{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-12-18_1_StR_504_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-12-18","aktenzeichen":"1 StR 504/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2189 001 if\n\n1 StR 504/62 P\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Rudolf E END zus SEE te: DEE\nGB, zevoren cm EEE 1937 in ED, Kreis Damm,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBunäesrichter Dr. Sanders\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 14. September 1962 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-?2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts begründete Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich im\nwesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen äie Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Je-\n\ndoch sind die Feststellungen widerspruchsfrei getroffen,\nund die Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler, ins-\n\nbesondere keine Verstöße gegen. allge\nsätze, die Denkgesetze oder den Grundsatz: Im Zweifel.\n- für den Angeklagten. Die Strafkamner brauchte sich in\n\nden Urteilsgründen auch nicht, wie die Revision anschei-\n\nnend meint, mit- sämtlichen als beweiserheblich in Be-\n. tracht kommer.den Umstinden ausdrücki ich auseinanderzu-\n\nsetzen (§ 267 StPO). Aus. dem Schweigen der Gründe zu einem |\n\nBeweisgeschehen in der Hauptverhandlung kann noch nicht\n\ngeschlossen werden, der Tatrichter habe dieses ungewürdigt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus dem\n\nGesamtinhalt der Verhandlung geschöpft {BGH NIW 1951,\n323).\n\n2: Auch ie Angriffe ı der Revision gegen die Strat-\n\nzumessungs gründe des Landgerichts sind unbegründet. Ins-\n\nbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, die. Strafkammer*könne übersehen haben, daß das Urteil des Land-\n\ngerichts vom 8. April 1960 noch nicht rechtskräftig ge- .\n\nworden ist. Der Tatrichter durfte auch ein noch nicht\nrechtskräftiges nur vorläufig vollstreckbares Urteil\nschon als beträchtlichen Schaden für Krämer bezeichnen;\n\nPe)\n\ner meinte mit \"beträchtlichem Schaden\" die durch das\nUrteil für KiW® geschaffene Lage.\n\nDie Strafzumessungsgründe enthalten jedoch einen\n- von der Revision nicht ausdrücklich gerügten, aber auf\ndic Sachrüge von Amts wegen zu berücksichtigenden - Rechtsfehler. Er führt zur Aufhebung des. ‚angefochtenen Urteils\nim Strafausspruch.\n\nDie Kammer hat dem Angeklagten Strafmilderung nach\n§ 157 StGB zugebilligt, weil nicht auszuschließen sei,\ndaß er’die falsche Aussage gemacht habe, um eine gerichtliche Bestrafung von sich abzuwenden: Die Zivilkammer hatte\nden von ihr als Zeugen vernommenen Angeklagten nicht auf\nsein Recht 'hingewiesen, das Zeugnis gemäß § 384 Nr. 2 ‚ZPO\n..2u verweigern. Zwar besteht nach § 384 ZPO keine Verpflich-\n. tung, einen Zeugen auf das Recht hinzuweisen, daß er die.\nAussage unter den Voraussetzungen. des § 384 Nr. 2 ZPO verweigern darf. In dem Unterlassen der Belehrung kamn aber\nneben dem Eidesnotetand (§ 157 StEB) ein weiterer Strafmilderungsgrund liegen, sofern. der Zeuge nicht von vornherein zu einer falschen Aussage entschlossen gewesen. sein\nsollte (BGH Urteil v. 25. September 1958 - 4 StR 2771/58:\nund vom 29. Mai 1959 - 5 StR 110/59, die zuletzt genannte\n_ Entscheidung für den Fall, daß der vernehmende Richter in\neinem Zivilprozeß den Angeklagten, der dort als Partei\nüber eigene strafbare Handlungen vernommen wird, nicht\nauf sein Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen hat,\nwenn auch ein solcher Hinweis in. der. ZPO nicht vorgeschrieben ist; vgl. im übrigen auch BGHSt 8, 186,. 190, Ag).\n- Diese zusätzliche Möglichkeit einer Strafnilderung nat\ndie Strafkammer erkennbar übersehen?\nDafür, daß der Angeklagte den Meineid Auch bei einer\nBelchrung geschworen hätte, daß er also von vornherein\n\nPAPIER BERN a en 3\n\nauf jeden Fall zu einer falschen Aussage entschlossen\ngewesen sein sollte, ergeben die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nichts.\n\nDr. Geier Hübner Fischer\nMai Sanders\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/1-str-504-62","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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