{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-12-18_1_StR_452_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-12-18","aktenzeichen":"1 StR 452/62","doktyp":null,"leitsatz":"a) Das räuberische Unternehmen kenn \"unter. Ausnutzung der\nbesonderen Verhältnisoe den Straßenverkehre\" begangen\nsein,\nwenn Nittäter den: Angrift ‚gegen: Insassen eines Kraftfahrzeuge führen, von denen der eine der Fahrer des:\n\n' Kraftwagens, .der andere im Kofferraum ‚verbörgen ist,\num dann unvermitet auf den Plan zu \"treten;\noder wenn der Täter mit: Hilfe ‚des Fahrzeuge unerkannt\nentkommen. Will. Bu N So\n\nb) Zum Unterschied zwischen Anwendungsfall und 1 Herkmal\n- Tatbentands, De > um:\n\n1 StR 452/62\n\n1%\n\nden Kaufman\ngeboren am","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja 2190 002\n\nStGB s 316 a\n\na) Das räuberische Unternehmen kenn \"unter. Ausnutzung der\nbesonderen Verhältnisoe den Straßenverkehre\" begangen\nsein,\nwenn Nittäter den: Angrift ‚gegen: Insassen eines Kraftfahrzeuge führen, von denen der eine der Fahrer des:\n\n' Kraftwagens, .der andere im Kofferraum ‚verbörgen ist,\num dann unvermitet auf den Plan zu \"treten;\noder wenn der Täter mit: Hilfe ‚des Fahrzeuge unerkannt\nentkommen. Will. Bu N So\n\nb) Zum Unterschied zwischen Anwendungsfall und 1 Herkmal\n- Tatbentands, De > um:\n\n1 StR 452/62\n\n1%\n\nden Kaufman\ngeboren am\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naus LED ; .\na in ,„ zur Zeit in.\n\nUntersuchungshaft, _\n2. den Kaufmann Karl-Heinz w aus TOD\nWEB, sort geboren. am 1942, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Autoniradenzanben ;\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofe in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatoprägident Dr. ‚Geier.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Dr. Hübner 5 5\n\n\"Bundesrichter. Fischer\n\nBundesriohter Mai:\n\n. Bundesrichter. Dr. Sanders\n\nals beisitzende roter, -\n\nOberstaats janwalt beim an u]\n. als’ Vertreter. der Bundesanwaltst\n\nTustizangestellter\n\n‚1a Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Stantsanwaltechaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Heidelbärg vom 20. Juli\n1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 |\nUr. 3 StGB verurteilt, Dieser Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Staatsanwaltschaft greift ihn nicht an. Dagogen\nbeanstandet sic mit Recht, ‚daß. die. Strafkanmer es mit ungenügender Begründung. abgelehnt hat, ‘die Angeklagten. BEE:\nzugleich des Verbrechens nach 5 316 a Sr6B schuläig zu erkennen. Zus “ oo\n\n1 Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt die\nVorschrift nicht: ‚voraus, daB der Täter das Kraftfahrz eug\nals \"Mittol\" zur \"Begehung eines‘ Raubes oder einer räuberischen Erpressung benutzt. und. das Opfer mit. Hilfe des Pahr-Zeugs in cine Lage \"lockt\",. in. der- es, auf sich allein gestellt, dem 'räuberigchen Angriff durch Flucht, Gegenwchr.\noder Herbeirufen von Hilfe nicht ‚oder nur. ‚schwer entgchen\nkann. Das sind zwar Anvendungsfälle ‚der Vorschrift, aber\nnicht Merkmale. ihres Tatbestanden. ‚Für einen anderen Sachverhalt hat däs der Senat schon in. der Entscheidung BEHSt 15,\n322 klargestellt; Für des Merkmal der \"Ausnutzung der be- E\nsonderen Verhältnisse äes. Straßenverkehra\", das den § 316 a\nStGB kennzeichnet, kommt es entscheidend darauf an, ob der\nTäter sich für sein räuberisches. orhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die. dem: fließenden Straßenverkehr\n| ceigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am\nKraftfahrzeugverkehr entsteht (BEHSt 5,280 = NIW 1954,\n\n521 Nr. 20; BEHSt 6, 82 = NW 1954, 1168 Nr. 17; BGHSt 13,\n27; BGH IM § 316 a Nr. 3 = VRS 7, 125). Der Täter braucht\ndie Gefahr nicht selbst herbeizuführen. Es genügt, wenn er\n\nsic ausnutzt. Uncrheblich ist es, wo er sie ausmutzt, im\ndichten Verkehr oder an einsamer Stelle. Zum fließenden\nStraßenverkehr gchört auch das vorübergehende Halten und\nAbstellen des Kraftwagens auf einem Parkplatz. Rechtsgrundsätzlich hindert es daher - entgegen der Meinung der\nStrufkammer - die Anwendung .des § 316 a StGB nicht, daß\ndie Angeklagten die Dirne auf einem Parkplatz \"mitten in\nder Stadt\" überfielen und Hollmann sie auf ihren eigenen\nVorschlag dorthin (zum, Geschlechtoverkehr) verbrachte.\n\nDer Senat kann dem Landgericht Kemer ı nicht in der\nAnsicht beipflichten, es sei. keine Ausnutzung. der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs darin zu finden, daß\nSEE sich im Kofferraum des. Kraftwagens werbarg und\nie |] verabredungsgemäß dann die Dirne unter dem An-\n‚schein zusteigen. ließ, sie habe 'e8 nur mit einen _ einzigen -\n\"proior\" ‚zu tuns. ‚Fraglos mußte. die Frau in größere Bedrängnis- geraten, wenn sie sich unvermutet statt eines zwei\nMännern gegenübersah. Sie 80 zu überrumpeln,. lag im Plane\nder Angeklagten. Ergreift der Täter jedoch. zur Ausführung\nseines räuberischen Vorhabens: eine Möglichkeit, die sich\nihm aus dem Betrieb: eines Kraftfahrzeugs vermöge seiner\nBeschaffenheit bietet, so mecht. er sich gerade eine Eigenart des Straßenverkehro zunutze, zumal aann, wenn sein Vorhaben. anders, ohne die Eigentünlichkeit, ger nicht ausführbar wäre (vgl. auch BCH Urt vom: 7: Oktober 1959 | - 2 StR |\n346/59 -): So liegt‘ e8 hier, wie das Urteil im Zusammenhang\nmit der. ‚Frage darlegt; ob > SEHEEEmnEmmm oino- Jugenäverfohlung.\nbeging. . i\n\nZu Unrecht auch mißt das Landgericht dem Umstand\nkeine Bedeutung bei, daß die Arigeklagten nach geglückten\nRaub sofort im vermeintlich unbeleuchteten Wagen dic Flucht\n\nergriffen. Lag es in ihrem vorbedachten Plane, nach vollbrechter Tat mit Hilfe ihres Fahrzeugs unerkannt zu ent-\n\nkoinmen, so nutzten sie auch insoforn eine Besonderheit aus,\n\ndie sich im Straßenverkehr bietet. Dabei ist es - für\n\n§ 316 a StGB - unerheblich, wann sie den Raub vollendeten,\nschon mit der Wegnahme des Geldes oder erst durch die\nFlucht, und ob sie den Raub erst dadurch beendeten, daß\nsie ihre Beute in Sicherheit brachten. Eine Ausnutzung\n\nder bes onderen Verhältnisse dos Straßenverkehrs kann schon\ndarin gefunden werden, daß sich der Täter seiner Feststel-\n\nlung und ‚Ergreifung durch Flucht mit dem. Kraftwagen ent-\n\nzicht, wie z.B. nach. nißlungenen räuberischen Anschlag\n\n(vgl. Beust 13, 21, 3m.\n\n2, Das Vesnkechen man Sie a StGB ist von dem\nRaub und der räuberischen Erpressung, ‚deren Begehung es\n\ndient, tatbestandlich verschieden. Es kann sich vollenden,\n\nohne daß der Raub oder. die räuberische Erpressung ausgeführt wird (BEHSt 6; ‚82, 84). Daher darf es diesen Verbrechen nicht nach Tatausführung, Matort oder. Tatzeit\ngleichgesetzt werden. Weil die Strafkammer hierin nicht\nunterscheidet, unterlaufen ihr 'Fehlachlüsse sowohl zur\näußeren wie zur inneren Natseite, Nicht wo und wann der\nTäter den. Raub oder die ‚räuberische Erpressung ausführt,\n\nsondern wo und wann. er den Angriff auf Leib, Leben oder\n\nEntschlußfreiheit des. Kraftfahrzeugführers oder Mitfahrers\n\nunternimmt (§ 87. StGB), ist maßgeblich dafür, ob er \"unter\nAusnutz zung der besonderen Verhältniese des Straßenverkehra\"\n\nhandelt. Däher kommt es für dieses: Merkmal nicht auf die\nBeschaffenheit des Platzes an, an dem die Angeklagten die\nDirne später tatsächlich überfielen, sondern darf, vwelche Vorstellung sie von dem Ort des Überfalls in dem Zeitpunkt hatten, als sie, SEE im Kofferraum des “lagens\n\n\"u\n\nverborgen, die Frau zusteigen ließen, um sie zu berauben.\nDenn schon damit setzten sie ihr Angriffsunternchnen in\nGang (BGHSt 6, 82, 84; BGH J2 1957, 226). Dabei int cs\nnicht erforderlich, daß sie sich ein bis ins einzelne § 0-\nnaues Bild von dem Ort machten, an dem sie den Raub zu -\nvollbringen gedachten. Es genügt, wenn sic meinten, das\nStraßenmädchen werde sie an eine Stelle leiten, die ihrem\nBeginnen vormöge ihrer Ausrüstung mit dem Kraftwagen\ngünstig - sein werde, sei 3, das der Ort für sie leicht\nerroichbar, sonst aber zur. Nachtzeit- eins am liege, Bei\nes, daß ihnen die Enge des Innenraumes zustatt tenkommen\nyarde, sci es, daß sie Gegenwehr und fremde Hilfe durch\nrasche Flucht mit dem Wagen vereiteln könnten oder dergleichen mehr.\n\n| Was für 'eine Vorstellung die Angeklagten zu dem erwähnten Zeitpunkt hatten, muß. ‘das Landgericht untersuchen.\nScine bisherige Meinung, die Angeklagten hätten sich überhaupt koine Vorstellung von .dem voraussichtlichen Ort des\nÜberfalles gemacht, stimmt mit den Feststellungen zum Tat-\n. plan nicht überein. Da ii) hiernach als \"Freier\" der.\nDirne auftrat, müssen sie jedenfalls. eine wenig belebte\nGegend im Sinne gehabt. heben; selbst wenn sie. wußten, daß\nDirnen (wie das Landgericht. annimmt} im allgemeinen ‚sich\nungern weit von ihrem Strichviertel entfernen und zu ihrem\nSchutze einsame: Orte bei Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes\nmeiden. Daß EEE xeinen Einfluß auf die Wahl des Platzes .\nnahm, kann sich Aus seiner Ortsunkunde erklären, Auch über\ndie Art, wie der 'Raubüberfall ausgeführt werden solltc,\nmuß die Strafkammer versuchen, Näheres festzustellen; denn\ndic Angcklagten hatten verabredet, der eine solle dem anderen den Kofferraum am Halteplatz öffnen, beide aber wollten, wenn der andere unvermutet auftauchte, einander zum\n\nScheine nicht kennen. Die Frage liegt nahe, wann und zu\nwelchem Zwecke der Zweite in Erscheinung treten und wie\n\ner sich bis dahin verhalten sollte. Erst nach abschlicßenden Feststellungen über den Tatplan der Angeklagten wird\nsich dic Frage ihrer Strafbarkeit nach 8 316 a StGB zuverlässig beurteilen lasson..\n\n3, Die weitere Frage, ob Schaubeck durch den Raub\n\neine Jugendverfchlung beging,. ‚hat das Landgericht ud. mit\nder Begründung verneint, daß auch erwachsene Männer \"häufig\n\nDirnen überfallen. Indessen gibt ‘es ‚keine Verbrechen, die\n\nnur Erwachsene und koine solchen, die nur. junge ! Menschen\nbegehen. ‚Deshalb ist jene Erwägung ‚kein. tauglicher Grund\ngegen die Annahme einer Jugenäverfchlung.\n\nDa ein etwaigen. Verbrechen nach g 316. a StGB mit dem\nStraßenraub nach § 250 Abs. ı Nr. 3 StGB in Tateinheit\n\nstünde, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.\n\n‚Die Entscheidung entepricht dem Antrag des Goneral- .\n\nbundesanwalts.\n| midi Hübner 2 . Fischer\n\nee Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/1-str-452-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/1-str-452-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.308893+00:00"}}