{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-12-04_1_StR_425_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-12-04","aktenzeichen":"1 StR 425/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Landgerichtspräsident bestimmt nach pflichtmäßigenm\nErnessen, ob ein Richter an einen DienstgeschHft durch\nein anderes verhindert ist, und an welchen. ee,\nWeder das früher anstehende. noch das Dienstgeschäft N\ndes Gerichts höherer Oränung hat in sich selbst begründeten, unbedingten Vorrang (im Anschluß an\n\nBGHSt 8, 240).\n\nBCH, Urt. :v. 4. Dezember 1962 - 1 StR 425/62 - Schws München II\n\nft\n\n1_StR_425/62","text_plain":"‚Nachschlagewerk: | ja ? 1 90 01 1 ya\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGva §§ 63, 83\n\nDer Landgerichtspräsident bestimmt nach pflichtmäßigenm\nErnessen, ob ein Richter an einen DienstgeschHft durch\nein anderes verhindert ist, und an welchen. ee,\nWeder das früher anstehende. noch das Dienstgeschäft N\ndes Gerichts höherer Oränung hat in sich selbst begründeten, unbedingten Vorrang (im Anschluß an\n\nBGHSt 8, 240).\n\nBCH, Urt. :v. 4. Dezember 1962 - 1 StR 425/62 - Schws München II\n\nft\n\n1_StR_425/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. dic Hausfrau Vera Naria B geborene KÜREW aus\nrec gcboren am 1 in EEE, zur\nZcit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Montageschlosser Johann F aus KW dort |\ngcboren am 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n‚wegen gcemeinschaftlichen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter. Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr; rer |\nals Vertreter der Bundeseanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht München II\nvom 4. Juni 1962 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Doppelmordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet.\n\nA. Die Angeklagte Brühne.\nI. Verfahrensbeanstandungen.\n1. Besetzung des Schwurgerichts.\n\nDer Landgerichtspräsident (§ 83 Abs, 2 GVG a.F.)\nhatte zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts die\nLandgerichtsräte We und PEEB. zum Vertreter des\nLandgcerichtsrats Poggw den Amtsgerichtsrat Kg von\nAmtsgericht Eraing und zum Stellvertreter eines etwa verhinderten Richtervertreters den Landgerichtsrat Jg bestimmt. Dieser hat in der Hauptverhandlung mitgewirkt.\nDas rügt die Revision:aus verschiedenen Gründen als eine\nfehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts.,\n\na) Landgerichtsrat Poggw war nach Feststellung\ndes Landgerichtspräsidenten verhindert, an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte teilzunehmen; er war in\neiner gleichzeitig stattfindenden, schon länger verzögerten Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer, der er\nnach dem Geschäftsplan angehörte, als Berichterstatter\nunentbehrlich. Das will die Revision zu Unrecht nicht\nals Verhinderungsgrund gelten lassen.\n\nSchwurgerichtssachen haben keinen unbedingten Vorrang vor den übrigen Aufgaben der Rechtsprechung; dergleichen ist in der Entscheidung BGHSt 8, 240, 243, auf\ndie sich die Revision beruft, nicht ausgesprochen. Kein\nGesetz bestimmt, daß Geschäfte eines Strafgerichts höhcrer\nOrdnung solchen eines Gerichts niederer Ordnung stets '\nvorgchen. Vielmehr ist, wenn verschiedene dienstliche\nAufgeben zeitlich zusammentreffen, jeweils zu prüfen,\nvon welcher Aufgabe der Richter befreit werden muß, damit\ner die ändere, ihm obenfalls obliegende erledigen kann.\nDas hat der Landgerichtspräsident richtig erkannt. Aus\nRechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß er im ab- .\nwägenden Für und Wider den Landgerichtsrat Fee als\nBerichterstatter in der schon länger hinausgeschobenen,\nauch aus Besetzungsgründen notleidenden, nach der Person\ndes Angeklagten, der Art der Anklagevorwürfe und der\n(zweitägigen) Dauer der Verhandlung ebenfalls bedeutsamen\nStrafkammersache für unabkömmlich und an der Mitwirkung\nin der Schwurgerichtssitzung gegen die Angeklagte für verhindert erklärte (ebenso RG HRR 1931, 1615 zum Verhältnis\nvon Schwurgericht und Zivilkammer; BGH Urt. vom 13. Mai 1960\n- 4 StR 5/60 - zum Verhältnis von Strafkammer und Jugendrichter).\n\nDie Schwurgerichtsverhandlung war auf den 25. April\n1962 und die folgenden Tage, die Strafkammersache auf den\n'26. und 27. April 1962 angesetzt. Die Revision meint, mithin sei Landgerichterat Pig allenfalls an diesen beiden .\nTagen verhindert gewesen, möglicherweise auch nur für\nStunden, so daß die Schwurgerichtsverhandlung auf diese\nDauer ohne Schwierigkeiten habe unterbrochen werden können.\nEine solche Ansicht verkennt, daß der Richter für die Vor-\n\nberceitung der Verhandlung und der Berichterstatter außerdem Zeit dafür benötigt, das Urteil abzusetzen; auch läßt\nsich der vorausbedachte und in Gang gesetzte Plan für den\nAblauf einer auf längere Dauer berechneten Verhandlung\nnicht umstoßen, ohne daß neue, andere Schwierigkeiten für\ndic Rechtspflege auftreten.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision ist ferner der\nals erster Stellvertreter des Landgerichtsrats Pf berufene Amtsgerichterat Ks richt gesetzwidrig übergangen worden. Dieser Richter war durch Erlaß des Baycerischen Staatsministeriums der Justiz zunächst für die Zeit\nvom 1. Januar 1962 bis zum 31. März, sodann bis zum 31. Mai\n1962 an das Amtsgericht München abgeordnet worden, das zum\nBezirk des Landgerichts München I gehört. Er war daher,\nwie cs dem Sinn ciner Abordnung entspricht, auf ihre Dauer\nnur für Dienstgeschäfte im Bereiche des Landgerichts\nMünchen I, jedoch nicht des Landgerichts München II verfügbar, Er war mithin an der Mitwirkung in der Schwurgerichtssitzung gegen die Angeklagte tatsächlich verhindert\n- gleichviel, welchem Landgericht er dienstrechtlich zugehörte. Unerheblich ist es, daß der Landgerichtspräsident\ndie Verhinderung dieses Richters nicht ausdrücklich feststellte; dessen bedarf es bei klar zu Tage liegender Verhinderung nicht (vgl. BGHSt 12, 33, 35 und 113, 114).\n\nKeine Rede kann davon sein, daß die Justizverwaltung durch\neinen. unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit die Angeklagte dem gesetzlichen Richter entzogen hätte:\n- Amtsgerichtsret Kg war mit seinem Einverständnis abgeordnet worden.\n\nc) Unter Berufung auf das Urteil des IV. Zivilsenats BGH NJW 1955, 587 Nr. 4 = BGHZ 16, 254 macht die\nRevision geltend, der Landgerichtspräsident habe an\nStelle des Amtsgerichtsrats KD spätestens nach Verlängerung seiner Abordnung einen anderen ersten Stellvertreter bestimmen müssen; dieser wäre dann, vor Landgerichtsrat I: zur Teilnahme an der Schwurgerichtsverhandlung gegen die Angeklagte berufen gewesen. Auch\ndicser Angriff geht fehl. Die erwähnte Entscheidung be- .\ntrifft den Fall einer Abordnung in einen anderen Geschäftsbereich auf unbestimmte Zeit, aber nicht den hier\nzutreffenden Fall zeitlich begrenzter Abordnung und zweifelsfrei vorübergehender Verhinderung. Außerdem ist die\nVerhinderung des ordentlichen Vorsitzenden eines ständig -\ntagenden Spruchkörpers, den die Entscheidung behandelt,\noffenbar anders anzusehen als die Verhinderung des Vertroters eincs Beisitzers im Schwurgericht, das nur zeitweise zusammentritt. Die Vorausbestimmung mehrerer Stellvertreter dient ferner gerade dem Zweck, nachträgliche\nVertreterbestellungen zu vermeiden, hieran etwa anknüpfenden Verfahrensrügen (vgl. BGHSt 8, 240, 242) vorzubeugen\nund die gesetzliche Gerichtsbesetzung zu sichern. Landgerichtsrat TE sollte zunächst durch Amtsgerichtsrat\nKO: dei dessen Ausfall durch Landgerichtsrat Tip\nvertreten werden. Dieser war, da beide Vorgänger ausschieden, gesetzlich zur Mitwirkung in der Schwurgerichtsverhandlung gegen die Angeklagte berufen; das Schwurgericht\nwar somit ordnungsmäßig besetzt.\n\n2. Verstoß gegen die §§ 261, 264 StPO.\n\nWenn das Gericht im Urteil nicht auf alle Einzelheiten des Verhandlungsergebnisses eingeht, so beweist\n\ndas nicht, daß es das Verhandlungsergebnis unvollständig\ngewürdigt hat. Es ist unmöglich, den gesamten Inhalt\n\neiner mehrwöchigen Verhandlung im Urteil vollständig darzustellen. Dice Revision gibt auch die angeblich übergangene Einzelheit aus der polizeilichen Aussage der Tochter\nder Angeklagten nur gekürzt wieder. Sie 1äßt entscheidenäc Stellen beiscite und berücksichtigt überhaupt nicht\n\ndie Ergänzungen und Erläuterungen bei der anschließenden\nrichterlichen Vernehmung, die das Urteil allein im Auge\nhat: Von einem Verstoß gegen § 261 oder § 264 StPO kann\ndaher keine Rode sein. Ebensowenig verstößt es gegen\n\n§ 261 StPO, daß das Schwurgericht bestimmte Beweisergebnisse (Poststempel, Pistolenbesitz) anders würdigt als die\nRevision.\n\nUnbegründet ist auch der von der Revision in diesem\nZusammenhang erhobene Vorwurf, das Schwurgericht verwerte\nUnbeviesenes, nur leicht Mögliches unter Verstoß gegen den\nGrundsatz in dubio pro reo als Beweisanzeichen für die\nSchuld der Angeklagten. Zwar konnte das Schwurgericht\nkeinc !:Ssächere Feststellung treffen, wann und auf welche\nVeise sich die Angeklagte den Besitz der Mordwaffe verschafft hat. Das Urteil verschleiert diesen Umstand nicht.\nDa das Schwurgericht aus anderen Beweisanzeichen die\nsichere Überzeugung erlangte, daß Dr. Prggpund seine\nHaushälterin mit der Dr. Fr gehörenden Pistole ermor-.\n‚det worden waren, kam als Mäter nur jemand in Betracht,\ndem es möglich war, sich vor der Tat in den Besitz der\nPistole zu setzen, und es mußte jeder als Täter. ausschelden, bei dem diese Möglichkeit verneint werden mußte. Die\nDarlegungen des Schwurgerichts zu diesem Punkt haben also\nden Sinn darzutun, daß die Angeklagte bei der Art ihrer\n\nBeziehungen zu Dr. Pr und des häufigen Beisammenseins\nbeider vielfältige Möglichkeiten hatte, sich unbemerkt\nin den Besitz der Pistole zu setzen und jedenfalls deshalb nicht als mögliche Täterin auszuschließen war,\n\n3. Unzulässige Vereidigung von Zeugen (§ 60\nNr. 3 StPO),\n\nDie Revision beanstandet, daß das Schwurgericht\nden Arzt Dr. Günther Prog, 'den Sohn des Ermordeten;.\nferner dessen Sprechstundenhilfe Frau Mgp und ihren\nFreund, den Monteur vw: als Zeugen vereidigt: hat, obwohl sic tatverdächtig seien. Die Revision übersieht\nnicht, daß das Schwurgericht den Tatverdacht gegen diese\n\nZeugen für ausgeräumt hält, meint aber, das Schwurgericht-\n\nhabe die Gründe dafür im Urteil näher darlegen müssen.\nDas ist jedoch nicht erforderlich. Das Urteil darf nur\n‚nicht im Widerspruch zu dem Vereidigungsbeschluß doch\n\n\"einen Tatverdacht ergeben. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4. Tonbandaufnahne.\n\nDie Rüge der Beschwerdeführerin, das Schwurgericht\n\nhabe die Zeugenaussage ihrer Tochter nicht auf ein Tonband aufnehmen dürfen, ist unbegründet. Die Aussage dieser Zeugin würde mit ihrem Einverständnis (vgl. BGHSt 10;\n202; 14, 339i auf Band aufgenommen, weil das Gericht\nwährend der Vernehmung der Zeugin die Angeklagten gemäß\n.§ 247 StPO aus dem Sitzungssaal hatte abtreten lassen und\ngeplant war, sie durch Abspielen des Tonbands über das in\nihrer Abwesenheit Verhandelte.gemäß § 247 Abs. 1 Satz 3\nStPO zuverlässig und vollständig zu unterrichten, sobald\n\nsie wieder vorgelassen vorden waren. Es war niemals beabsichtigt, die auf Band nur für diesen gerichtlichen\nZuveck festgcehaltene Aussage über den Rundfunk zu verbreiten. Das geschah auch tatsächlich nicht. Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 16, 111 gelten für Fernseh-\n\"aufrahmen. Auch wenn man sic unverändert für Rundfunkübertragungen aus dem Gerichtssaal gelten lassen wollte,\nsind sie nicht auf den Fall anwendbar, daß ein Tonband\n\nim Gerichtsssal allein für die Zwecke der Verhandlung\n\n‚und vor keiner anderen als der durch § 169 GVG zugelassenen\nÖffentlichkeit aufgenommen und abgespielt wird. Daß die\nZeugin gchindert gewesen sei, den Widerruf ihrer früheren\nBekundungen einleuchtend zu begründen, kann schon doswegen\nnicht zutreffen, weil sie. nach Abschluß der Tonbandaufnahme und Abbruch Ger Übertragung infolge schlechter Wiedergabe noch mehrmals in der Hauptverhandlung vorgerufen\nund weiter vernommen wurde,\n\n5. Nichtverlesen einer Urkunde.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt, der Vermerk aus dem\nTagebuch ihrer Mutter für die Nacht nach der Tat \"Vera\nzurück 4 Uhr morgens\" habe nicht verwertet werden Gürfcn,\nweil er nicht verlesen worden sei. Sie übersieht, daß\nsie nach der Wiedergabe ihrer. Einlassung im Urteil den\nInhalt des Vermerks zu ihrer eigenen Verteidigung in die\nHauptverhandlung eingeführt hat (BGHSt 11, 159). Der Vermerk ist ihr. auch vorgehalten worden. Bei seimr Kürze\nkann das kaum auf andere ‚Weise als durch Verlesen geschehen sein. Ferner ging es nicht darum,: seinen - unstreitigen - _\nInhalt festzustellen, sondern darum zu ermitteln, wer ihn\n\ngeschrieben hatte. Da er zu diesem Zwecke in Augenschein\ngenommen wurde, ist auch die Rüge hinfällig, das Schwurgericht habe durch Nichtverlesen des Vermerks seine Aufxlärungspflicht verletzt. \"\n\n6. Beweisamtrag.\n\nDas Schvurgericht hat es als wahr unterstellt, daß\ndcr Polizeiobermeister RoiililiBrei Vernehmungen der Ange-\n“ klagten Brühne in Anwesenheit ihrer Tochter den zum Tode\nDr. Fr führenden Hergang, so wie er sich ihn dachte,\ngenau schilderte und vorführte; nämlich, daß Dr. Pre\nden Schuß auf sich abgegeben habe, als er - vermutlich\nmit abgevandtem Gesicht - vor dem Spiegel stand, dann in\ndrehender Bewegung zu Boderi stürzte, sich Blut hustend\nan der Hoizung aufzurichten versucht habe, aber rückwärts\nzusammengesunken sei. Den Antrag der Verteidigung, Rodatus\nhierüber zu vernehmen, hat das Schwurgericht gemäß § 244\nAbs. 3 StPO abgelehnt. Die Revision rügt, das Gericht habe\ndie Zusage der Wahrannahme nicht eingehalten, weil es ausschließe, daß die Tochter der Beschwerdeführerin die von\nihr geschilderten Tatsachen aus Gesprächen mit Ro\nerfahren haben könne. |\n\nEine Rüge dieser Art hat nur denn Erfolg, wenn .das\nGericht im Widerspruch zu seiner Zusage die behaupteten\nTatsachen im Urteil nicht als wahr behandelt. Das ist nicht\nder Fall. Nirgenäs im Urteil ist festgestellt; Rodatus habe\nden. Vorgang anders, als er ihn bezeugen sollte, oder überhaupt nicht vor der Tochter der Beschwerdeführerin. darge-.\nstellt. Im Gegenteil: Vollständig und im Zusammenhang gclesen ergibt die beanstandete Urteilsstelle, daß das Schwur-\n\n- 10 -\n\ngericht sehr wohl davon ausging, die Tochter könne Einzelheiten des Geschehens auch von Rob erfahren haben.\nEs hält nur für ausgeschlossen, daß sie diese so hätte\nzusammenfügen können, daß ein derart gewonnenes Tatbild\nmit dem wirklichen Geschehen übercinstimmt. Zu dieser\nÜberzeugung durfte das Schwurgericht trotz der Zusage\nder Wahrannahme kommen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, aus den für wahr angenommenen Tatsachen dic von der\nAngeklagten erwarteten Schlüsse zu ziehen. Die Revision\nübersicht, daß die Behauptungen des Beweisamtrags nicht\ngleichbedeutend mit den von der Zeugin \"geschilderten\nTatsachen\" sind. Ro hatte einen vermeintlichen\nSclbstmord Dr. Pr - äurch einen Schuß in den Mund —\ndargestellt; die Tochter der Beschwerdeführerin aber.\nschilderte außer dem Mord an der Haushälterin Dr. Fr\nseine Ermordung durch TB; nit zwei Schüssen. ,\n\n7. Aufklärungsrügen.\n\na) Die Aufklärungsrüge hat zum Inhalt, daß das Gericht die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen auf alle .\nTatsachen und Beweismittel erstreckt habe, die für: die\nEntscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs: 2 StPO). Sie\nkann daher nicht damit begründet werden, daß das Gericht\nim Urteil Tatsachen \"übersehen\" habe, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden, wie z.B. das Datum der Verhaftung FW: : Unter dem Gesichtspunkt des § 267\nAbs. 1 StPO kann eine solche Rüge nur dann Erfolg haben,\n' wenn die \"überschene\" Tatsache ein Merkmal der strafbaren\nHandlung betrifft. Denn nur solche Umstände muß das Urteil\n' anführen; es braucht nicht jede einzelne verhandelte Tatsache zu würdigen. Tatsächlich hat das Schwurgericht nicht\n\n- 11 -\n\nübersehen, daß Sylvia Ko dem Zeugen van der\nTon von dem Tatgeständnis ihrer Mutter erst \"nach\nder Verhaftung Ferbachs\" Mitteilung machte (UA 82).\n\nb) Nach der Tatzeitannahme des Schwurgerichts\nliegen zwischen der Begehung der Tat 'und ihrer Entdeckung\nmehr als 120 Stunden. Aus dem Grunde, weil dann das\nelcktrische Licht am Tatort während dieser Zeit ununterbrochen gebrannt haben muß, brauchte das Schwurgericht\nkeinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob Glühbirnen eine derartige Dauerbelastung aushalten können.\nAllgcbrauchsbirnen haben im allgemeinen cine mittlere\nLebensdauer von eintausend Stunden (Ullmanns Enzyklopädie\ndcr technischen Chemie, 5, Aufl. 1960, Ss. 717 £f unter\ndem Stichwort \"Lichterzeugung und Lichtmessung\").\n\nc) Der Tätor brachte Dr. Pr: wie schon erwähnt,\nzwei Schüsse bei. Neben der Leiche lagen zwei Hülsen, aber\nnur ein Geschoß, Das andere fand sich nicht, weder am\nTatort noch in der Leiche. . Die Revision rügt, daß das\nSchwurgericht, um es zu finden, kein Metallsuchgerät zu\nHilfe genommen hat. Zu einer solchen Maßnahme war es jedoch nicht genötigt; denn \"trotz intensiver Suche durch\ndie Polizcibeamten waren weder im Flur noch in den angren-:\nzenden Räumen Einschüsse oder Spuren von Querschlägern\nwahrzunchmen\",\n\nd) Die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Sum»:\noines mehrfach vorbestraften Betrügers, durfte das Schwurgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen der Seelenkunde beurteilen. Vor die Aufgabe zu prüfen, ob das\nZeugnis eincs Menschen Glauben verdient - auch das eines\n\n- 12 -\n\nvorbestraften, sonst übel beleumdeten, lügenhaften oder\nmit anderen Charaktermängeln behafteten.. - ist der Richter\nfast täglich, cin Leben lang gestellt. Ihm muß es grundsätzlich sclbst überlassen bleiben, zu ermessen, ob er\n\nder Aufgabe gewachsen ist und wann sie seine Kräfte übersteigt. Ungeviöhnliche Umstände, die die Annahme nehelegten, das Schwurgericht. habe.in diesem Ermessen fehlgegriffen, seine Sachkunde überschätzt und sich der Hilfe\neines Sachverständigen vergewissern müssen, läßt weder\n\nder festgestellte Sachverhalt noch das Revisionsvorhringen\nerkennen.\n\n8. Verletzung. der Fürsorgepflicht und des rechtlichen Gehörs,\n\nIn der Verhandlung vor dem Senat hat die Vertceidigung die Rüge erhoben, das Schwurgericht habe der Angeklagten seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht zuwider\nund entgegen ihrem Anspruch. auf rechtliches Gehör keine\nKenntnis von dem Eingang eines Schriftwechsels gegeben,\nnach dessen Inhalt es Dr. PFrB nit der Veräußerung seines\n- spanischen Grundbesitzes nicht eilig hatte. Diese Verfahrensrüge ist erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1\nStPO vorgetragen und daher unzulässig. Sie wäre auch unbegründet; denn der Schriftwechsel ergibt ni nichts Erhebliches zugunsten der Angeklagten. Dagegen/er Ah Ihre Behauptung, Dr. ProB habe seinen Spanienbesitz nicht ganz,\n\nsondern nur zum Teil veräußern wollen,\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend\nmacht, der Angeklagten sei das verfassungsrechtlich go-\n“ schützte (Art. 103 Abs. 1 G6) rechtliche Gehör versagt\n\n- 13 -\n\nworden, verkennt sie diesen Grundsatz und unternimmt\n\nnur den zum Scheitern verurteilten Versuch, die form-\n\nund fristgebundene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO,\ndic mangels Einhaltung. der in § 344 Abs. 2 und § 345\nAbs. 1 StPO vorgeschriebenen Form und Frist. unzulässig\nist, in die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs\numzudcuten, von der sio glaubt, sic könne ohne Wahrung\nbestimmter Formen und Fristen vorgebracht werden. Der\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs wäre dann verletzt, wenn\ndie Ang geklagte keine Gelegenheit erhalten hätte, sich zu\ndem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend\nzu äußern, und das Schwurgericht seinem Urteil auch Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde golegt hätte, zu\ndenen sie sich nicht hätte äußern können. Einen solchen\nSachverhalt behauptet die Revision selbst nicht. Sie macht\nim Gegentcil geltend, daß das Schwurgericht für die\nUrteilsbildung einen Umstand nicht verwertet habe, den es:\nnach der — sachlich allerdings unbegründeten -— Meinung\n\nder Revision hätte verwerten müssen.\n\nIT. Sachrüge.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen\ndas Urteil sind unbegründet. Es ist frei von Widerspruch\nund anderen Denkfehlern. Was die Revision so. bezeichnet,\nsind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die rechtsfchlerfrceie Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Da dicseS,\nunter sciner Verantwortung, von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt ist, hat es den Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" nicht verletzt. Auch die rechtliche -\nBeurteilung enthält,zu beiden. Mordfällen, keinen der Angeklagten nachtciligen Rechtsfehler, Die Annahme, daß sie\nals Mittäterin handelte, ist rechtlich einwandfrei.\n\n4\n\n- 14 -\n\nB. Der Angeklagte TEE:\n\nI. Verfahrensrügen.\n1. Besetzung des Schwurgerichts.\n\nDie Revision bemängelt die Besetzung des Schwurgerichts mit der gleichen Begründung wie die Angeklagte\nBB: Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen\nunter AI 1.\n\n2. Vereidigung des Monteurs Vi»:\n\nDie Revision meint, die Vereidigung dieses Zeugen\ndurch das Schwargericht verstoße deswegen gegen § 60 Nr. 3\nStPO, weil dic Urteilsfeststellung, der Zeuge habe für die\nTatzeit ein einvandfreies Alibi, dem § 261 StPO zuwiderlaufe; mehrere Zeugen hätten nämlich in der- Hauptverhandlung das Alibi vg»: nicht bestätigt. Mit dieser - bewceislosen -— Behauptung setzt die Revision dem Urteil bloß\nihre eigene andere Ansicht über das Verhandlungsergebnis\nentgegen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).\n\n3, Nichtzulassung von Fragen.\n\nDie Verteidigung beanstandet, daß das Schwurgericht eg ihr verwehrt habe, an einen Zeugen, den schon\nerwähnten Häftling Sf, verschiedene Fragen zu stellen,\ndie der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit hätten dienen\nsollen. Dio Rüge ist unbegründet.\n\nNach der Sitzungsniederschrift beantragte der Ver-.\nteidiger des Beschwerdeführers, ihm zu gestatten, an\n\n- 15 -\n\nSCHE if schriftlich festgelegte Fragen zu richten.\n\nDer Zcuge verweigerte zunächst die Antwort auf sie. Darauf\nbeschloß das Schwurgericht, fünf Fragen nicht zuzulassen,\nteils weil sie \"ein schwebendes Verfahren betreffen\",\nteils weil sie sich auf ein Verfahren bezögen, \"das nach\n\n8 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde\", Die übrigen sechs\nFragen beantwortete der Zeuge.\n\nDieser Verhandlungsablauf widerlegt die Behauptung\nder Revision, das Schwurgericht habe dem § 240 Abs. 2 StPO\nzuvider der Verteidigung das Fragerecht beschnitten, anstatt abzuwarten, Ob sich der Zeuge etwa auf ein Recht\nberufon werde, die Auskunft zu verweigern. Violmehr hatte\nSchramm - schon vorher über scine Befugnis nach § 55 StPO\nbelehrt — der Sitzungsniederschrift zufolge die Antwort\nauf alle clf Fragen verveigert, nach ihrem Inhalt offensichtlich in der Befürchtung, sich sonst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. Das Schwurgericht\nhat ihm mithin nicht vorgegriffen, sondern über die Rechtmäßigkeit seiner Auskunftsweigerung entschieden - zwar\nnicht wörtlich, aber dem Sinne nach; es verfuhr also gesetzmäßig (BGHSt 10, 104 £). Daß es in der Annahme rechtlich geirrt habe, der Zeuge werde bei Beantwortung der\nfünf nicht zugeluossenen Fragen strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt sein, behauptet die Revision nicht, ist\nauch nach Inhalt und Zusammenhang der Fragen nicht ersichtlich. Unerheblich ist es. für die Frage der Rechtmäßig-\n‚keit der Auskunftsweigerung, in welchem Umfang ein Strafverfehren gegen Sy noch: anhängig oder inwieweit es\nvon der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt war, und\nob die Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 (wie das\nSchwurgericht annahm) oder nach § 154 Abs. 1 StPO (wie\n\n- 16 -\n\ntatsächlich) ergangen war. Dic Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung bestand in jedem Falle.\n\nDamit wird weiter die Rüge einer Verletzung des\n§ 244 Abs, 2 ünd 3 StPO hinfällig, die die Revision an die\nWichtzulassung der fünf Fragen knüpft.\n\nMit der Zurückweisung dicser Rüge erledigt sich\ndas — übrigensunzulässige — Verlangen der Verteidigung\nder angceklagten Frau Bw dic Rüge auch zu ihren Gunsten\nwirken zu lassen.\n\n4. Verletzung der Fürsorgepflicht und des rechtlichen Gehörs.\n\nDie Verteidigung hat in der Verhandlung vor dem\nSenat beanstandet, das Schwurgericht habe den Angeklagten\nin Unkenntnis darüber gelassen, daß zu der Frage, ob\n\nder sog. \"blaue Brief\" von Dr. Prog stamme, während der\nHauptverhandlung weitere Vergleichsstücke eingegangen\nseicn. Dadurch sei es ihr unmöglich gemacht. worden, den\nAntrag auf Einholung eines \"Obergutachtens\" wieder aufzunehmen und erneut anzubringen. Diese Rüge ist verspätet\nund daher unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Rüge der\nVerletzung des rechtlichen Gehörs kann, wie unter A I 8 näher dargelegt, nicht auf die Behauptung gestützt werden,\ndas Gericht habe etwas nicht zur Grundlage des Urteils gemacht, was es nach Ansicht des Revisionsführers zu dessen\nGrundlage hätte machen sollen.\n\n- 17 -\n\nII. Sachrüge.\nDer Senat hat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft, aber darin keinen den Beschwerdeführer benachtci-\n\nligenden sachlichrechtlichen Fehler gefunden.\n\nBeide Rechtsmittel sind somit zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert _ willms\n\nHübner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-04/1-str-425-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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