{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-27_1_StR_453_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-11-27","aktenzeichen":"1 StR 453/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_453/62_ 2190 9 12 ,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden lagerarbeiter Alfred Ernst ı ED zus Sn\nMED, geboren an EEE 1915 in A (Tnüringen),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\n”\n\n. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Geier .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\n. Bundesrichter Mai\n- als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof GERD\nals Vertreter der Bundesanwaltscha\n\nJustizengestellter\n\nals. Urkundsbeenter ser Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen. das Urteil des\n\n| Landgeri chts Mannheim vom 3. August 1962 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern in zwei Fällen zu einem Jahr und zwei Monaten\nGefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\nrügend, Revision eingelegt. Das Rechtomittel ist unbegründet. |\n\n1. Die Revision meint, die Strafkammer sei nicht ordnungs-\n\n. mäßig besetzt gewesen; der zu ihrem Vorsitzenden bestimmte\n\nLanägerichtsdirektor sei schon dauernd erkrankt gewesen,\n„als die Geschäftsverteilung für 1962 beschlossen wurde;\nbereits damals hätte vorausgesehen werden können, daß er\n1962 sein Amt nicht würde ausüben können; er sei daher\n| nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschüfte verhindert gewesen und hätte in der Hauptverhandlung nicht durch den nach § 66 Abs. 1 GVG zu seinem\nständigen Vertreter bestellten Beisitzer der Kanmer vertre-\n‚ten. ‚werden dürfen.\n\nDer Angriff hat keinen Erfolg. Er geht von unrichtigen\nVoraussetzungen aus. Der in der Geschäftsverteilung vorge-\n‚sehene Vorsitzende der. ‚Strafkanmer hat seinen Dienst 1961\nwährend des ganzen Jahres. und 1962 bis zum 25. März voll\n\n| versehen. Der Präsident und die Direktoren des Lenägerichts |\n\nwaren daher bei der im Dezember 1961 beschlossenen Verteilung des Vorsitzes in den Kammern nicht gehindert, ihm\ndie Leitung der erkennenden Strafkarmer zu übertragen,\n\nDaß die Geschäftsverteilung im Laufe des Jahres 1962\nnach der Erkrenkung des planmäßigen Vorsitzenden am\n\n26. März 1962 bis zu der Hauptverhandlung :am 3. August 1962\nnach § 63 Abs. 2 GVG hätte geändert und nach §§ 62 Abs. 1\n\nSatz 1 GVG ein anderer Direktor zum Kammervorsitzenden\n\nhätte bestellt werden müssen, hat der Verteidiger erst\n\nin der Hauptverhandlung gerügt. Die Rüge ist nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO in der in § 344 Abs. 2 StPO\nvorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Dasselbe gilt von dem Revisionsangriff, über den Vorsitz in\n\nden Kammern des Landgerichts sei von dem Präsidium und nicht,\nwie es nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG hätte geschchen müssen,\n\n. von dem Präsidenten und den Direktoren entschieden worden.\n\n2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die\nRevision ferner, daß das Landgericht es unter Hinweis auf\nseine eigene Erfahrung und Sachkunde abgelehnt hat, ent-\n\nsprechend einem Antrag des Verteidigers einen Psychiater\n\nals Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der beiden\n\n‚kindlichen Belastungszeuginnen zu hören.\n\n| Die Rüge greift nicht durch. Die Verurteilung beruht im\n' wesentlichen auf den Bekundungen der beiden Mädchen, an\ndenen der Angeklagte sich vergangen hat. Zwischen 11 1/2 '\nund 12 1/2 Jahre alt, standen sie zur Tatzeit und zur\nZeit der Hauptverhandlung der Geschlechtsreife nahe, Die\nGefahren, die bei Aussagen einzelner Mädchen dieses Alters |\nüber 'geschlechtsbezogene Dinge bestehen (vgl. BGHSt 2, | '\n163), hat die Strafkammer gesehen. Sie hat die Lehrerinnen\nder Kinder über deren Glaubwürdigkeit gehört und berücksichtigt, daß beide Mädchen wenig intelligent sind und\n' daß Annette CD von ihrer Lehrerin nur als bedingt\nglaubwürdig angesehen wird. Sonst hat die Strafkammer bei\n| den Zeuginnen aber keihe besonderen von Erscheinungsbild\negleichaltriger Kinder abweichenden Züge oder Eigentümlich-\n‚keiten feststellen köhnen. Außerdem hat das Landgericht die\nÜberzeugung gewonnen, daß die von ihrer Lehrerin als uneingeschränkt glaubwürdig angesehene Rosa REED >\nbei ihrer Aussage nicht von ihrer Freundin hat becinfiuscen\n\n7\n\nlassen. Darauf hat es als Tat nur das festgestellt, was\nbeide Mädchen, ihre vor der Polizei gemachten Angaben\neinschränkend, in der Hauptverhandlung übereinstimmend\nausgesagt haben. Der Gegenstand der Untersuchung war cin\neinfacher Vorgang; er stellte an die Beobachtungsgabe\nund das Darstellungsvermögen der beiden Kinder keine be-\n\n _ sonderen Anforderungen. Unter diesen Umständen kann kein\n\nrmessensfehler darin gefunden werden, daß die in der\nWertung. von Kinderaussagen besonders erfahrene Jugend-\n‚schutzkammer ihre eigene Sachkunde für ausreichend gehalten hat, um die Glaubwürdigkeit der beiden Beles tungs-\n\nzeuginnen. zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 52). Auch die Re-\n\n. vision hat keine besonderen Eigenarten der beiden Mäd-\n„chen behauptet, die zu einer anderen Würdigung führen\nkönnten.\n\n3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Das\nLandgericht hat sexuelle Motive dem mehrfach einschlägig\nvorbestraften Angeklagten nicht unterstellt, wie die\nRevision meint, sondern aus der Art seiner Griffe und\naus seinen anschließenden schlüpfrigen Redensarten geschlossen, daß sein Handeln auf die Erregung und die Befriedigung seiner Geschlechtslust gerichtet war. Das\nverstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Bu Ä\n\n‘Dr. Geier . Seibert Hübner\n\nFischer | 00000 Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/1-str-453-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/1-str-453-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.507523+00:00"}}