{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-12-11_1_StR_466_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-12-11","aktenzeichen":"1 StR 466/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— fi\n2190 009 |\n\n1 StR_466/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister Erwin Ewald @ GEEEEEED aus RER;\ngeboren om NEED 1911 ir DO (Ostpr - )\n\nwegen Tnsucht nit, sinor Abhängigen war\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofa in der Sitzung\n\nvom 11. Dezember 1962, an ‚der teilgenommen haben:\n\n| Tundesräöhtee Dr, Seibert\nre ‚als Vorsitzender,\n\" Bundesrichter Dr. Willns\n Bundesrichter Fischer Rz\n Bundesrichter Mei\n\nu Bundesrichter Dr. Sanders nn\nIE \"als. beisitzende Richter, FE an\n\n Oberstantsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals. Vertreter der Bundosenwaltechaft, ne\n\nJustizangestellter\nBe Urkundsbeamter der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revibich des Angeklagten. wird. das Urteil\n\n\"des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Juli 1962\n\na) im. Schuldspruch \"dahin geändert, daß die Verurtei-Tung. wegen einfacher passiver Bestechung entfällt,\n\nEEE 3 im’ Strafausspruch mit den Feststellungen aufgo-Kiez: j | . . hoben. en\n\n- Im: ‚Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen,\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit mit einfacher passiver\nBestechung zu‘ einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt ‘die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg:\n\n«Die Vorfahrenezügen gehen fehl.\n\nu Soweit. 'die Revision in der Vereidigung der Zeugin\nsm, des Opfers der Pat, einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3\nStPO und gegen § 61 Nr, 2 StPO. sicht, ist sie offensicht-\n'- lich unbegründet. Soweit sie die Aufklärungspflicht als\nverletzt ansieht, läßt sie es an der Bezeichnung der Tatsachen fehlen, in denen. der rechtliche Mangel erblickt\n\nyird. und ist deshalb unzulässig. Durch Verweisung auf\n\n . Aktenstollen wird der Vorschrift des s 344 Aba. 2 Satz 2\nj StPO nicht genügt. en\n\na =\n\nan Das Landgericht hat im Wesentlichen folgendos.\n\n. testgestellt: Die 19jährige. Buchhalterin Herta Sl\n\n> kam am. Abend des 25. Februar 1962 hilfesuchend auf das\nPolizeirevier. Ir in \"Baden-Oos, wo der Angeklagte als ein-\n..ziger' Beamter‘ Dienst tat. \"Sie hatte die Fahrt von Dffen- |\nburg. nach ihrem Wohnort, Stuttgart auf der Autobahn in\n\nder Nähe der Ausfahrt nach Baden-Baden unterbrechen müs-\n‘sen, weil der Betriebsstoff ausgegangen war, und ihren\nPKW nicht mehr ganz auf dem Randstreifen der Autobahn\n\nabstellen können. Dieser ragte mit der linken Hinterseite\nnoch in die Fahrbahn hinein. Zum Tanken. verfügte sie nicht\nmehr über das nötige Bargeld. Die Annahme eines Schecks\nhatte’ die Tankstelle verweigert. Dem Angeklagten war klar,\ndaß eine Hilfe in diesem Fall im Rahmen seiner Dienstpflicht lag. Nachden er seiner vorgesetzten Stelle telefonisch von dem Vorfall und der beabsichtigten Hilfelei-\n‚stung Meldung erstattet ‚hatte, beschaffte er Benzin und\nfuhr mit Herta Ss in seinem PKW zur Autobahn. Dort\nstellte er einen Reifenschaden am PKW des Mädchens fest.\nEr montierte deshalb das Rad ab und sorgte für. die Instand-\n\n sotzung. Sodann kehrte er zunächst mit dem Mädchen auf die\n\n'Polizeiwacho. zurück, wo er seiner vorgesetzten Stelle erneut\n© ferhmündlich Bericht erstattete. Nachdem er Herta sem»\n\n| schon. alsbald. nach dem Zusammentreffen. mit Du angeredct und\n\nsie auf der Fahrt zur Autobahn trotz ihres Widerstrebens\n\n geküißt hatte, entschloß er sich nun, mit ihr den Geachlechtsu verkehr auszuüben. Als sie von der. Toilette kommend den\n. Nebenraum. der Wache, in dem ein Bett stand, betrat, kom\n\nder Angeklagte auf sie Zu, drückte sie auf das Bett, küßte\n\nBio und. griff. ihr an den Geschlechtsteil. Sie stemmte sich\ngegen den Angeklagten und vat ihn, von ihr abzulassen.. Doch\n\ngelang es ihm, ihr. den. ‚Schlüpfer herunterzuziehen und sich\n\nauf sie zu legen, wobei er einige Minuten lang zur Vereini-\n\nhätte sich energischer gewehrt, wenn sie sich nicht ange-\n\ngung zu kommen versuchte. Ehe ihm dies gelang, kam es zum\nÄ _ Samenerguß. Er. ließ darauf. von dem Mädchen ab. Herta 7\n\n| ‚sichts der. Autorität des Angeklagten als Polizeibeamten,\nauf dessen Hilfe sie immer noch angewiesen war, gehemmt |\nsefühlt hätte. Das wußte der Angeklagte und nutzte es bewußt |\naus,\n\n2. Das Landgericht hat diese Tat des Angeklagten\nzutreffend als Unzucht unter Mißbrauch einer Amtsstellung\n\nnach § 174 Nr. 2 StGB beurteilt. Wenn die Revision dagegen\nanführt, daß die Hilfeleistung und die Annäherung des Anscklagten für die Verletzte erkennbar Privathandlungen des\nAngeklagten gewesen seien, so geht sie einerseits an den\n. Feststellungen des Landgerichts. vorbei und verkennt anderer- u\n\n. . seits den gesetzlichen Tatbestand. Denn der. Mißbrauch zur\n\n Unzucht als ‚solcher int selbstverständlich niemals eine\n Amtshandlung. | ö\n\noo Dagegen. kann die Verurteilung wegen eines Vergehens\n\"nach § 331; StGB nicht. ‚bestehen bleiben, da es schon am\n\n2 ‚Außeren Tatbestande fehlt. \"Die Feststellungen des Landge-\n\n richts erfüllen keine. ‚der Begehungsformen dieses Tatbe-\n\"standes - Annehmen , Fordern, Versprechenlassen. Annchmen\n\nund Sich-Versprechen-Laasen erfordern eine vertragsähnliche\n\nWillensübereinstimmung in dem. Sinne, deß der Täter den Vor-\n\nteil als. ‚Gegenleistung für eine Amtshandlung erhalten soll\n(BEHSt 10, 237, 241)» Für die Tatbeteiligten stehen Amtshandlung und Vorteil in einem: Austeuschverhältnis, dem\nbeiderseits ein Entschluß zugrunde liegt. Das kommt nicht\nin. Betracht, wenn sich der ‚Beamte, wie hier, den. Vorteil\n\n\" eigenmächtig” nimmt, ohne daß eine. solche Unrechtsvereinbarung vorausging. Die dritte Begehungsform dos Forderns\nist bei ‚einen solchen Sachverhalt gleichsam übersprungen.\n. Für sie ist zwar. die Herbeiführung einer Willensüberein-\n\nstimmung nicht: erforderlich: (BEHSt- 10, 237, 241; 15, 88, 102).\n\nEs ist ihr jedoch wesentlich, . daß sie vom Täter aus auf die\nnn Herbeiführung ‚einer solchen Übereinstimmung. angelegt ist,\n\n(BOHSt 15, 217, 222, 223). Der Angeklagte könnte mit andeven Worten nur dann den Tatbestand des § 331 StGB durch\nFordern eines Vorteils erfüllt haben, wenn er von dem Mädchen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten verlangt\nhätte, daß sie sich ihm zum Lohn für die ihr geleistete\n\nHilfe hingebe. Davon kann, da er es ersichtlich ganz auf\nden Angriff und die Überrumpelung anlegte, nicht die Rede\nsein. Das Fordern eines Vorteils hat auch das Landgericht\nselbst nicht angenommen (8. 8 UA unten).\n\n| | 56 Da eine neug Verhandlung kein anderes Ergebnis\n‚erwarten 1äßt, konnte der Senat die: tateinheitliche Ver-\n\n. „urteilung. aus 5 331 StGB. streichen. und den Schuldspruch im\nübrigen bestechen lassen. Dagegen muß der Strafausspruch\n\naufgehoben: werden, (da nicht völlig auszuschließen ist, daß\n\ndas Landgericht ohne‘ don. Schuldspruch. aus § 331 StGB auf\n\nme geringero Strafe erkannt ‚hätte...\n\nm. \"Die Intscheidung entepriont dem Antzago des\n- Generatbundesannelte. | | |\n\nSeibert u Willme DEE Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-11/1-str-466-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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