{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-12-18_1_StR_472_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-12-18","aktenzeichen":"1 StR 472/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"177\n\n2190 004\n\n1 StR_472/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Franz K GERD aus RB;\ngeboren am ED : 900 ir ScmmEw. Kr. VE.\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD -\nals Urkundsbeamter der: Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Deggendorf vom 25. September 1962\n\n1. dahin geändert, daß. er allein. der Untreue schuldig\ni9t3\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ . u Pr\nne tn nn\n\nweg\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte vereinnahmte Geld als Rochtoanmalt.\nfür seine Auftraggeber, in einem Eindelfali als Nachlaß- .\nverwalter für die Nachlaßgläubiger, und verwendete es in\nwirtschaftlich bedrängter Lage für sich, anstatt es an die\nBerechtigten abzuführen. Dieses Verhalten rechtfertigt zwar\nseine Verurteilung‘ wegen Untreue, nicht jedoch wegen. Un- u\n'terachlagung. Mangels anderer Feststellungen ist anzunch-.\nmen, daß er das Geld’ nur dem rechten Betrage nach abführen ..\nmußte, aber wählen durfte, wie, er sich seiner Verpflichtung. .\nentledigte: durch Barzahlung, Schecklibergabe oder Bank- .\nÜberweisung. Braucht e er danach aber nicht dieselben Geldscheine und Geldstücke abzuliefern, die.er erhalten hatte, u\nso erwarb er das Eigentum an ihnen, unterschlug also nicht\nfremde Sachen (näher hierzu Urteil des Senats vom 18. Tuni, ;\n1957 - 1 StR 392/56 -); Soweit ihm'das Geld überwiesen. >.\nwurde - wie es scheint, in den: meisten Fällen - und auf. on\nsein Bankkonto einging, erwarb, er eine Forderung gegen die\n‚Bank. Unterschlagung ist nur en Sachen nöglich. Der Senat Er\nhat daher den Schuldepruch: wegen\" ‘dieses Vorgehens gestrichen.\n\n2. Bestehen bleibt äie Verurteilung ı wegen Untreue.\nWas die Revision hiergegen einvendet, ist unbegründet. Untreuchandlung und Untreuevorsatz sind, für jeden Einzelfall, genügend dadurch festgestellt, daß der Angeklagte\nFromdgeld pflichtwidrig für sich verwendete, anstatt es\nan die Berechtigten abzuführen. Das gilt auch im Falle\nScEED. Der Angeklagte durfte nicht den (Bar- oder\n_ Verrechnungs-) Scheck bei seiner Bank einreichen; denn\n\ner rechnete damit, daß die Bank den Scheckbetrag auf\n\nscine Schuld verrechnen werde. Er nahm aber dem Urteil\nzufolge diese Möglichkeit \"billigend in Kauf\". Daher.\nkönnte ihn nicht die behauptete - im Urteil nicht festgestellte - Weisung. an die Bank entlasten, sie solle den\nScheckbetrag an Frau ee | auszahlen; soweit er die-.\nscr zustand. Schon damit erledigt sich die Aufklärungs- |\nrüge, die Strafkammer habe es: unterlassen, bei der Bank 4\neine Auskunft wer die Weisung einzuholen. j a 1:\n\nDaß der Angeklagte infolge übermäßigen Binnehnens\nvon Arzneimitteln Jahre hindurch zurechnungsunfähig gewesen sei, obwohl er während. dieser Zeit seinem Beruf als\nRechtsanwalt nachging, hat das Landgericht unter Zuhilfonahme eines Sachverständigen‘ mit. rechtlich einvandfreier\nBegründung ausgeschlossen. ‚Demgemäß hat es nicht dem\nGrundsatz zuwidergehandelt: \"Im Zweifel für den Angeklagten\", Ob der Beschwerdeführer in weiterem Umfang, als es\ndas. Urteil bisher annahm, in seiner Zurechnungsfähigkeit\nerheblich vermindert war, erhält das Landgericht durch die\nAufhebung dos Strafausspruchs Gelegenheit nachzuprüfen.\nDieser kann wegen‘ der. Änderung des Schuldspruchs nicht bestehen bleiben, da ihn die irrige Urteilsannakme zweier.\nrechtlich zusammentreffendor. im Unrechtsgehalt verschiedener\n\n_A-\n\nVergehen möglicherweise zu Ungunsten des Angeklagten\nbeeinflußt hat. . |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/1-str-472-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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