{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-27_1_StR_441_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-11-27","aktenzeichen":"1 StR 441/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"an\n\nLa rn\n\n1 StR 441/62 2190 012\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Gastwirt Stojadin nn.\n\nzuletzt in En. geboren am GEREERRRD 195° | ı2 Pi’\n\nuch shaft,\n\nwegen eshahe war\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. November 1962, an der teilgenommen haben;\n\n\" Senatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n'Bundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt beim Bundesgerichtshof\nals Yersreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird:idie Untersuchungshaft seit dem 26. Mai 1962,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-\n\ngerechnet.\nVon Rechts wegen\n\nGründes:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemein-\n\n. schaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen Betrugs\n\nin zwei Fällen, wegen Unterschlagung und fortgesetzten\n\n_ Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. In übrigen\nhat es ihn freigesprochen. u\n\nMit seiner Revision Ficht ‘der Angeklagte das Urteil\n\n0. an, soweit er wegen Diebstahls und Betrugs verur-\n\" teilt worden ist. Er rügt die Verletzung des förmlichen\n\n‚und des sa ehlichen Rechts. Das Rechteni ttel hat keinen\nErfolg:\n\n. L ‚Die, Verfanı ensrüren: 2\n\nı. } Die Revision \\ rügt, die Strafkamner habe ihre Auf-\n‚klärungspflicht verletzt, weil sie den Antrag auf\n\n- gegebenenfalls kommissarische _ Vernehmung des Zeugen\nSC , der sich in Paris aufhalten soll, nicht\nstattgegeben habe. Die Strafkamner hat. den Antrag mit\nder Begründung abgelchnt, daß es sich nur. um eine Anrcgung\n\nsur weiteren Aufklärung handle, da keinerlei konkrete\n\nTatsachen in das Wissen dieses Zeugen gestellt seien;\n\neine Aufklärung durch Vernehmung des SHE sei nicht\nerforderlich. ‘Wird der ‚Antrag wörtlich genommen, so ist diese\nBegründung. ‚rechtlich unbedenklich. Denn im Antrag waren nicht\ndie Tatsachen einzeln angeführt, die durch Vernehmung des\nSEEN bestätigt werden sollten. Nach den Antrag sollte\nder Zeuge \"zu den Aussagen des Angeklagten unter Vorhalt\n\ndcr ihm zur Last gelegten Straftaten\" gehört werden. Aller-\n\ndings führen die Urteilsgründe die Einlassung des Angeklagten\nan, in der er u.a. behauptete, daß Sachen, deren Diebstahl\n\nihn zur Last licgt, EEE im Besitz gehabt habe. Ob es\ndaher nicht Pflicht des Tatrichters gewesen wäre, den Angeklasten und seinen Verteidiger zur näheren Angabe von Beweistatsachen, die in das Wissen des Zeugen gestellt wurden, zu veranlassen (vgl. R6St 38, 127), kann jedoch dahingestellt blei-\n\n' ben. Auf der Unterlassung eines solchen Hinweises kann das Urteil nicht beruhen. Denn durch die Ablehnung des Antrags mit\nder angeführten Begründung wurde der Angeklagte in dieselbe\n0 Lage versetzt, wie wenn das. Gericht ihn von vornherein auf\ndie‘ Mängel des Antrags hingewiesen hätte, Es wäre nun Sache, des\nAngeklagten und seines Verteidigers gewiesen, den Bedenken\n\ndes Gerichts Rechnung zu tragen und die von Gericht vermißten\nBeveistatsachen ‚bestimmt zu bezeichnen. Das haben sie unter-\n\nlassen, Auf die. Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann sich der\nAngeklagte ( daher nicht berufen.\n\nDas tut allerdings die Revision auch nicht ausdrücklich.\n\nSie bezeichnet vielmehr den § 244 Abs. 2 StPO als verletzt.\n\nSie meint, die Strafkamner hätte in Erfüllung ihrer\nPflicht zur Wahrheitserforschung schon von sich aus die\n\n. Vernehmung des- SCHERE als Zeugen herbeiführen müssen.\n\nAuch mit dieser Begründung. bleibt aber die Rüge erfolglos.\n§ 244 Abs. 2 StPO ist verletzt, wenn der Tatrichter die\n\nPflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwider\ngehandelt hat, obwohl der ihm bekannte. Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese wenigstens\nnahe legte (BCHSt 3, 169, 175). Diese Voraussetzungen sind\n\nnicht gegeben.\n\nDie Strafkammer hat auf Grund der Beweisaufnahne\ndie Überzeugung erlangt, daß die Angaben des Angeklagten\n\n: in Bezug auf SW viädcriegt seien. Der weiteren Begründung des Ablehnungsbeschlusses, für die Entscheidung\nsci e8S .... \"nicht erforderlich, aufzuklären, ob SnEEEEEp\nüberhaupt und gegebenenfalls wievweit er zu den Einlassungen des Angeklagten sich erklären werde,\" ist zu entnehmen, daß die Strafkammer etwaigen Angaben des Siu,\ndie dieser bei einer kommissarischen Vernehnung machen\nwürde, keine wesentliche Bedeutung beimaß. Dafür sprachen\nauch gute Gründe. Nur in der Hauptverhandlung hätte ihn die\nStrafkamner anderen Zeugen gegenüberstellen und sich über\nseine Glaubwürdigkeit eine Überzeugung bilden können. Daß\n\ner freiwillig nach. Deutschland kommen werde, um in der Sache\n\n: des Angeklagten Zeugnis abzulegen, war nicht arten.\nEin Zwangsmittel, |) zum Erscheinen in der > Hauptverhandlung zu veranlassen, hatte die Strafkammer aber nicht.\n_ Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer auf die Vernehmung des SHHEEERENED nicht einging\n(vel. BGHS+ 15, 500).\n\n2.) In der Revisionsbegründung wird behauptet, daß ein gewisser Norbert DENE nachträglich eingestanden habe,\n\nden dem Angeklagten zur Last gelegten, unter II 1 der Urteils-\n‚gründe beschriebenen fortgesetzten Krafttragendiebstahl begangen zu haben. Daß die Ansicht der Revision, die Strafkamner habe hinsichtlich dieses - ihr nicht bekannten -\n\nBew reismittels gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen,\n\n| völlig abwegig ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden.\n\n‘ Die neuerliche Behauptung ist übrigens kaun mit der früheren\n\nEinlassung des Angeklagten bezüglich SC in Einklang\nzu bringen.\n\nun Bu\n\n3.) Auch insoweit liegt kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor, als die Strafkammer den Besitzer des Kraftwagens\nnicht gehört hat, den der Angeklaste in der Nacht, in welcher\nder unter II 7 der Urteilsgründe bezeichnete fortgesetzte\nDiebstahl begangen wurde, repariert haben will.Aus dem Fr-\n. teil geht nicht hervor, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sich in dieser Weise verteidigt hat. Die Re-\n‘vision vermag übrigens den angeblichen Zeugen selbst nicht\n‚zu benennen, so daB die Rüge nicht einmal zulässig « erhoben\nist.\n\nII. Saohbeschrerde:\n\n= Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten! veru stoßen, ist verfehlt. Denn aus den Urteilsgründen ergibt\nsich, daß die Strafkammer in den Fällen, in denen sie den\n\n| Angeklagten verurteilte, die volle Überzeugung von der\n\n. Richtigkeit der Feststellungen und damit von der Täter-\n‚schaft des Angeklagten erlangt hat. In Wirklichkeit greift\ndie Revision in. \"unzuläseiger Weisc die Bewei swürdigung der\n\n Strafkamner an, ‚on ‚deren Stelle ‚sie ihre eigene setzen\nmöchte. | | |\n\nBurn \"Auch im übrigen hat die sachlichrechtliche Nach-\n„prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler.\n\n“\\\n\nergeben, der der Revision zum Erfolg verhelfen\n\nkönnte.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen,\n\nDr. Geier | . Seibert — Hübner\n| Fischer _ Mi\n\nYen\n\nwe\nTe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/1-str-441-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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