamner\nzur Aufklärung in dieser Hinsicht drängen sollte, ist\nangesichts der umfassenden Geständnisse beider Angeklagter.\nunerfindlich.\n\n3. Die Sachrügen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.\n\nZu Unrecht rügt die Revision des Angeklagten Gollnov, .\n\ndaß das Landgericht den § 51 StGB falsch angewandt habe.\n\nDie Strafkammer hat es insbesondere nicht versäumt, dic\nMöglichkeit ciner Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens\n\ndcs Angeklagten GW iurch den vorausgegangenen Alkoholgenuß zu prüfen. Wenn es dazu in den Urteilsgründen\n\nheißt, der genauen Darstellung des Tatgeschehens durch\n\nden Angeklagten sei zu entnchmen, \"wie sehr er selbst _\n\nsein Verhalten wahrgenommen hat und kontrollieren konnte\",\n\nBe a Un Er zu\n\nso liegt darin ein denkgesetzlich möglicher und überzeugender Schluß.\n\nDr. Geier Seibert Yillms\n\nHübner Mai\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/1-str-226-63","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/1-str-226-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.887764+00:00"}}