{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-12-18_1_StR_484_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-12-18","aktenzeichen":"1 StR 484/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_484/62 2190 005\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alfred ee: m aus Dane =\ngeboren em GEEEEED 1920 in ED. zur Zeitin\n\nUntersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht Usa.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Bu\nvom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatopräsident Dr. Geier:\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai |\nBundesrichter Dr. Sanders\nals ‚beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt: beim Bundoogeriohtehö BEE\nals ‚Vertreter ger Sundesanwaltschaft, “\n\nJustizangestellter\nals Urkund st beamt\n\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht; erkannt:\n\nAuf die Revision’ des Angeklagten. wird das Urteil ads u\nSchwurgerichts- ‚bei dem: Lanägericht Saarbrücken vom\n6. Juli .1962 dahin geändert, daß der. Angeklagte wegen versuchter Notzucht, ferner als: ‚gefährlicher Gewohnheitsver-\n\nbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\nin zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall und’ Be\nwegen versuchter Nötigung verurteilt ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Juli 1962,\nsoweit sie ärei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechne\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten \"als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen versuchter Notzucht, versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, schweren Diebstahls\nim Rückfall, wegen versuchter Nötigung in: Tateinheit mit\nBedrohung, alle Taten begangen sim Zustande verminderter\n\nZurechnungsfähigkeit, sowie wegen eines versuchten schweren .\n\nDiebstahls im Rückfall\" zur Gesamtstrafe von fünf‘ Jahren\n. Zuchthaus verurteilt und die: Sicherungsverwahrung gegen\nihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die\n\nallgemeine Sachrüge. Sie bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nDas angefochtene Urteil ist: zwar nicht frei von Rechts- |\n\nfehlern. Sie haben aber die Strafe nicht zum Nachteil des\n\nAngeklagten beeinflußt, Ter Schuldspruch kann, soweit der\n\nAngeklagte dadurch beschwert ist, von Revisionsgericht\nrichtiggesteilt werden. |\n\n1.) Der Schuläspruch. wegen versuchter Notzucht und\nwegen versuchten und vollendeten schweren Diebstahls im\nRückfall zum Schaden des Metzgers E _) ist rechtlich\nbedenkenfrei. Zwar hat die Strafkammer in den Diebstahlsfällen die Voraussetzung des § 243 Abs, IN. 5 StGB auch\ndadurch als erfüllt angesehen, daß der Angeklagte. ein\nfeststehendes ‚Nesser. bei sich: trug: Eine Feststellung,\ndaß der Angeklagte das lesser mit dem Willen bei sich:\nführte, es gegebenenfalls als Waffe zu benutzen oder daß.\ner wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, er werde von\nihm - als Waffe - Gebrauch machen, ist im Urteil nicht\ngetroffen. Da ein Nesser, auch wenn es im Griff feststeht, regelmäßig keine Waffe im eigentlichen oder technischen Sinne ist, wäre eine solche Feststellung für die\n\nAnwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlich (BGHSt 3,\n\n- 3 -\n\n229, 233). Offenbar hat die Hauptverhandlung in dieser\nRichtung nichts ergeben. Das Mitsichführen des Messers\nmuß daher als erschwerender Umstand ausscheiden. Das hat\njedoch auf den Schuldspruch keinen Einfluß, weil der Angeklagte in diesen beiden Diebstahlsfällen auch einen geladenen Revolver, ‚also. eine Waffe im technischen Sinne,\nbei sich führte. |\n\n2.) Bei dem Diebstahlsversuch im Anwesen vo; in 0\n1 muß allerdings der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1\nNr. 5 StGB ausscheiden, weil der. Angeklagte nur das feststehende Messer bei sich \"führte und ‚auch hier keine. Feststellungen dakin getroffen sind, daß er wenigstens mit\nder Möglichkeit rechnete, er werde das Messer als Waffe\ngebrauchen. Der Schuldspruch wird hierdürch aber nicht berührt, da es sich auch ohnedies um einen schweren Diebstahl, nämlich um einen Einbruchsäiebstahl (§ 243. Abs. 1\nNr. 2 StGB) handelt.\n\n“\n\nOb das Schwurgericht zutreffend nur einen Versuch angenommen hat, obwohl der Angeklagte bereits mehrere Gegenstände in seine Tasche gesteckt hatte, kann dahingestellt\nbleiben, da der Angeklagte durch die Annahme des. Versuchs\njedenfalls. nicht beschwert Lat. =\n\n3.) Der Angeklagte hat, als er: nach dem Diebatahlgzum\nNachteil HElBs von diesem und einem anderen Manne gestellt und verfolgt wurde, auf die Verfolger mehrere .\nSchüsse abgegeben. Das Schwurgericht hat in diesen Fun,\nentgegen dem Eröffnungsbeschiuß, kein versuchtes Tötungsverbrecken, sondern eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (§§ 240, 241, 43 StGB) gefunden. Ob\ndas Schwurgericht hierbei zu Recht davon ausgegangen ist,\ndaö dem Angeklagten auch bedingter Tötungsvorsatz nicht\nnschzuweisen sei, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls\n\na\n\nist unter dieser dem Angeklagten günstigen Voraussetzung\ndie Verurteilung wegen versuchter Nötigung rechtlich\n\nnicht zu beanstanden. Fraglich könnte nur sein, ob nicht\nzwei - rechtlich oder sachlich zusammentreffende' - Vergehen der Nötigung vorliegen, da sich die Tat gegen\n\nzwei Personen richtete, Der \"Angeklagte ist ‚jedoch durch\ndie Annahme nur eines Vergehens nicht beschwert. Dagegen \\\nmaß dic Verurteilung wegen einer damit in Tateinheit\nstehenden Bedrohung entfallen. Bildet die \"Bedrohung mit nu\neinem Verbrechen, wie. ‚hier, das Mittel der Nötigung, so —\ngeht der Tatbestand des 8.241 StGB in dem ‚spezielleren\n\ndes § 240 StGB ut; es besteht also. Gesetzeskonkurreng\n(RGSt 36, 131, 1373; 54 288, 289). |\n\n4.) Die Verurteilung lie Angeklagten zIo- gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher wird nicht in allen. Einzelfällen u\nvon den Feststellungen getragen. Zwar sind die förmlichen\n\nVoraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB dargetan. Bezüglich.\nder Diebstahlsfälle hat auch das Schwurgericht ohne Rechtafehler ausgeführt, daß der Angeklagte aus einen durch 2\nÜbung erworbenen Hang heraus gehandelt und schon wiederholt: .\nderartige Hechtsbrüche begangen hat und zu Wiederholungen B—\nneigt. und daß bei. ihm die Wahrscheinlichkeit der Begehung\nweiterer solcher Straftaten besteht. Rechtlich unbedenklich. u\nist auch die Verurteilung 'als gefährlicher. Gewohnhei tsver- Bu\nbrecher hinsichtlich des Nötigungsversuchs. Er hängt eng u\nnit dem Diebstahlt:zum Nachteil 7 zusammen und schließt 8,\nsich, wenn auch die Voraussetzungen des § 252 StEB nicht .\nvorliegen, weil der Angeklagte nicht \"auf frischer Tat\"\nbetroffen wurde, fast unmittelbar an jene Straftat an.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte schon bei\nfrüheren Diebstählen Waffen bei sich geführt und einmal\nsuch Widerstand geleistet. Die Nötigung fügt sich also\nin die Reihe der Hangtaten ein.\n\nDas gilt jedoch nicht für den Notzuchtsversuch. Er\nfällt aus dem Rahmen der sonstigen Straftaten des Angeklagten, Nach den Feststellungen waren ihm solche Straftaten bisher nicht vorzuwerfen (8. 17 UA). Es handelt\nsich vielmehr um eine einzeln stehende Gelegenheitstat,\nzu der sich der Angeklagte unter Alkoholeinfluß und\nin geschlechtlicher Erregung hinreißen ließ, Er hat also\ninsoweit nicht aus einem verbrecherischen Hang heraus gehandelt. § 20 a St&B ist daher nicht. anwendbar, Der Senat\nhat den Urteilsspruch entsprechend geändert.\n\n5.) Die Bechtsfehler im Schuldspruch haben die Strafhöhe nicht beeinflußt. Das gilt auch, soweit der Angeklagte rechtsirrtünlich als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Denn das Schwurgericht hat\ndie Einzelstrafen ausdrücklich nicht dem § 20 a StGB entnommen (S. 16 UA), obwohl Absatz 1 dieser Bestimmung, dessen\nVoraussetzungen erfüllt sind, die Strafschärfung zwingend |\nvorschreibt. Es ist daher auch für den Notzuchtsversuch\nnur auf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erkannt.\n\nDa im übrigen die Strafaunessunk: ‚keinen Rechtsfehler\naufweist, kann der Strafausspruch dbestehenbleiben. Die\nAnoränung der Sicherungs ‚verwahrung ist rechtsirrtunsfrei;\nsie ist nur auf die Diebstahlsfälle und die versuchte\nNötigung gestützt. Einziehung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind ebenfalls rechtlich nicht zu be-\n\nanstenden. Zn\n\nAbgesehen von den Änderungen im Schuläspruch und in\nder Anwendung des § 20 a StGB ist die Revision daher zu\nververfen.\n\n| Zur Anwendung des § 413 Abs. 1 Satz 3 StGB sieht der.\nSenat keinen Anlaß. .\n\nDr PR . o Ei Hübner. Mischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/1-str-484-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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